Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 6/05

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.01.2006; Aktenzeichen 1 ABR 6/05)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der zur Dienstplangestaltung am 11.06.2004 ergangene Spruch der zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens eingerichteten Einigungsstelle hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 unwirksam ist.

2. Die Sprungrechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Der Beteiligte zu 1. betreibt einen Rettungsdienst und Krankentransport im Landkreis O. Er ist nicht mehr tarifgebunden. Aufgrund Nachwirkung bzw. aufgrund entsprechender Vereinbarungen finden auf die Arbeitsverhältnisse beim Beteiligten zu 1 der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung. Dessen § 14 enthält unter anderem folgende Regelung:

㤠14

Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden (ab 01.04.1990: 38 1/2 Stunden) wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen.

Bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden (**)

  1. bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
  2. bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
  3. bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Mitarbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.

(5) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).

Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Zum Zwecke der Vergütungsabrechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 39 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet. Die Bewertung darf 15 v. H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v. H. nicht unterschreiten.

Die danach errechnete Arbeitszeit kann stattdessen bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Vergütung (§ 25) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

(**) Anmerkung zu Absatz 2:

Im Geltungsbereich der Anlage 2 für die Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport ist die Protokollnotiz zu § 14 Abs. 2 DRK-Tarifvertrag zu berücksichtigen.”

Die Sonderregelungen für das Personal in Rettungsdiensten und Krankentransport (Anlage 2 zum DRK-TV) hat in einer Protokollnotiz soweit vorliegend von Bedeutung folgenden Inhalt:

„Die Möglichkeit zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 DRK-Tarifvertrag wird wie folgt eingeschränkt:

Ab 1. Januar 1993:

§ 14 Abs. 2 a: Von 47 Stunden/Woche auf 45 Stunden/Woche.

§ 14 Abs. 2 b: Von 51 Stunden/Woche auf 49 Stunden/Woche.

§ 14 Abs. 2 c: Von 56,5 Stunden/Woche auf 54 Stunden/Woche.

Der Beteiligte zu 2. ist der beim Beteiligten zu 1. gebildete Betriebsrat.

Die Beteiligten konnten keine Einigung über ein Dienstplanmodell erzielen. Die deswegen angerufene Einigungsstelle fällte am 11.06.2004 einen Spruch (Bl. 30 bis 36 der Akte) mit unter anderem folgenden Inhalt:

”1) Die als Anlage 1 beigefügten Rahmendienstplanturnus der einzelnen Rettungswachen und Gruppen der Rettungsdienstmitarbeiter regeln auf Basis der tarifvertraglichen Regelung des § 14 II b DRK Tarifvertrag West den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit in Schichten sowie die Verteilung auf die einzelnen Wochentage. Aus diesen Rahmenturnus werden die jeweiligen Monatsdienstpläne entwickelt.

2) Der Ausgleichszeitraum beträgt ein halbes Jahr. Das Ende des Ausgleichszeitraums ist jeweils der 30.09. und der 31.03. eines Kalenderjahres.

3) Bereitschaftsdienst findet nicht statt.”

Gegen diesen ihm am 05.07.2004 zugegangenen Spruch wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seinem am 09.07.2004 bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem er die Feststellung der Unwirksamkeit des am 11.06.2004 ergangenen Spruch der Einigungsste...

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