Bei zahlreichen Angelegenheiten, die Bundes- wie Landesgesetzgeber regelmäßig der Mitbestimmung des Personalrats unterstellen, empfiehlt es sich aus den oben (Punkt 1) erwähnten Gründen, die Beteiligung im Wege einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat durchzuführen. Einige wichtige Bereiche seien beispielhaft genannt (in Klammer sind hierzu die jeweiligen Mitbestimmungsvorschriften des BPersVG angeführt):
- Einteilung der Arbeitszeit, insbesondere Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit (Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG),
- Verfahrensregelungen zur Erstellung und Änderung von Dienstplänen (Beginn und Ende der Arbeitszeit, Anordnung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden, Einführung und Änderung von Arbeitszeitmodellen, § 80 Abs. 1 Nr. 1-3 BPersVG)
- Grundsätze zur Vergabe von Leistungsprämien und –zulagen (Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, § 80 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG),
- Aufstellung von Beurteilungsrichtlinien ( 80 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG)
- Einführung von Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarungen (Regelung der Ordnung in der Dienststelle, § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG),[1]
- Einführung von Rauchverboten[2], Alkoholverboten, Verbot des Mobbings (Regelung der Ordnung in der Dienststelle, § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG; Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen, § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG)
- Regelungen zur Einführung und Nutzung von EDV (Regelung der Ordnung in der Dienststelle, § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG; Einführung technischer Einrichtungen § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG),
- Einrichtung von Bürgerbüros, von Servicestellen für Bürger (Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung, Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, § 80Abs. 1 Nr. 20 BPersVG; evtl. auch Gestaltung der Arbeitsplätze, § 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG)
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