Nach § 44 Abs. 1 BAT in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ist einem Angestellten Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge auf Anweisung des Arbeitgebers, um eine Dienstwohnung zu beziehen. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 BUKG ergibt sich auch ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung.

In den Bundesländern gibt es vergleichbare Umzugskostengesetze.

Oftmals wird eine Rückzahlungsverpflichtung der Umzugskostenvergütung für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist wieder beendet. Die Grundsätze, die für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsverpflichtung wegen der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gezahlten Aus- und Fortbildungskosten entwickelt worden sind, gelten auch für die dem Arbeitnehmer unter dem Vorbehalt des Verbleibens im Betrieb gezahlten Umzugskosten. Das Schleswig-Holsteinische LAG hatte (außerhalb des Geltungsbereichs des BAT) gegen eine von den Parteien beabsichtigte und vereinbarte 3-jährige Bindung an den Betrieb keine grundsätzlichen Einwände.[1] Vom BAG wurde die in § 44 Abs. 1 Nr. 4 BAT enthaltene Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ablauf von zwei Jahren als zulässig angesehen.[2]

[1] LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.12.1972 – 4 Sa 329/72
[2] BAG, Urt. v. 18.02.1981 – 4 AZR 944/78

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