(1) Die Dienstwohnung ist der Beamtin oder dem Beamten nur für die Zeit widerruflich zuzuweisen, für die sie Inhaberin oder er Inhaber des mit der Dienstwohnung ausgestatteten Dienstpostens ist. Die für die Zuweisung zuständige Behörde kann die Zuweisung aus dienstlichen Gründen vorzeitig widerrufen und das Räumen der Dienstwohnung oder einzelner Teile binnen einer angemessenen Frist anordnen.

 

(2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Erlöschen der Zuweisung der Dienstwohnung

 

a)

im Falle des § 4 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung oder dem Tag der Aufgabe als Dienstwohnung vorhergeht,

 

b)

im Falle des § 5 Abs. 2 (Entbindung von der Pflicht zur Beibehaltung der Dienstwohnung) mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung geräumt wird,

 

c)

im Falle des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 3 mit Ablauf der in der Räumungsanordnung bezeichneten Räumungsfrist,

 

d)

im Falle des Absatzes 4 mit Ablauf des Todestages.

 

(3) Wird eine Dienstwohnungsinhaberin oder ein Dienstwohnungsinhaber versetzt, tritt sie oder er in den Ruhestand oder scheidet sie oder er aus dem Bundesdienst aus, so ist das Räumen der Dienstwohnung zum Ablauf des Monats anzuordnen, in dem die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber aus dem bisherigen Dienstposten ausscheidet. Das gleiche gilt, wenn eine Dienstwohnungsinhaberin oder ein Dienstwohnungsinhaber ohne Versetzung den Dienstposten wechselt.

 

(4) Stirbt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber, so ist ihren oder seinen Angehörigen, die die Dienstwohnung mitbewohnt haben, nach Ablauf des Sterbemonats eine dreimonatige Räumungsfrist zu gewähren. In allen anderen Fällen sind die Erben aufzufordern, die Dienstwohnung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Sterbemonats zu räumen.

 

(5) Kann eine Dienstwohnung bis zum Ablauf der Räumungsfrist (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3) nicht oder nur teilweise geräumt werden, so ist für die weiter benutzten Räume eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietwerts zu erheben. Das gleiche gilt im Falle des Absatzes 4; für den Sterbemonat und die sich anschließende Räumungsfrist ist die Nutzungsentschädigung jedoch in Höhe der von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber zuletzt gezahlten Dienstwohnungsvergütung zu erheben. Von dem Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages kann in der Regel abgesehen werden. Die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber ist darauf hinzuweisen, dass fortan auf ihr oder sein Nutzungsverhältnis die für Mietwohnungen geltenden Grundsätze entsprechende Anwendung finden.

 

(6) Ist eine versetzte Dienstwohnungsinhaberin oder ein versetzter Dienstwohnungsinhaber aus nicht in ihrer oder seiner Person liegenden Gründen an der fristgerechten Räumung der Dienstwohnung verhindert (z.B. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort oder – bei Versetzung innerhalb des Dienstortes – mangels anderweitiger Wohnmöglichkeit), so hat sie oder er nach Ablauf der Räumungsfrist (Absatz 3) abweichend von Absatz 5 bis zur Dauer eines Jahres als Nutzungsentschädigung die gleiche Vergütung zu zahlen, wie wenn sie oder er die Wohnung als Dienstwohnung beibehalten hätte.

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