Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres am 10. Januar 1927 geborenen und während des Revisionsverfahrens am 16. Mai 1995 verstorbenen Ehemannes Günter Z. (Versicherter) eine höhere Altersrente.

In der Rentenauskunft vom 27. April 1984 teilte die Beklagte dem seit 1. Januar 1968 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Versicherten die Höhe der derzeitigen monatlichen Rentenanwartschaft mit 888, 90 DM mit. Aus der dieser Auskunft beigefügten Anlage 1 ergab sich nachfolgender Versicherungsverlauf:

Rentenversicherung der Arbeiter VKNr 01

21.4.41 – 5.4.42

50 Wochen Klasse I

Pflichtbeiträge 01

6.4.42 – 19.4.42

2 Wochen Klasse II

Pflichtbeiträge 02

27.4.42 – 28.6.42

9 Wochen Klasse II

Pflichtbeiträge 02

29.6.42 – 12.7.42

2 Wochen Klasse II

Pflichtbeiträge

Keine Zeitanrechnung 02

2.7.42 – 31.12.42

6 Monate 264,00 RM

Pflichtbeiträge 02

1.1.43 – 31.12.43

12 Monate 776,72 RM

Pflichtbeiträge 02

1.1.44 – 20.4.44

4 Monate 240,00 RM

Pflichtbeiträge 03

21.4.44 – 30.4.44

Militärischer Dienst 03

1.5.44 – 27.8.47

40 Monate

Militärischer Dienst 03

1.10.47 – 23.2.51

41 Monate

Fachschulausbildung

Rentenversicherung der Angestellten VKNr 01

1.3.51 – 31.12.51

10 Monate 3.032, 00 DM

Pflichtbeiträge 01

1.1.52 – 31.8.52

8 Monate 2.880, 00 DM

Pflichtbeiträge 01

1.9.52 – 31.12.52

4 Monate 1.818, 75 DM

Pflichtbeiträge 02

1.1.53 – 31.12.53

12 Monate 6.280, 90 DM

Pflichtbeiträge 02

1.1.54 – 31.12.54

12 Monate 6.867, 79 DM

Pflichtbeiträge 02

1.1.55 – 31.12.55

12 Monate 7.721, 35 DM

Pflichtbeiträge 03

1.1.56 – 31.12.56

12 Monate 9.632, 59 DM

Pflichtbeiträge

Entgelt gemindert auf 9.000, 00 DM

Beitragsbemessungsgrenze 03

1.1.57 – 28.2.57

2 Monate 1.500, 00 DM

Pflichtbeiträge 03

1.3.57 – 31.12.57

10 Monate 7.500, 00 DM

Pflichtbeiträge 03

1.1.58 – 31.12.58

12 Monate 9.000, 00 DM

Pflichtbeiträge 03

1.1.59 – 31.3.59

3 Monate 2.400, 00 DM

Pflichtbeiträge

1.10.59 – 31.12.59

3 Monate Klasse J

Freiw. Beiträge 04

1.1.62 – 30.4.62

4 Monate Klasse K

Freiw. Beiträge über Jahresarbeitsverdienstgrenze 04

1.1.63 – 30.4.63

4 Monate Klasse N

Freiw. Beiträge über Jahresarbeitsverdienstgrenze 04

1.1.65 – 31.12.65

12 Monate Klasse A

Freiw. Beiträge über Jahresarbeitsverdienstgrenze

Die Beklagte bewertete damals die Pflichtbeitragszeiten in den ersten fünf Kalenderjahren der Versicherung (37 Monate) sowie 40 Monate Ersatzzeit und eine – mangels Erfüllung der sog. Halbbelegung anzurechnende – pauschale Ausfallzeit von 28 Monaten mit dem sich aus der Bewertung der vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten ergebenden Monatsdurchschnitt von 13, 06 Werteinheiten (WE), so daß für diese Zeiträume insgesamt 1.371, 3 WE zu berücksichtigen waren. Ausdrücklich wies sie u.a. darauf hin, daß die Rentenanwartschaft nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen berechnet worden sei und sich aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvorschriften möglicherweise Abweichungen ergeben könnten.

Auf den entsprechenden Antrag vom 9. April 1991 bewilligte die Beklagte mit dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Dezember 1991 ab dem 1. Februar 1992 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 825, 18 DM. Nach Abzug des Beitragsanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung ergab sich damit ein monatlicher Zahlbetrag von 774, 85 DM. Auf der Grundlage des mittlerweile in Kraft getretenen Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) wurden nunmehr die ersten 48 Monate mit Pflichtbeiträgen (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) als Zeiten einer Berufsausbildung mit dem Mindestwert von 0, 075 Entgeltpunkten (EP), 40 Monate Ersatzzeiten mit dem sich aus der Vergleichsbewertung ergebenden Gesamtleistungswert von 0, 036 EP (insgesamt 1, 44 EP) und 41 Monate – nachgewiesene – Anrechnungszeiten mit dem zu 99% berücksichtigten Gesamtleistungswert aus der Vergleichsberechnung von 0, 0356 EP (insgesamt 1, 4596 EP) der Berechnung zugrunde gelegt.

Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen sind jeweils erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 1992, Urteil des Sozialgerichts [SG] München vom 11. Februar 1993, Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 22. Februar 1994). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Aufgrund des Rentenbeginns am 1. Februar 1992 seien für den Kläger die ab 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften des SGB VI maßgeblich. Die nach § 71 dieses Gesetzes vorgenommene Neubewertung der nunmehr ohne besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen in vollem Umfang anzurechnenden Ersatz- und Anrechnungszeiten führe im Falle des Klägers letztlich deshalb zu einer niedrigeren Rente, als sie sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergeben hätte, weil er innerhalb des für ihn maßgeblichen belegungsfähigen Gesamtzeitraums verhältnismäßig wenige Pflichtbeiträge entrichtet habe. Die von der Beklagten durchgeführte Berechnung verstoße jedoch nicht gegen Art 3 oder 14 des Grundgesetzes (GG). Für die Bewertung beitragsloser Zeiten habe der Gesetzgeber in § 264 SGB VI eine ausreichende Übergangsregelung geschaffen, die auch dem Kläger zugute gekommen sei. Härten, die einer Stichtagsregelung immer innewohnten, müßten hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtags notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar sei. Im übrigen lasse das Beitragsleben des Klägers erkennen, daß er offenkundig die deutsche gesetzliche Rentenversicherung nicht als alleinige Altersversorgung angesehen habe. Im Hinblick darauf, daß Ausfall- und Ersatzzeiten ohne eigene Beitragszahlung angerechnet würden, habe dem Gesetzgeber auch im Hinblick auf Art 14 GG ein sehr weiter Gestaltungsspielraum zugestanden. Die politische Bewertung, die der nunmehrigen Regelung zugrunde liege, sei damit gerichtlicher Kontrolle entzogen. Schließlich habe die Beklagte bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß auch aus der am 27. April 1984 erteilten Rentenauskunft kein Recht auf einen höheren Rentenzahlbetrag hergeleitet werden könne.

Hiergegen hat der Versicherte am 26. Mai 1994 die vom LSG zugelassene Revision eingelegt: Als Angehöriger des Geburtsjahrganges 1927 sei er gegenüber Angehörigen des Geburtsjahrganges 1926, die ebenfalls zum Kriegsdienst herangezogen worden seien und die Altersrente noch nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht berechnet erhielten, erheblich benachteiligt. Diese sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung sei auch nicht dadurch beseitigt worden, daß der Gesetzgeber dem § 263 SGB VI durch das Änderungsgesetz vom 26. Juli 1994 den nunmehrigen Abs. 5 angefügt habe. Verfassungsrechtlich geboten sei jedenfalls eine Übergangsregelung für die letzten Kriegsjahrgänge, die bis zum Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes aufgrund der ihnen erteilten Auskünfte von wesentlich höheren Altersrenten hätten ausgehen können und durch die erhebliche Änderung des Gesetzes kurzfristig und ohne Möglichkeit, sich auf diese Änderung einzustellen, partiell enteignet worden seien. Ein besonderer Aspekt sei zusätzlich dadurch gegeben, daß im Zeitpunkt der Befreiung von der Versicherungspflicht die Auswirkungen dieses Schritts nicht vorhersehbar gewesen seien. Aus den 1967 zur Verfügung stehenden Informationsquellen sei erkennbar, daß die verwirrende Gesetzesänderung die Betroffenen, die sich innerhalb weniger Tage hätten entscheiden müssen, überrascht habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  1. das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Februar 1993, Az: S. 17 An 437/92 und das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 1994, Az: L 11 An 41/93 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1992 zu verurteilen, die Altersrente auf der Basis der Probeberechnung vom 27. April 1984 zu berechnen und entsprechend höher zu gewähren,

    hilfsweise, die Altersrente nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes zu berechnen,

  2. das Verfahren auszusetzen und die Sache gemäß Art 100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, um prüfen zu lassen, ob die Regelungen sowohl des Rentenreformgesetzes als auch die des Änderungsgesetzes zum 6. Sozialgesetzbuch vom 26. Juli 1994 hinsichtlich der Berücksichtigung der Ersatz- und Ausfall- (Anwartschafts-) Zeiten verfassungskonform und mit den Art 3 und 14 Grundgesetz vereinbar sind.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 1994, Az: L 11 An 41/93 zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Rente des Versicherten sei nach neuem Recht zu berechnen. Der inzwischen eingefügte § 263 Abs. 5 SGB VI, der eine Übergangsregelung für die Abgeltung von Ersatzzeiten unter Berücksichtigung des bisher geltenden Rechts darstelle, bringe keinen Vorteil, weil er nicht die Mindestsumme von 48 Kalendermonaten Ersatzzeit aufzuweisen habe. Der Versicherte könne nicht verlangen, daß mit einer modifizierten Übergangsregelung nunmehr jeder Härtefall gänzlich beseitigt werden müsse. Er verkenne im übrigen, daß er mit der bisherigen Übergangsregelung durch die Anrechnung einer Pauschalzeit von 57 Monaten bei der Gesamtleistungsbewertung bereits einen Ausgleich erhalten habe. Sollte er die Entscheidung zur Befreiung von der Versicherungspflicht 1968 als übereilt empfunden haben, hätte im Zuge des Rentenreformgesetzes 1972 die Möglichkeit zur Rückkehr in die Rentenversicherung bestanden. Da seit 1965 keinerlei Beiträge mehr geleistet worden seien, könne die Altersrente nicht als existenzielle Sicherung angesehen werden. Die 1984 erteilte Rentenauskunft habe auf mögliche Änderungen ausdrücklich hingewiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

II

Die statthafte und zulässige Revision der Klägerin erweist sich als sachlich in vollem Umfang unbegründet.

Für den geltend gemachten Anspruch (§ 123 SGG) auf eine höhere Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres auf der Basis der Rentenauskunft vom 27. April 1984 bzw. nach den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) über die Anrechnung und Bewertung der Pflichtbeitragsmonate in den ersten fünf Kalenderjahren der Versicherung sowie der Ersatz- und Ausfallzeiten gibt es im geltenden Recht keine Grundlage.

A. 1. Ein derartiger Anspruch kann zunächst nicht auf die von der Beklagten gemäß § 104 Abs. 4 AVG erteilte Rentenauskunft vom 27. April 1984 gestützt werden, nach der bei einem fiktiven Versicherungsfall zu diesem Zeitpunkt und auf der Grundlage des damals geltenden Rechts eine Rentenanwartschaft in Höhe von 888, 90 DM bestanden hatte.

