Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwenrente. Ausstrahlung. Missionar. Versicherungsschutz. Arbeitsunfall. innerer Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. betriebsfremder Zweck

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Versicherungsschutz während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 S. 1, § 550 Abs. 1, § 589 Abs. 1 Nr. 3, § 590; SGB IV § 4

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 04.04.1995; Aktenzeichen L 3 U 291/94)

SG Hannover (Urteil vom 15.08.1994; Aktenzeichen S 13 U 154/93)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 4. April 1995 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Zwischen den Beteiligten ist umstritten der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach ihrem bei der Beklagten versichert gewesenen Ehemann (Versicherter), der am 23. September 1990 tödlich verunglückte.

Der im Jahre 1939 geborene Versicherte war als Pastor/Missionar – des in Deutschland ansässigen “Missionswerks der Gemeinde Gottes” – in der Missionsstation I.… in B.… tätig. Er nahm als einer von drei leitenden Pastoren am 23. September 1990 an einem Missionstag (“Tag der Gemeinschaft”) in der Missionsstation “A mao Cooperadora”, T.… teil. Die Missionsstation liegt unmittelbar am Fluß Tapajos in I.…. Die Veranstaltung wurde im Rahmen eines Sonderprogramms mit einer Gruppe des Sozial- und Bildungsdienstes der Kirche durchgeführt. Gegen 13.00 Uhr wurde nach einem Gottesdienst, Bibelarbeit und einem gemeinsamen Mittagessen eine gemeinsame, etwa 10 Minuten dauernde Bootsfahrt auf dem Fluß zu einer der Station gegenüberliegenden etwa 1.500 m entfernten Insel unternommen, um dort mit der Gruppe zu baden. Der Versicherte hatte die geistliche Leitung und Aufsicht der etwa 45 Teilnehmer einschließlich der Badeaufsicht. Gegen 15.00 Uhr kehrte die Gruppe in zwei Bootstouren mit einem Boot zur Missionsstation zurück, um dort das Veranstaltungsprogramm fortzusetzen. Der Versicherte, der als guter Schwimmer galt, löste sich aus der Gruppe und schwamm, um seine Kondition als Schwimmer zu trainieren, auf den Fluß hinaus in Richtung Ufer der Missionsstation. Es begann das Schwimmen etwa mit dem Start der ersten Bootsfahrt und befand sich bei der zweiten Rückkehr des Bootes etwa 10 m vom Ziel-Bootssteg entfernt. Plötzlich versank er im Wasser und tauchte nicht mehr auf. Mehrere Personen sprangen zur Rettung aus dem Boot, fanden ihn jedoch nicht. Tags darauf wurde er tot aus dem Wasser geborgen. Als Todesursache wurde “Herz- und Atmungsstillstand, cerebrale Anoxie, Tod durch Ertrinken in Süßwasser” bescheinigt. Eine Obduktion wurde nicht durchgeführt.

