Beteiligte

Klägerin und Revisionsklägerin

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Pfändung einer Versichertenrente der Verrechnung mit Beitragsforderungen eines Versicherungsträgers vorgeht.

Die Klägerin ist die geschiedene frühere Ehefrau des am 26. März 1989 verstorbenen Versicherten Helmut O. , der seit dem Jahre 1975 von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Altersruhegeld bezogen hatte. Seine Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.

Über das Privatvermögen des Versicherten und das der Personenhandelsgesellschaft, bei der er persönlich haftender Mitgesellschafter war, eröffnete das Amtsgericht (AG) Recklinghausen durch Beschluß vom 28. Februar 1983 das Anschlußkonkursverfahren und stellte es im Jahre 1986 ein.

Am 18. März 1983 ermächtigte die Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft (BG) die beklagte BfA, wegen Beitragsrückständen des Versicherten von zuletzt 17.261, 28 DM eine Verrechnung mit dessen Altersruhegeld durchzuführen.

Im Dezember 1983 ließ die unterhaltsberechtigte Klägerin das Altersruhegeld des Versicherterten wegen Unterhaltsforderungen laufend ab 1. Dezember 1983 in Höhe von 900,-- DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen, soweit es den Betrag von 800,-- DM überstieg (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des AG Recklinghausen vom 21. Dezember 1983, der Beklagten zugestellt am 5. Januar 1984). In Abänderung dieses Beschlusses setze das AG wegen des Gesundheitszustandes des Versicherten und seiner ansonsten drohenden Sozialhilfebedürftigkeit den pfändungsfreien Betrag des Altersruhegeldes auf 1.208, 32 DM monatlich fest (Beschluß vom 8. Juni 1984).

Durch Schreiben vom 25. Januar 1984 gab die Beklagte der Klägerin gegenüber die Drittschuldnererklärung ab, verwies aber zugleich auf das Verrechnungsersuchen der BG. Durch den gegenüber dem Versicherten erlassenen Bescheid vom 23. Februar 1984 führte die Beklagte die Verrechnung zugunsten der BG mit dem Altersruhegeld des Versicherten, das damals 1.574, 90 DM monatlich betrug, durch. Der Klägerin teilte sie mit, daß aufgrund der durchgeführten Verrechnung pfändbare Beträge nicht mehr zur Verfügung stünden (Schreiben vom 2. März 1984). Gegenüber dem Konkursverwalter, der die pfändbaren Rentenbeträge einziehen wollte (Schreiben vom 10. März 1984), verwies sie auf den Vorrang der Verrechnung zugunsten der BG.

Mit Schreiben vom 25. September 1984 bat die beigeladene Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) die Beklagte um Verrechnung ihrer rückständigen Beitragsforderungen mit dem Altersruhegeld des Versicherten. Dieser schulde ihr für 1982 und 1983 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der ab 16. Februar 1983 angefallenen Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 22.516, 38 DM sowie Beiträge aus eigener Mitgliedschaft in Höhe 1.114, 40 DM zuzüglich 210, 60 DM an Säumniszuschlägen. Sie habe die Forderungen gemäß §§ 59, 61 der Konkursordnung (KO) zwar im Konkurs des Versicherten angemeldet. Der Konkursverwalter habe aber mitgeteilt, daß nach seiner Einschätzung auch die bevorrechtigten Gläubiger eine Quotenzahlung nicht erhalten würden.

Auf verschiedene Anfragen der Klägerin lehnte es die Beklagte ab, dieser gegenüber einen Verwaltungsakt über die Auszahlung der Rente des Versicherten zu erlassen. Sie verwies auf das zugunsten der BG laufende Verrechnungsverfahren und das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen (Schreiben vom 9. April, 2. und 26. Juli 1985). Nachdem die Forderungen der BG im August 1985 getilgt waren, verrechnete die Beklagte ab September 1985 die Forderungen der Beigeladenen mit dem Altersruhegeld des Versicherten durch einen gegenüber dem Versicherten erlassenen Verrechnungsbescheid vom 10. September 1985, dem der Versicherte nicht widersprach. Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten (26. März 1989) war die Verrechnung zugunsten der Beigeladenen noch nicht abgeschlossen.

Die Klägerin hat am 15. August 1985 Klage beim Sozialgericht (SG) Münster erhoben und begehrt, die Beklagte zur Erteilung einer Auskunft über die Tilgung der Forderungen der BG sowie zur Zahlung eines nach Auskunft zu beziffernden Betrages zu verurteilen. Mit Schreiben vom 29. August 1985 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, daß die Forderungen der BG getilgt seien und sie ab 1. September 1985 den pfandfreien Betrag der Rente des Versicherten mit den Forderungen der Beigeladenen verrechnen werde. Erst nach Erfüllung dieser vorrangigen Forderungen komme die Pfändung der Klägerin durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 21. Dezember 1983 zum Zuge.

