Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Bildungszeit nur ablehnen, wenn "dringende betriebliche Belange" i. S. d. § 7 BUrlG oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen (§ 7 Abs. 2 BzG BW).

Weitere Ablehnungsmöglichkeiten bestehen in Kleinbetrieben (siehe Ziffer 2.1 Kleinbetriebsschutz) sowie aufgrund des Überforderungsschutzes des Arbeitgebers (siehe Ziffer 2.2 Überforderungsschutz des Arbeitgebers).

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