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, weil das Konditionsschwimmen in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ihres Ehemanns als Missionar gestanden habe (Bescheid vom 11. November 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 1993).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu gewähren (Urteil vom 15. August 1994). Der Versicherte sei an einem Arbeitsunfall verstorben. Er habe wegen der Rückkehrpflicht zur Missionsstation durch das Schwimmen seine betriebliche Tätigkeit nicht unterbrochen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. April 1995). Zur Begründung heißt es im wesentlichen, die Fahrt des Versicherten mit der Gruppe zu der im Fluß gelegenen Insel habe zwar für ihn ebenso unter Versicherungsschutz gestanden wie das dortige Baden. Die Wahrnehmung der Missionsarbeit und damit die versicherte Tätigkeit sei allerdings in dem Augenblick unterbrochen worden, als sich der Versicherte aus der Gemeinschaft gelöst und sich entschlossen habe, nicht gemeinsam mit dieser im Boot zur Missionsstation zu fahren, sondern zurückzuschwimmen. Er habe dies getan, um seine Kondition als Schwimmer zu trainieren, also von seiner Handlungstendenz her aus einem Grund, der mit seiner versicherten Tätigkeit als Missionar in keinerlei innerem Zusammenhang mehr gestanden habe. Die Annahme, der Versicherte hätte auch während des Schwimmens noch Blickkontakt zur Gruppe im Boot halten und deshalb die Aufsicht auch weiterhin ausüben können, sei lebensfremd. Der Versicherte habe bei einer im Fluß schwimmend zurückzulegenden Strecke von etwa 1.500 m von einem bestimmten Zeitpunkt an weder die Gruppe im Boot noch die auf der Insel Zurückgebliebenen beaufsichten oder gar ggf helfend eingreifen können, noch habe er sonst auf sie einwirken können. Da das gesamte Unternehmen “Badeausflug” nur als Gruppenveranstaltung für den Versicherten eine einheitliche und durchgehend versicherte Tätigkeit gewesen sei, habe er sich von der versicherten Tätigkeit in dem Augenblick abgewandt, als er sich aus der Gruppe gelöst habe. Damit sei der betriebliche Bezug aufgehoben gewesen. Der “Weg zur Missionsstation” sei nur noch ein Nebenzweck des Konditionstrainings gewesen.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 589 Abs 1 Nr 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 548 Abs 1 Satz 1 iVm § 539 RVO sowie § 550 RVO. Sie meint, entgegen der Auffassung des LSG sei der Versicherte “bei einer versicherten Tätigkeit” verunglückt. Zwischen der versicherten Tätigkeit und diesem Unfall bestehe auch ein ursächlicher Zusammenhang. Das LSG weise zutreffend darauf hin, daß die “Betriebsbezogenheit” der Tätigkeit des Versicherten bereits durch sein umfassendes Wirken als Missionar vermittelt worden sei. Gerade weil eine klare Abgrenzung schwierig vorzunehmen sei, sei dementsprechend selbstverständlich bei der Tätigkeit des Zurückschwimmens auch von einer versicherten Tätigkeit auszugehen, so daß der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit erfolgt sei. Die rechtliche Wertung des LSG, wonach durch das Schwimmen des Versicherten die versicherte Tätigkeit unterbrochen worden sei, sei willkürlich und inkonsequent. Der Versicherte habe sich nicht aus der Gruppe gelöst. Das LSG versuche auf unzutreffende Weise, das Schwimmen einem ausschließlich privaten Lebensbereich zuzuordnen, was jedoch der Gesamtwertung und der Würdigung der Tatsachen, die das LSG ansonsten selbst zutreffend vorgenommen habe, völlig entgegenstehe. Hilfsweise werde die Vorschrift des § 550 RVO herangezogen, wonach sich der Versicherte beim Rückweg von der Insel zur Missionsstation auf seinem Arbeitsweg befunden habe. Jedenfalls habe die Rückkehr von der Insel zur Missionsstation wesentlich betrieblichen Interessen gedient, weil der Versicherte seine betriebliche Tätigkeit – weitere Betreuung der Teilnehmer der Gemeinschaftsveranstaltung – für den weiteren Nachmittag hätte fortführen müssen. Der Hinweis des LSG schließlich, wonach der Versicherte einen Sekundenherztod erlitten habe, stelle lediglich eine Vermutung dar, die durch keinerlei Sachverhaltspunkte objektivierbar sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 4. April 1995 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. August 1994 zurückzuweisen.

Die Beklagte hat keinen bestimmten Antrag gestellt.

Sie bezieht sich auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente (§ 590 RVO). Das LSG hat rechtlich zutreffend entschieden, daß der Tod des Versicherten nicht durch einen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 RVO verursacht worden ist. Der Ehemann der Klägerin stand, als er ertrank, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Ehemann der Klägerin war nach § 539 Abs 1 Nr 1 iVm § 548 RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Den Feststellungen des LSG und den im angefochtenen Urteil in bezug genommenen Akten ist zu entnehmen, daß die Missionstätigkeit des Ehemannes der Klägerin im Ausland gemäß der sog Ausstrahlungsregelung in § 4 Abs 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) rechtlich wie eine Inlandstätigkeit zu behandeln ist. Der Versicherte war bei dem “Missionswerk der Gemeinde Gottes”, G.… angestellt und als Missionar “zunächst auf 5 Jahre” (s Blatt 10 der Verwaltungsakten) nach B.… entsandt (s BSG Urteil vom 5. Mai 1994 – 2 RU 35/93 – SozSich 1995, 270, 271 sowie BSGE 75, 232, jeweils mwN). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

Diese den inländischen Versicherungsschutz begründende Tätigkeit bedeutet allerdings nicht, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, daß der Ehemann der Klägerin während des Missionstags umfaßend bei allen Betätigungen allein schon deshalb unter Versicherungsschutz stand, weil er sich aufgrund seiner Eigenschaft als Missionar in der Missionsstation in B.… aufhielt. Vielmehr ist auch hier zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, und solchen, die der privaten Sphäre des Versicherten zuzurechnen sind (s BSG SozR 2200 § 539 Nr 110).

