Die Kündigung bedarf gemäß § 568 Abs. 1 BGB zwingend der schriftlichen Form des § 126 Abs. 1 und 3 BGB, d. h. die Urkunde muss von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ausreichend ist auch eine Kündigungserklärung in elektronischer Form des § 126a BGB.[1] Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 125 BGB nichtig.

Die berechtigten Interessen des Vermieters (also in aller Regel der Betriebsbedarf) und ggf. die Funktionsgebundenheit der Wohnung müssen im Kündigungsschreiben konkret und nachvollziehbar dargetan werden.[2]

Der Wille, das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden, muss erkennbar sein, dabei muss nicht ausdrücklich das Wort "Kündigung" genannt werden. Ein Datum für die Beendigung muss nicht angegeben werden; es reicht aus, wenn die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen wird. Im Falle der Angabe eines falschen Kündigungstermins bleibt die Kündigungserklärung wirksam.[3]

[1] Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., 2007, § 568 Rz. 4.
[2] Herberg/Martinek/Rüßmann/Weth-Mössner, jurisPK-BGB, 2004, § 576 Rz. 29.

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