Die Auskunft über die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft auf Altersruhegeld (Abs 4 Satz 1 a.a.O.), auf deren Erteilung ein Versicherter, der das 55. Lebensjahr vollendet hatte, Anspruch hatte, war nicht rechtsverbindlich (Abs 4 Satz 3 a.a.O.); ihr sollte mithin keine Bindungswirkung zukommen. Ein Bindungswille kann auch nicht ausnahmsweise dem Schreiben der Beklagten vom 27. April 1984 entnommen werden. Insoweit handelte es sich nicht um einen Verwaltungsakt, eine Verfügung zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (§ 31 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Gegenstand der Auskunft war vielmehr allein, worauf die Beklagte in ihrem Schreiben auch ausdrücklich hingewiesen hatte, eine Information über die Höhe der Rentenanwartschaft nach dem damals maßgeblichen Recht. Die Mitteilung hatte keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen; ihr fehlte nämlich – auch für jeden Dritten erkennbar – der behördliche Wille zur Selbstverpflichtung, der Regelungswille (vgl. hierzu BSGE 49, 258, 260f. = SozR 2200 § 1251 Nr. 75 S. 195 f; BSGE 50, 294, 296f. = SozR 2200 § 1325 Nr. 3 S. 1 f; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., S. 177, 213, 389). Mit der Auskunft verpflichtete sich die Beklagte folglich gegenüber dem Kläger – unabhängig von gesetzlichen Änderungen – weder zur Bewilligung einer Regelaltersrente zumindest in Höhe des mitgeteilten Betrages bei Erreichen des Rentenalters noch – erst recht – zur Beibehaltung einzelner Berechnungsmodalitäten.

A. 2. Dem Versicherten stand mithin allein ein Anspruch auf die ihm mit Bescheid vom 4. Dezember 1991 nach § 35 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bewilligte Regelaltersrente ab 1. Februar 1992 in Höhe von 825, 18 DM zu. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit – insoweit liegen auch keine Anhaltspunkte vor –, daß die Beklagte die §§ 63ff. SGB VI – sollten sie Anwendung finden und gültig sein – zutreffend der Berechnung der Regelaltersrente zugrunde gelegt hat.

Die Bestimmungen des neuen Rechts sind gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1. Januar 1992 anzuwenden (vgl. im einzelnen Senat in SozR 3-2600 § 300 Nr. 3). Die Ausnahmevorschrift des Abs. 2 a.a.O. steht dem nicht entgegen. Der Versicherte hatte nämlich für keinen denkbaren Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1992 die Wartezeit bzw. die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

B. Die von der Klägerin beanstandeten, von der Beklagten zur Rentenberechnung herangezogenen Vorschriften des SGB VI sind gültig; sie verstoßen nicht gegen das GG.

1. Eine Verletzung von Art 14 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.

Der Gesetzgeber hat durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1992 zwar in eine vermögenswerte Rechtsposition des Versicherten eingegriffen. Sowohl die Festlegung eines Mindestwertes von 0, 075 EP (entsprechend 90 v.H. des Durchschnittsentgelts) für die Bewertung der als Pflichtbeitragszeiten für eine (fiktive) Berufsausbildung zu berücksichtigenden Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) als auch die Bewertung der beitragsfreien Ersatz- und Anrechnungs- (früher Ausfall-) Zeiten nach dem Modell der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 SGB VI) führen nämlich zu einer deutlichen Minderung der Rentenhöhe gegenüber der nach altem Recht erworbenen Anwartschaft. Konkret bedeutet dies, daß anstelle von 2.794, 28 nach altem Recht insgesamt erworbenen WE (umgerechnet 27, 9428 EP) nur noch 19, 9127 EP zur Anrechnung gelangen, so daß sich – zur besseren Vergleichbarkeit bezogen jeweils auf einen 1992 eingetretenen Versicherungsfall – anstelle einer monatlichen Rente von 1.157, 95 DM nur noch eine solche in der beschei DMäßig festgesetzten Höhe von monatlich 825, 18 DM (entsprechend einer Minderung von 28, 74 vH) errechnet. Die vorgenommene Änderung in der Bewertung der genannten Zeiten durch das SGB VI stellt jedoch eine zulässige Neubestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (zu § 70 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ebenso: 13. Senat, Urteil vom 23. Mai 1995 – 13/4 RA 13/94; vgl. im übrigen Urteile des Senats vom 18. April 1996 – 4 RA 36/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen –, sowie – 4 RA 51/94) dar.

1.1. Der Versicherte hatte am 31. Dezember 1991 eine vermögenswerte Rechtsposition in Form einer Anwartschaft auf Altersruhegeld nach § 25 Abs. 5 AVG; diese war ihm nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts als privatnützig zugeordnet; sie diente der Sicherung seiner Existenz und beruhte auf nicht unerheblichen Beitragsleistungen; sie unterlag mithin dem Schutz des Art 14 Abs. 1 GG.

Gegenstand der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG sind Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrem Gesamtbestand, wie sie sich aus dem funktionalen Zusammenwirken der verschiedenen Elemente nach der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl. hierzu BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S. 2 ff; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 10), nicht hingegen einzelne Anspruchs- bzw. Berechnungselemente wie z.B. die Bewertung von Anrechnungs- und Ersatzzeiten (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 10). Rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften in dem og Sinne sind solche Rechtspositionen des Versicherten, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungs- bzw. Leistungsfalls, zum Vollrecht erstarken können (vgl. BVerfGE 53, 257, 289f. = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S. 2). Offenbleiben kann hier, welche Voraussetzungen im einzelnen vorliegen müssen, damit eine Rentenanwartschaft entsteht (vgl. zu den Voraussetzungen: Urteil des Senats vom 13. Oktober 1992 – 4 RA 10/92; dort Anspruch auf Arbeitslosenruhegeld nach § 25 Abs. 2 AVG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung; die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluß vom 11. August 1993 – 1 BvR 10/93). Denn die zurückgelegten Beitragszeiten des Versicherten hatten jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des RRG 1992, zum 1. Januar 1992, eine solche Nähe zum Vollrecht erreicht, daß es zur Entstehung des Anspruchs auf Regelaltersrente lediglich noch des Erreichens der Altersgrenze bedurfte.