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter “bei” einer der in den §§ 539, 540 und 543 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 82; BSGE 63, 273, 274; BSG Urteil vom 27. März 1990 – 2 RU 45/89 – HV-INFO 1990, 1181 = USK 90149; BSG Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 RU 3/93 – HV-INFO 1994, 943 = USK 9422). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; es muß bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 mwN). Es muß also sicher feststehen, daß eine auch zu diesem Zeitpunkt versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 mwN). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Ein solcher innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis ist am Ort einer auswärtigen Beschäftigung in der Regel eher anzunehmen als am inländischen Wohnort oder am Ort des Entsendeunternehmens (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 539 Nr 110).

Das LSG hat dementsprechend zutreffend darauf hingewiesen, daß bei der Tätigkeit eines Missionars im Ausland eine klare Trennung zwischen privatem Handeln und Betätigungen im Sinne des Missionsauftrags vielfach nicht möglich ist. Es entspricht der Besonderheit missionarischen Wirkens, daß herkömmliche Untergliederungen wie bei abhängig Beschäftigten zwischen betriebsbezogener Tätigkeit und privaten Verrichtungen (zB Nahrungsaufnahme) als Kriterien für die Abgrenzung der dienstlichen von der privaten Sphäre bei der Betätigung eines Missionars im Ausland nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden können. Nach den Feststellungen des LSG war das Wirken des Ehemanns der Klägerin während des Missionstags dadurch gekennzeichnet, daß er schon durch seine ständige Anwesenheit in der Gemeinschaft während der Bibelarbeit, beim gemeinsamen Mittagessen und anschließend bei dem Badeausflug auf die Flußinsel im Sinne seiner Berufung als Missionar wirken konnte und wirkte. Die ihm für den Missionstag übertragene geistliche Leitung und Aufsicht über die Gruppe einschließlich der Badeaufsicht während des Ausflugs war daneben eine zusätzliche inhaltliche Konkretisierung seines Auftrags als Missionar.

Von diesen rechtlichen Grundsätzen ausgehend stand nach den Feststellungen des LSG die Fahrt des Ehemanns der Klägerin mit der Gruppe zu der Flußinsel für ihn ebenso im inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis als Missionar wie das dortige Baden mit der von ihm zu betreuenden Gruppe. Dieser Ausflug diente der Förderung der Gemeinschaftsverbundenheit und damit auch dem vom Versicherten zu verantwortenden Missionsanliegen.

Der gesamte Badeausflug als Gruppenveranstaltung unter der Aufsicht des Ehemanns der Klägerin war für ihn eine einheitliche und durchgehend versicherte Tätigkeit. Diese wurde allerdings in dem Augenblick unterbrochen, als er sich aus der Gemeinschaft löste und sich entschloß, nicht gemeinsam mit der Gruppe in einem der beiden Bootstouren zur Missionsstation zurückzufahren, sondern zurückzuschwimmen. Damit war der betriebliche Bezug aufgehoben. Der Ehemann der Klägerin tat dies nach den Feststellungen des LSG, um seine Kondition als Schwimmer zu trainieren, also von einer Handlungstendenz her aus einem Grund, der mit seiner versicherten Tätigkeit als Missionar und als Aufsicht führende Person in keinem inneren Zusammenhang mehr stand. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Ehemann der Klägerin hätte davon ausgehen können, nicht das Zurückfahren im Boot, sondern auch ein Zurückschwimmen würde betrieblichen Interessen entsprechen können. Zu Recht hat das LSG in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die von der Klägerin geäußerte Ansicht, ihr Ehemann habe auch während des Schwimmens noch Blickkontakt zur Gruppe im Boot halten und deshalb die Aufsicht auch weiterhin ausüben können, nicht überzeugend ist. Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das LSG dazu festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin bei einer im Fluß schwimmend zurückgelegten Strecke von etwa 1.500 m von einem bestimmten Zeitpunkt an weder die Insassen des Bootes noch die auf der Insel für die zweite Bootstour Zurückgebliebenen beaufsichtigen, helfend eingreifen oder als beauftragte Aufsichtsperson sonst auf sie einwirken konnte.

