Oftmals wird eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Umzugskostenvergütung für den Fall vereinbart, dass der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist wieder beendet. Die Grundsätze, die für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der dem Beschäftigten vom Arbeitgeber gezahlten Aus- und Fortbildungskosten entwickelt worden sind, gelten auch für die dem Beschäftigten unter dem Vorbehalt des Verbleibens im Betrieb gezahlten Umzugskosten. Das Schleswig-Holsteinische LAG hatte (außerhalb des Geltungsbereichs des öffentlichen Dienstes) gegen eine von den Parteien beabsichtigte und vereinbarte 3-jährige Bindung an den Betrieb keine grundsätzlichen Einwände.[1] Vom BAG wurde eine Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ablauf von 2 Jahren als zulässig angesehen.[2]

[1] LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.12.1972 – 4 Sa 329/72.
[2] BAG, Urt. v. 18.02.1981 – 4 AZR 944/78.

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