1.1.1. Von der Eigentumsgarantie umfaßt wurde am 31. Dezember 1991 die Anwartschaft des Versicherten auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich etwa 1.390,– DM, wie sie sich nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen auf der Basis der aktualisierten Auskunft vom 27. April 1984 errechnete. Dieser Betrag beruhte – wovon auch die Beteiligten ausgehen – auf der für ihn günstigeren Bewertung von 37 Pflichtbeitragsmonaten in den ersten fünf Kalenderjahren der Versicherung wie Ausfallzeiten (§ 32 Abs. 4 Buchst a AVG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG = § 1255 Abs. 4 Buchst a der Reichsversicherungsordnung [RVO] i.V.m. § 1255a Abs. 2 RVO) mit 483, 22 WE sowie der ebenfalls vorteilhafteren Bewertung der beitragsfreien Zeiten nach damaligem Recht (40 Monate Ersatzzeit wegen Militärdienstes – § 28 Abs. 1 Nr. 1 AVG = § 1251 Abs. 1 Nr. 1 RVO – mit 522, 4 WE und 28 Monate pauschale Ausfallzeit – Art 2 § 14 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes [AnVNG] = Art 2 § 14 Abs. 1 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes [ArVNG] mit 365, 68 WE). Diese vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zeiten waren mit WE berücksichtigt, die sich aus dem WE-Durchschnitt aller vom 1. März 1951 bis 31. Dezember 1967 entrichteten Beiträge ergeben hatten. Mit diesen Regelungen wurden diejenigen Versicherten begünstigt, die – wie der Kläger – lange Zeiträume mit beitragslosen Zeiten zurückgelegt und nur während einer kurzen Zeit ihres „aktiven Versicherungslebens” Beitragsleistungen erbracht hatten. Lücken in dem Versicherungsverlauf haben nach altem Recht den errechneten Durchschnittswert nicht mehr beeinflußt; sie wirkten sich bei der Rentenberechnung und damit auf die Rentenhöhe nicht aus.

1.2. In diese Rechtsposition hat der Gesetzgeber durch die geänderte Anrechnung und Bewertung der Pflichtbeitragsmonate zu Beginn des Versicherungslebens sowie die Einführung der Gesamtleistungsbewertung für die beitragsfreien Ersatz-und Anrechnungszeiten eingegriffen.

So kam der Versicherte zunächst für den sich aus § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ergebenden Zeitrum der ersten 48 Pflichtbeitragsmonate nur noch in den Genuß der in Satz 1 ebenda vorgesehenen Anhebung auf den Mindestwert von nunmehr noch jeweils 0, 075 EP. Hiermit wurde gleichzeitig ein weiterer Vorteil begrenzt, der für das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht und die auf dieser Grundlage errechnete Rentenanwartschaft des Versicherten von nicht unerheblicher Bedeutung war (und vom neuen Recht nur noch in abgeschwächter Form fortgeführt wird): Indem nämlich die – meist niedrigen – Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre bei der Ermittlung des Monatsdurchschnitts der bis zum 31. Dezember 1964 zurückgelegten Beitragszeiten außer Betracht blieben (§ 32 Abs. 4 Buchst a AVG), ergab sich nicht nur für diese selbst eine Bewertung nach dem höheren Monatsdurchschnitt der restlichen Zeiten, sondern darüber hinaus auch für die Ausfall- und Ersatzzeiten, denen so WE oberhalb des tatsächlichen Beitragsdurchschnitts zugeordnet wurden. Bezogen allein auf die Bewertung der Beitragszeiten führte damit die Anwendung neuen Rechts für den Versicherten zu einem Minus von 2, 0489 EP. Hinsichtlich der Berücksichtigung tatsächlich verdienten Entgelts ist demgegenüber – wie die Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend vorträgt – keine Änderung eingetreten.

Daneben hat das RRG 1992 insbesondere durch die Einführung der Gesamtleistungsbewertung bei in teilweise größerem Umfang zu berücksichtigenden rentenerheblichen Zeiten (157 Monate Beitragszeit, 40 Monate Ersatzzeit, 41 Monate – nachgewiesene – Anrechnungszeit) diejenigen Personen hinsichtlich der Bewertung der beitragsfreien Ersatz- und Anrechnungszeiten gegenüber dem zuvor geltenden Recht schlechter gestellt, die – wie der Versicherte – Lücken im Versicherungsverlauf hatten. Hieraus resultiert mit 5, 9812 EP auch der wesentliche Verlust. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:

Nach den Bestimmungen des SGB VI werden die beitragsfreien Zeiten mit dem Durchschnittswert an EP bewertet, der sich aus der Gesamtleistung aller im belegungsfähigen Zeitraum entrichteten Beiträge ergibt (§ 72 Abs. 1 SGB VI); diesen Zeiten wird ein Wert in Form von durchschnittlichen Entgeltpunkten zugeordnet, der sich aus rentenrechtlichen Zeiten mit eigenem Wert sowie aus der Anzahl der gesamten belegungsfähigen Monate (Gesamtzeitraum ab dem 16. Lebensjahr bis einen Monat vor Beginn der Altersrente abzgl nicht belegungsfähiger Monate) errechnet (§§ 71ff. SGB VI). Die Summe an Entgeltpunkten aus Beitragszeiten wird mithin zur Errechnung des Durchschnittswertes nicht durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen Pflichtbeiträge entrichtet worden waren, geteilt, sondern durch die Anzahl der og belegungsfähigen Monate (§ 72 SGB VI). Die echten Lücken fließen somit in den Divisor der Durchschnittsbewertung ein. Hierdurch senkt sich der den beitragsfreien Zeiten zugrunde zu legende Entgeltpunktedurchschnitt.