Das zum Unfall führende Zurückschwimmen im Fluß zur Missionsstation ist damit dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzuordnen. Allerdings wollte der Ehemann der Klägerin nach Beendigung des Konditionstrainings, also nach Wiedererreichen des Ufers und der Missionsstation, weiterhin aktiv am Missionstag teilnehmen. Der Weg von der Insel zur Missionsstation war demnach der Missionsarbeit des Ehemannes der Klägerin zu dienen bestimmt. Ist ein Weg sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken zu dienen bestimmt und ist er nicht eindeutig in einen – versicherten – unternehmensbedingten und einen – unversicherten – unternehmensfremden Teil zu zerlegen, so ist entscheidend, ob der Weg im Einzelfall dem versicherten Unternehmen, wenn auch nicht überwiegend, so doch wesentlich dient (BSG SozR 2200 § 548 Nrn 90 und 93; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 581r mwN). Ist der Weg wesentlich allein privaten Interessen zu dienen bestimmt, so scheidet ein Versicherungsschutz aus. Gleiches gilt, wenn bei einer sog gemischten Tätigkeit die zum Unfall führende Verrichtung ausschließlich betriebsfremden Zwecken zu dienen bestimmt ist und die zum Unfall führende besondere Gefahr wesentlich allein in der von den privaten Zwecken geprägten Verrichtung entspringt (vgl BSGE 64, 159, 161; BSG SozR 2200 § 550 Nr 37, BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 22). Das war hier der Fall. Die Gefahr, beim Zurückschwimmen zu ertrinken, entsprang nicht dem den betrieblichen Interessen zu dienen bestimmten Zurücklegen des Weges zur Missionsstation, sondern allein dem dem Konditionstraining zu dienen bestimmten Schwimmen.

Der vom LSG festgestellte Sachverhalt läßt einen Versicherungsschutz auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründen, der Ehemann der Klägerin habe während einer in den Missionstag eingeschobenen Mittagspause Erholung und Entspannung beim Schwimmen gesucht, um damit letztlich seine Arbeitskraft zu stärken. Das bloße Interesse des Unternehmers, daß Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, reicht zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nicht aus (BSG SozR 2200 § 539 Nr 110). Schwimmen während der Arbeitspause steht mit der versicherten Tätigkeit nur dann in einem inneren und damit rechtlich wesentlichen Zusammenhang, wenn es aus besonderen Gründen notwendig oder zweckmäßig war (BSG aaO). Solche besonderen Gründe sind nach den Feststellungen des LSG nicht vorhanden gewesen; vielmehr hatte der Ehemann der Klägerin sich allein um des Konditionstrainings willen entschlossen, zur Missionsstation zurückzuschwimmen.

Entgegen der Auffassung der Revision war der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem – versicherungsrechtlich geschützten – Weg nach dem Ort der Tätigkeit (Missionsstation) iS des § 550 Abs 1 RVO. Nach den Feststellungen des LSG stand die Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin während des gesamten Badeausflugs grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Daher befand er sich auch nicht, als er mit der Gruppe die Missionsstation in Richtung Insel verließ, auf dem Weg “nach dem Ort der Tätigkeit”; dementsprechend war auch der Weg von der Insel zur Missionsstation kein solcher “von dem Ort der Tätigkeit” iS des § 550 Abs 1 RVO. Unabhängig davon wäre der Versicherungsschutz auch dann aus den vorstehend aufgezeigten Gründen zu verneinen.

Nach alledem ist der Ehemann der Klägerin nicht “bei” einer versicherten Tätigkeit tödlich verunglückt. Zu Recht brauchte das LSG damit auch nicht der Frage nachzugehen, ob hier ein möglicherweise erlittener Sekundenherztod mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist (s BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 14). Die insoweit von der Revision erhobene Rüge, daß die Vermutung des LSG unrichtig sei, der Ehemann der Klägerin habe einen Sekundenherztod erlitten, greift schon deshalb nicht durch. Das gleiche gilt für die von der Revision als unrichtig beanstandete Formulierung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, der Ehemann der Klägerin sei “ohne ein Zeichen oder ein Laut von sich gegeben zu haben, im Wasser versunken”.

Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Breith. 1997, 38

SozSi 1997, 234

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