(1) Dienstwohnungen dürfen nur dann im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) ausgebracht und Beamtinnen oder Beamten nur dann zugewiesen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die ständige Einsatzbereitschaft der Beamtin oder des Beamten außerhalb der Arbeitszeit auch auf andere Weise gewährleistet werden kann. Dementsprechend dürfen Dienstwohnungen nur solchen Beamtinnen oder Beamten zugewiesen werden,

 

1.

deren Anwesenheit an der Dienststätte auch außerhalb der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen sichergestellt sein muss und die daher im Gebäude, in dem sich die Dienststätte befindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe wohnen müssen, oder

 

2.

die im zugeteilten Bezirk zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit eine bestimmte Wohnung beziehen müssen.

Repräsentationspflichten allein rechtfertigen nicht die Zuweisung einer Dienstwohnung.

 

(2) Dienstwohnungen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 wegfallen, sind unverzüglich in Mietwohnungen umzuwandeln, anderen dienstlichen Zwecken zuzuführen oder, sofern sie angemietet waren, aufzugeben.

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