Im Fall des Versicherten wirkt sich in diesem Zusammenhang besonders schwerwiegend aus, daß er zuletzt für Dezember 1965 einen Beitrag entrichtet und sich ab 1968 von der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig gelöst hat. Seine Motive für die Stellung des damaligen Befreiungsantrages sind rechtlich ohne Belang; im übrigen hat er auch von späteren Rückkehrmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht. Damit sind für die Grundbewertung insgesamt nur 17, 0131 EP anzurechnen. Diesem Wert stehen bei einem belegungsfähigen Gesamtzeitraum von 610 Monaten nach Abzug der beitragsfreien Zeiten (81 Monate) und einer Pauschalzeit von 57 Monaten (§ 263 Abs. 2 SGB VI) insgesamt 472 belegungsfähige Monate als Divisor gegenüber, so daß sich als Durchschnittswert 0, 0360 EP ergeben. Berücksichtigt man mit dem so ermittelten vollen Gesamtleistungswert 40 Monate Ersatzzeit und – im Rahmen der Mindestbewertung (§§ 74, 263 Abs. 3, 4 SGB VI) – 41 Monate Anrechnungszeit, ergibt sich für die anzurechnenden beitragsfreien Zeiten ein Gesamtwert von 2, 8996 EP (gegenüber umgerechnet 8, 8808 EP nach altem Recht).

1.3. Die Modifikation der Anwartschaft auf Regelaltersrente durch Neubestimmung der Anspruchselemente ist eine zulässige Änderung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber, da der Eingriff im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit liegt. Die Belange der Allgemeinheit überwiegen. Das Interesse des Versicherten an einer für seine Lebensplanung – auch in bezug auf seine Alterssicherung – erforderlichen Verläßlichkeit und Berechenbarkeit des Rentenversicherungsrechts tritt insoweit zurück.

1.3.1. Für die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sind Eigenart und Funktion des Eigentumsobjekts von maßgeblicher Bedeutung; dies führt zu einer gewissen Stufung des Schutzes (vgl. hierzu BVerfGE 70, 101, 111 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17; BVerfGE 58, 81, 112 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 10 f; BVerfGE 53, 257, 292 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S. 4). Je höher der einem Anspruch zugrundeliegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug hervor (BVerfGE 53, 257, 292f. = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S. 4); insoweit sind der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers enge Grenzen gezogen; sie ist um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Ordnung steht. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß Rentenansprüche und Rentenanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besonders bedeutsame soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen Versicherten ist eingefügt in einen Gesamtzusammenhang, der auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft (solidarische Daseinsvorsorge) und des sog. Generationenvertrages beruht. Denn zu einem wesentlichen Teil bringt die im Berufsleben stehende Generation durch Beiträge die Mittel für die Erfüllung der Ansprüche der älteren Generation auf; dafür verspricht ihr der Staat einen vergleichbaren Versicherungsschutz nach Maßgabe des jeweiligen Rentenrechts; die im Berufsleben stehende Generation erwartet mithin letztlich, daß der Staat mit Hilfe der Beiträge der folgenden Generation dieses Versprechen erfüllen kann und wird. Hierauf beruht im wesentlichen der Gesichtspunkt der sog. Gesamtäquivalenz von Leistung und Gegenleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der soziale Bezug wird ferner darin deutlich, daß Leistungen der Rentenversicherung u.a. für beitragsfreie Zeiten durch staatliche Zuschüsse, also aus Mitteln der Allgemeinheit, finanziert werden.

Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, sind im Hinblick auf den og ausgeprägten sozialen Bezug grundsätzlich im Rahmen von Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig. Er ermöglicht mithin eine Beschränkung der Rentenansprüche und -anwartschaften zum Zwecke des Allgemeinwohls – jedoch – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (so BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S. 4 f; BVerfGE 58, 81, 120f. = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 18). Das Wohl der Allgemeinheit ist somit sowohl Grund als auch die Grenze einer Beschränkung des Eigentums (vgl. BVerfGE 70, 101, 111 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17 S. 64). Der Gesetzgeber hat die Pflicht, das Gemeinwohlinteresse und das Interesse des Inhabers der Rechtsposition in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen, gegeneinander abzuwägen und einen gerechten Ausgleich der Belange beizuführen.

