• Arbeitszeitgesetz

    Bei einer Nebentätigkeit im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses darf die werktägliche Arbeitszeit gem. § 3 ArbZG nicht überschritten werden. Auch die weiteren Vorschriften des ArbZG wie Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung usw. sind zu beachten. Die Einschränkungen des ArbZG gelten allerdings nur für Nebentätigkeiten, die als Arbeitnehmer, also im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Eine ehrenamtliche oder z. B. im Rahmen einer Honorartätigkeit erbrachte Nebentätigkeit ist wie auch eine selbständige Tätigkeit in Bezug auf das ArbZG unbeachtlich.

  • Mitarbeiter im Rettungsdienst

    Mitarbeiter im Rettungsdienst leisten ihre Arbeitszeit überwiegend in 12-Stunden-Schichten und haben demgemäß Freischichten, in denen sie erfahrungsgemäß sehr häufig Nebentätigkeiten leisten. Solange nach dem ArbZG in Tarifverträgen eine über die in § 3 ArbZG vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit vereinbart werden konnte, wurde durch eine Nebentätigkeit in der Regel nicht gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften verstoßen.

    Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a des Arbeitszeitgesetzes vom 24.12.2003 kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Werden solche verlängerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss gemäß § 7 Abs. 8 ArbZG gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von 12 Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet.

    Eine Ausnahme hiervon sollte gem. § 25 ArbZG für einen Übergangszeitraum gelten, wenn längere Arbeitszeiten in einem vor dem 1.1.2004 abgeschlossenen Tarifvertrag vorgesehen waren. Spätestens seit dem Beschluss des BAG[1] vom 24. Januar 2006 ist die Streitfrage, ob die Übergangsregelung des § 25 ArbZG europakonform ist oder nicht, dahin entschieden, dass eine Ausnahme hiervon auch nicht für Alt-Tarifverträge gilt. Zwar bleiben nach § 25 Satz 1 ArbZG Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Höchstgrenzen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt.

    Nach dem BAG wird "entgegen einem weit verbreiteten Verständnis aber von dieser Übergangsregelung die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Das ergibt die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift".

    Demnach ist eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit nur gem. § 7 Abs. 2a ArbZG möglich. Danach kann in einem Tarifvertrag zugelassen werden,

    "die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird."

    Der DRK-Reformtarifvertrag sieht diese sog. Opt-out-Regelung für den Rettungsdienst nicht vor. Das bedeutet, dass Mitarbeitern im Rettungsdienst, denen die Arbeitszeit gem. § 12 Abs. 6 lit. b) auf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich verlängert ist, eine Nebentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht genehmigt werden kann.

    Mitarbeiter wenden gelegentlich ein, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 93/104 beinhalte, dass die Überschreitung der Höchstarbeitszeit möglich sei, wenn der Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorschriften des Art. 18 jedoch in der Weise umgesetzt, dass die Einzelheiten in einem Tarifvertrag zu regeln sind.

    Diese sog. Opt-out-Regelung ist im DRK-Reformtarifvertrag für den Rettungsdienst nicht enthalten, so dass auch eine freiwillige Nebentätigkeit, durch die die Höchstarbeitszeit überschritten wird, nicht genehmigungsfähig ist.

     
    Praxis-Beispiel

    Ein Mitarbeiter im Rettungsdienst, in dessen Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von mehr als drei Stunden fällt, beantragt die Genehmigung einer Nebentätigkeit. Er weist darauf hin, dass seine tatsächlich erbrachte Arbeitszeit regelmäßig weniger als 48 Stunden betrage, da er in seinen Springerdiensten häufig nicht in Anspruch genommen werde. Außerdem sei der Dienstplan nur auf 46 Stunden wöchentlich angelegt, um etwaige Überstunden aufzufangen, die er aber nicht leiste. Außerdem sehe die europäische Richtlinie nur einen jährlichen Urlaub von 4 Wochen vor, während ihm 6 Wochen zuzüglich Wechselschichturlaub zustünde.

    Vorausgesetzt, die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden des Mitarbeiters betragen tatsächlich weniger als durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich, kann der Arbeitgeber die Zustimmung zur Nebentätigkeit nicht wegen eines Verstoßes gegen die zulässige Höchstarbeitszeit verweigern. Er muss jedoch den Mitarbeiter darauf hinweisen, dass die Zustimmung nur für den Zeitrahmen von insgesamt durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich gilt.

    Ob der gegenüber des Artikel 7 der Richtlinie 93/104 erhöhte Urlaubsanspruch auf die zulässige Arbeitszeit anzu...

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