(1) Beamtinnen und Beamte, denen nach § 72 Absatz 2 BBG eine Dienstwohnung zugewiesen ist, sind zu ihrem Beziehen verpflichtet. Die Verpflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Aufsichtsbehörde oder die hausverwaltende Behörde die Beziehbarkeit der Wohnung festgestellt hat. Die Dienstwohnung ist beziehbar, wenn sie sich in einem zum ordnungsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand befindet (§ 16 Abs. 2).

 

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der Zuweisung einer für den Dienstposten vorhandenen Dienstwohnung absehen oder die Beamtin oder den Beamten von der Bezugspflicht entbinden, wenn

 

1.

die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung für die Inhaberin oder den Inhaber des Dienstpostens eine besondere Härte bedeutet und

 

2.

die Beeinträchtigung dienstlicher und haushaltswirtschaftlicher Belange bei Abwägung mit den besonderen persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten vorübergehend hingenommen werden kann.

Satz 1 gilt für die Frage der Beibehaltung einer bezogenen Dienstwohnung entsprechend.

 

(3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht nicht. Die Zuweisung ist jederzeit widerruflich.

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