1.3.2. Legitimierende Gründe für die Änderungen hinsichtlich der Anrechnung und Bewertung sowohl der beitragsfreien Zeiten als auch der ersten Jahre mit Pflichtbeitragszeiten durch das RRG 1992 waren einmal die Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung sowie zum anderen die Stärkung des og Äquivalenzprinzips. Beide Gründe liegen im öffentlichen Interesse; sie rechtfertigen den Eingriff, da sie der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung dienen (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S. 5). Wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs im einzelnen ergibt (vgl. BT-Drucks 11/4121 S. 135ff.), hatten der steigende Belastungsquotient, das ungünstige Zahlenverhältnis zwischen Rentnern und Beitragszahlern infolge der steigenden Lebenserwartung einerseits und der sinkenden Geburtenzahl andererseits, das spätere Eintrittsalter in das Erwerbsleben sowie eine deutliche Vorverlagerung des Rentenbeginns zu erheblichen finanziellen Belastungen der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Nach den Ausführungen im Regierungsentwurf (a.a.O.) hätte sich – nach dem damaligen Erkenntnisstand des Gesetzgebers und seiner damaligen Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung – der Beitragssatz ohne die Reform bis zum Jahre 2.000 auf 22 v.H. und bis zum Jahre 2010 auf 24, 5 v.H. erhöht. Die im Rahmen eines Gesamtpaketes vorgesehenen Maßnahmen, zu denen u.a. die Erhöhung des Bundeszuschusses, die Veränderung des Beitragssatzes, eine Rentenanpassung auf der Grundlage der Bruttolöhne des Vorjahres und einer am Versicherungsprinzip orientierten Neuordnung der beitragsfreien Zeiten unter Wegfall der sog. Halbbelegung (§ 36 Abs. 3 AVG) als Voraussetzungen der Anrechnung von Ausfallzeiten sowie eine Neubewertung insbesondere der ersten vier Pflichtbeitragsjahre (anstelle zuvor der mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate in den ersten fünf Kalenderjahren) zählten, sollten zur finanziellen Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen. Zugleich wurde das sog. Äquivalenzprinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Einführung der Gesamtleistungsbewertung betont und – auch im Hinblick auf den Wegfall der Halbbelegung – eine größere Beitragsgerechtigkeit herbeigeführt (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 70, 101, 113 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17 S. 65). Das Prinzip der Solidarität der abhängig beschäftigten Pflichtversicherten wurde also gestärkt, indem die Versicherten, die während ihres gesamten Erwerbs- und Versicherungslebens der Gemeinschaft durch Entrichtung einkommensbezogener Pflichtbeiträge solidarisch verbunden gewesen waren und damit auch Schwankungen in den Leistungen des gesetzlichen Versicherungssystems nicht ausweichen konnten (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 75, 78, 103 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S. 465; BT-Drucks 11/4124 S. 138), durch die Gesamtleistungsbewertung begünstigt wurden. Gleichzeitig wurden damit die Privilegien derjenigen abgebaut, die der Versichertengemeinschaft nur für kurze Zeit aktiv angehört hatten und mithin Lücken im Versicherungsverlauf aufwiesen; allein deren Anwartschaften wurden gekürzt. Insgesamt gesehen wurden somit die beitragsfreien Zeiten, die vom Gesetzgeber als ausgleichswürdig angesehen worden waren, lediglich in ein angemessenes und ausgewogenes Verhältnis zur Dauer der aktiven Versicherungszeit und zu den geleisteten Beiträgen gebracht. Ferner berücksichtigte die Änderung der Bewertung der ersten Pflichtbeitragsjahre durch Einführung von Mindestwerten zugunsten der Versichertengemeinschaft – pauschalierend – die Tatsache, daß in den ersten Jahren einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Regel das erzielte Entgelt nicht dem Durchschnittseinkommen aus der gesamten Versicherungszeit entspricht, sondern niedriger liegt.

1.3.3. Die mithin im öffentlichen Interesse liegenden Gesetzänderungen waren unter dem Gesichtspunkt des Sparzieles und einer Betonung des Versicherungsprinzips geeignet und auch erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß jede Strukturveränderung bei den Neuzugängen einsetzen muß, damit der Erfolg der Entlastung sich sogleich und sodann in den folgenden Jahren immer stärker auswirkt (vgl. BT-Drucks 11/4124 S. 146). Es ist nicht erkennbar, daß die angestrebten Einsparungen mit weniger eingreifenden Mitteln hätten erreicht werden können. Im übrigen liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob und auf welche Weise er Einsparungen vornimmt (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 76, 220, 241 = SozR 4100 § 242b Nr. 3 S. 14f.).

1.3.4. Obgleich die neuen Regelungen zu einer erheblichen Belastung des Versicherten geführt und in seinem Fall eine Renten- bzw. Anwartschaftskürzung von etwa 29 v.H. bedingt haben, sind sie – gemessen an der Bedeutung des gesetzlichen Zieles einer möglichst rasch greifenden Verbesserung der Finanzlage verbunden mit einer Stärkung des og Äquivalenzprinzips – verhältnismäßig und auch zumutbar. Dies gilt für die Bewertung sowohl der Ersatz- als auch der Anrechnungszeit und die Bewertung der ersten 48 Monate mit Pflichtbeiträgen gemäß § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, daß sich die Maßnahmen des RRG-Gesetzgebers, soweit sie den hier in Frage stehenden Bereich betreffen, keineswegs allein als Eingriff in bestehende Rechtspositionen darstellen. Exemplarisch ist insofern darauf hinzuweisen, daß etwa der Übergang von den in den ersten fünf Kalenderjahren seit Eintritt in die Versicherung zurückgelegten Pflichtbeitragsmonaten (§ 32 Abs. 4 AVG) zu den ersten 48 Pflichtbeitragsmonaten vor Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) die anspruchsmindernde Einbeziehung von nicht mit Pflichtbeiträgen belegten Zeiten in die Berechnung des Fünfjahreszeitraumes vermeidet. Dies hat sich auch für den Versicherten, bei dem nach neuem Recht 48 (statt vorher 37) Pflichtbeitragsmonate höherbewertet werden, positiv ausgewirkt. Ebenso ist durch die Streichung vor allem der Anrechnungsvoraussetzungen für Ausfall-/Anrechnungszeiten eine vielfach kritisierte und in ihren Auswirkungen oftmals als willkürlich empfundene Regelung (Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks 11/4142, S. 140) beseitigt worden. Auch dies ist dem Versicherten insofern zugute gekommen, als nunmehr anstelle der pauschalen Ausfallzeit von 28 Monaten die nachgewiesene Anrechnungszeit von 41 Monaten Berücksichtigung findet.

