§ 7 BzG BW – Verfahren zur Inanspruchnahme der Bildungszeit – regelt in Abs. 3 den Überforderungsschutz des Arbeitgebers. Als "dringender betrieblicher Belang" zur Ablehnung der Bildungszeit gilt, wenn bereits 10 % der den Beschäftigten für das laufende Jahr insgesamt zur Verfügung stehenden Bildungszeit in Anspruch genommen oder bewilligt wurde. Maßgebend ist die Beschäftigtenzahl am 1.1. eines Jahres.

Dem genannten Überforderungsschutz des Arbeitgebers wird wohl kaum praktische Bedeutung zukommen, da nach den bisherigen Erfahrungen zu den Bildungsurlaubsgesetzen der anderen Bundesländer nur wenige Beschäftigte an Bildungsmaßnahmen teilnehmen.

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