Demgegenüber ist im Hinblick auf Art 14 Abs. 1 GG unerheblich, daß sich die Bewertungsvorschriften des SGB VI gerade für den hier zu beurteilenden Sachverhalt als nachteilig erweisen. Die Verhältnismäßigkeit eines gesetzlichen Eingriffs in eigentumsrechtlich geschützte Positionen darf nämlich nicht nach seinen Auswirkungen in Extremfällen bemessen werden (s BVerfG in SozR 2200 § 1255a Nr. 17 S. 16 = BVerfGE 58, 81ff., 117). Der Versicherungsverlauf des Versicherten, der Jahrzehnte vor Eintritt des Versicherungsfalls seinen letzten Beitrag entrichtet hat und auf seinen Antrag hin ab 1968 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ist daher gerade nicht geeignet, die maßgeblichen typischen (BVerfG, a.a.O.) Auswirkungen der einschlägigen Berechnungsvorschriften zu dokumentieren. Auszugehen ist vielmehr vom Leitbild eines „erfüllten Versicherungslebens”, in dem die rentenrechtlich nicht relevanten Zeiten die Ausnahme darstellen. Geht man unter Zugrundelegung dieses Gesichtspunkts fiktiv davon aus, daß der Versicherte innerhalb des für die Gesamtleistungsbewertung maßgeblichen Zeitraums zumindest in denjenigen Monaten, die bisher in keiner Weise als rentenrechtlich bedeutsam der Berechnung zugrunde gelegt worden sind (315 Monate) Beiträge wenigstens für einen Durchschnittsverdienst entrichtet hätte, ergäben sich allein deshalb zusätzliche 25, 25 EP. Der – wiederum jeweils auf einen 1992 eingetretenen Versicherungsfall bezogene – angenommene Rentenanspruch beliefe sich dann unter Berücksichtigung der nach altem Recht erworbenen (und in EP umgerechneten) WE auf etwa 2.250,– DM und nach dem SGB VI auf ca 2.100,– DM. Unter diesen Umständen ergäbe sich aus der Anwendung der neuen Berechnungsvorschriften nur noch ein Verlust in einer Größenordnung von unter 10 vH. Jedenfalls Verluste in einer derartigen Größenordnung sind nach der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) bei gesetzgeberischen Maßnahmen zur Konsolidierung des Systems hinzunehmen. Das Ergebnis verdeutlicht darüber hinaus, daß sich das Ausmaß des vom Versicherten insgesamt hinzunehmenden Eingriffs in seine nach altem Recht erworbene Rentenanwartschaft zum ganz überwiegenden Teil aus dem von ihm selbst herbeigeführten Abbruch seiner Versicherungsbiographie erklärt. Demgegenüber werden Personen mit annähernd normalem Versicherungsverlauf ohne größere Lücken mit zunehmender Versicherungsdauer jedenfalls nicht deutlich schlechter gestellt. Eine derartige Regelung entspricht damit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit.

Darüber hinaus ist die neue Regelung für den Versicherten auch zumutbar. Dies gilt einmal unter Berücksichtigung seines individuellen Versicherungslebens (siehe unten). Zum anderen kann ein Pflichtversicherter, der der gesetzlichen Rentenversicherung beitritt, im Hinblick auf die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems nicht erwarten und darf mithin auch nicht darauf vertrauen, daß bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die zu Einbußen der Einnahmen der Versichertengemeinschaft führen, die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen während seines gesamten Versicherungslebens bis zum Eintritt des Leistungsfalls unverändert fortbestehen; der Versicherte muß sowohl was die Chancen als auch die Risiken anbelangt mit Änderungen der Vorschriften rechnen (vgl. hierzu BVerfGE 58, 81, 122f., 132 = SozR 2200 § 1555a Nr. 7 S. 19, 25; BVerfGE 64, 87, 105 = SozR 5121 Art 1 § 1 Nr. 1 S. 7).

1.3.4.1. Entgegen der Auffassung des Versicherten und der nunmehrigen Klägerin, werden die Ersatzzeiten weder gleichheitswidrig noch für die Betroffenen unzumutbar in die Gesamtleistungsbewertung miteinbezogen. Die og Gesichtspunkte für die Gesamtleistungsbewertung bei beitragsfreien Anrechnungs- und Ersatzzeiten erfordern insoweit keine unterschiedliche Beurteilung.

Die Anrechnungszeiten beruhen – da ohne eigene Beitragsleistung erworben – überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (so BVerfGE 58, 81, 112 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 12). Sie sind zwar Bestandteil der Rente – bzw. der Rentenanwartschaft – und unterliegen damit dem Bestandsschutz des Art 14 Abs. 1 GG; vom Gesetzgeber als ein Element des sozialen Ausgleichs für die mit der Ausbildung für den einzelnen verbundene Minderung der sozialen Sicherheit gedacht (vgl. BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 13), liegt es jedoch in seinem besonders weiten Gestaltungsspielraum, ob er diesen Ausgleich weitergewähren oder bei einer angespannten finanziellen Lage kürzen will.

Ersatzzeiten sind zwar ebenfalls ein Element des sozialen Ausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. hierzu Michaelis, Handbuch der Rentenversicherung, S. 697). Sie sind jedoch zugleich Ausdruck der Verantwortung des Staates entweder für eine von ihm veranlaßte hoheitliche Maßnahme und/oder deren Folgen (§ 250 Abs. 1 Nrn 1 und 2 SGB VI), oder für staatliches Unrecht (§ 250 Abs. 1 Nrn 3, 4 und 6 SGB VI) oder für das Einstehen der Bundesrepublik Deutschland für fremdes Unrecht (§ 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI). Durch die Anerkennung dieser Zeiten hat sich die Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach verpflichtet, den in den genannten Zeiten rentenversicherungsrechtlich entstandenen Schaden auszugleichen, die Betroffenen also so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn der die Einstandsverpflichtung auslösende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), wenn der Betroffene also während dieser Zeiten der Versichertengemeinschaft angehört hätte. Das Ausmaß dieses Schadens kann sich mithin im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung – pauschalierend – wie bei allen anderen Versicherten nur am gesamten Versicherungsleben orientieren, so daß die entgangenen Beitragszeiten auch nur in diesem Umfang im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung wie bei allen anderen Versicherten zu berücksichtigen sind.

Entgegen der Auffassung von Scheel (SGb 1993, 112ff.) kommt dem Gesichtspunkt, daß Ersatzzeiten wegen Kriegsdienstes und Kriegsgefangenschaft anders zu bewerten sind als sonstige beitragsfreie Zeiten, weil nur diese Versicherten in dem entsprechenden Zeitraum Aufgaben für die Allgemeinheit wahrgenommen hätten, keine entscheidende Bedeutung zu. Der Gesetzgeber ist bei der Schätzung des Schadens von dem Durchschnittsentgelt – bezogen auf das gesamte Versicherungsleben – ausgegangen und hat dies als rentenversicherungsrechtlichen Schaden zugrunde gelegt.

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf abgestellt werden, daß Bestandsrentner noch in den Genuß der – hier – günstigeren Bewertung der Ersatzzeiten gelangt sind, während für Neuzugänge diese Regelung nicht mehr gilt. Ein derartiger Vergleich ist unzulässig, weil diese Personengruppen im Rahmen eines Rentenanspruchs nicht vergleichbar sind. Zwar haben beide Gruppen von Versicherten Kriegsdienst geleistet. Vergleichspaare können jedoch nur die Bezieher von Renten mit – jeweils – Ersatzzeiten sein. Für die Verschiedenbehandlung der Rentenbezieher vor und nach dem 1. Januar 1992 liegt ein sachlicher Grund vor. Er ist begründet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Strukturänderung des Rentenversicherungsrechts. Daß lediglich die Neuzugänge davon betroffen sind, ist Folge der Stichtagsregelung.

1.4. Der für die Änderung der Rentenberechnungsvorschriften maßgebende Stichtag, das Inkrafttreten des RRG zum 1. Januar 1992, verstößt nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Die Stichtagsregelung hatte zwar zur Folge, daß Altersrenten der Versicherten, die zu diesem Zeitpunkt bereits Rentenleistungen erhielten, weiterhin nach altem Recht berechnet wurden, während für Versicherte, bei denen der Versicherungsfall des Alters später eingetreten ist, die Gesamtleistungsbewertung galt. Das ist jedoch das Ergebnis der vom Gesetzgeber gewählten Stichtagsregelung. Härten, die jeder derartigen Regelung innewohnen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtags notwendig und die Wahl des Zeitpunkts orientiert am gegebenen Sachverhalt und damit sachlich vertretbar ist (vgl. hierzu BVerfGE 58, 81, 126f. = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 22). Aus den og Gründen einer erforderlichen, möglichst rasch greifenden Verbesserung der finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, konnte der Gesetzgeber den Bestandsrenten den Vorzug vor dem Schutz der Rentenanwartschaften geben (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 75, 78, 106 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S. 467f.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Umstellung auf eine neue und andere Bewertung von versicherungsrechtlich relevanten Zeiten für ältere Menschen, wie den Versicherten, einschneidender und damit belastender ist als für jüngere Menschen, die sich zeitlich besser auf das neue Recht einstellen können (vgl. hierzu entsprechend BVerfG SozR 5750 Art 2 § 18 Nr. 1 S. 3).

1.5. Entgegen der Ansicht der Klägerin war es aus Gründen des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich nicht geboten, Übergangsvorschriften für die durch die Gesamtleistungsbewertung Betroffenen mit erheblichen Lücken im Versicherungsverlauf vorzusehen. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hat für vermögenswerte Güter im Rahmen des Art 14 Abs. 1 GG eine eigene Ausprägung erfahren (vgl. BVerfGE 58, 81, 120f. = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S. 17 f; BVerfGE 71, 1, 111 = SozR 5120 Art 2 § 2 Nr. 1 S. 2; BVerfGE 76, 220, 244f. = SozR 4100 § 242b Nr. 3 S. 16f.). Denn eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist es, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Güter zu gewähren und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Bei einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit kommt dem Gedanken des Vertrauensschutzes – unabhängig von den og Gründen – hier bereits deshalb keine überwiegende Bedeutung zu, weil die sich erheblich verschlechternde finanzielle Lage der gesetzlichen Rentenversicherung rasch greifende Maßnahmen erforderte (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 69, 272, 313 = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S. 134). Eine Übergangsregelung in der Art, daß die Gesamtleistungsbewertung bei rentennahen Jahrgängen etwa auszusetzen wäre, hätte den (Gesamt-) Konsolidierungseffekt gefährdet, unabhängig davon, daß selbst bei einem weiteren Zuwarten – von beispielsweise fünf Jahren – auch die sodann davon betroffene Altersgruppe nicht in der Lage gewesen wäre, ohne erheblichen finanziellen Aufwand für einen Ausgleich Sorge zu tragen. Sollte die neue Regelung also überhaupt ihr Ziel in absehbarer Zeit erreichen, so mußten die Regelungen möglichst umgehend umgesetzt werden. Dabei ist es im Hinblick auf das angestrebte Ziel unerheblich, wenn der Gesetzgeber in Einzelfällen (vgl. u.a. § 263 Abs. 5 SGB VI, § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) eine schonende Übergangsregelung getroffen hat.

2. Die ab 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften über die Bewertung der beitragsfreien Zeiten sowie der ersten vier Jahre mit Pflichtbeitragszeiten verstoßen auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs. 1 GG). Zwar begründet das Sozialstaatsprinzip die Pflicht des Staates, für eine gerechte soziale Ordnung Sorge zu tragen; die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt jedoch der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Selbst wenn durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt; denn es dient nicht der Korrektur jeglicher hart oder unbillig erscheinender Einzelregelungen (vgl. hierzu BVerfGE 66, 234, 247f. = SozR 2200 § 1255a Nr. 11 S. 36; BVerfGE 69, 272, 314f. = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S. 135f.).

Nach alledem hat die Beklagte zur Berechnung der Regelaltersrente des Versicherten zu Recht die ab 1. Januar 1992 geltenden Bestimmungen des SGB VI, also auch diejenigen u.a. über die Bewertung der beitragsfreien Zeiten, angewandt. SG und LSG haben damit zutreffend einen Anspruch auf eine höhere Rente verneint. Die Revision ist mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI605855

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