Auf den entsprechend geänderten Antrag der Klägerin hat das SG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab 1. September 1985 monatlich aus der Versichertenrente des Versicherten, soweit diese pfändbar ist, einen Betrag bis zur Höhe von 900,-- DM zu zahlen (Urteil vom 22. April 1987), da die Verrechnungslage erst mit dem Zugang des Verrechnungsersuchens bei dem ermächtigten Versicherungsträger eintrete. Hier sei das Ersuchen nach der Pfändung der Forderung durch die Klägerin eingegangen, so daß die Pfändung der Verrechnung vorgehe.

Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Februar 1988). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die von der Klägerin erhobene echte Leistungsklage sei gemäß § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, weil nicht streitig sei, ob und in welcher Höhe dem Versicherten Rentenleistungen zustünden, sondern lediglich um die Frage gestritten werde, ob und welcher Teil der Sozialleistungen aufgrund der Pfändung an den Pfändungspfandgläubiger auszuzahlen sei (Hinweis auf BSG SozR 1200 § 54 Nr. 5; BSGE 18, 76). Die Verrechnung gemäß § 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sei nach § 51 Abs. 2 SGB I zulässig gewesen. Ihr stehe in entsprechender Anwendung des § 392 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch nicht die von der Klägerin erwirkte Pfändung entgegen, da der Schuldner (Beklagte) seine Forderung nicht erst nach Beschlagnahme der Gegenforderung erworben habe und sie nicht später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme es bei der entsprechenden Anwendung der §§ 406, 392 BGB nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Verrechnungsermächtigung bei der Beklagten an. Diese Auffassung finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigten eine den Anwendungsbereich der Norm derart einengende Auslegung nicht. Das Gesetz ziele auf eine Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten durch die Leistungsträger und auf Verwaltungsvereinfachung ab. Die Rechtssicherheit im Rechtsverkehr und die Dispositionsmöglichkeiten des Leistungsempfängers würden durch das geltende Recht nicht sachlich unangemessen eingeengt. Der Leistungsempfänger wisse in der Regel, welche Leistungspflichten er gegenüber einem Sozialleistungsträger habe. Privatrechtsubjekte, die im allgemeinen Rechtsverkehr auf einen Sozialleistungsanspruch des Leistungsempfängers Zugriff nehmen wollten, könnten sich vorab beim Leistungsträger über den Bestand der Forderungen gegen den Leistungsempfänger unterrichten. Ein redlicher Leistungsempfänger würde dem Dritten zudem den Stand seiner Schulden gegenüber den Leistungsträgern mitteilen. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Eingangs der Verrechnungsermächtigung böte demgegenüber kein höheres Maß an Rechtssicherheit. Lediglich die Zugriffsmöglichkeit anderer Gläubiger und Sicherungsnehmer würde erweitert. Dies führe zu einer für die Solidargemeinschaft der Versicherten nicht zumutbaren Verschlechterung ihrer Gläubigerposition. Allein schon die den Leistungsträgern obliegenden Prüfungspflichten und die oftmals fehlenden Informationen des Schuldners über seine Beitragsverpflichtungen sowie über dessen Leistungsansprüche gegen einen Leistungsträger zögen eine zeitliche Verzögerung zwischen dem Entstehen der Schuld und dem Eingang der Verrechnungsermächtigung nach sich. In diesem Zeitraum könnte die Verrechnung vereitelt werden. Der Gesetzgeber habe jedoch darauf abgestellt, daß die funktionale Verbundenheit der Leistungsträger nicht nur im Bereich der Leistungserbringung, sondern auch bei der Sicherstellung der finanziellen Quellen der Leistungsfinanzierung zum Tragen kommen müsse. § 52 SGB I beruhe auf zumindest vertretbaren sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers und verstoße deswegen nicht gegen das Willkürverbot des Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auch die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG werde nicht verletzt, weil die Verrechnungsregelung die verfassungsgemäße Möglichkeit der Aufrechnung aus sachgerechten Gründen in hinreichend bestimmter Weise erweitert und damit den grundgesetzlich eingeräumten Regelungsrahmen nicht verlassen habe.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin zunächst eine Verletzung des § 52 SGB I. Die Vorschrift regele nur das Verhältnis zwischen ermächtigendem und ermächtigtem Leistungsträger sowie zum Leistungsberechtigten, jedoch nicht das zu Dritten, hier zu ihr als Pfändungspfandgläubigerin. Im Verhältnis zu ihr sei die Verrechnung unzulässig. Das folge schon daraus, daß eine Verrechnung nach erfolgter Pfändung nicht mehr dem Leistungsberechtigten selbst, sondern dem Pfändungspfandgläubiger zu erklären sei. Die Verrechnung stelle sich auch nicht als Aufrechnung dar, da ihr die Gegenseitigkeit der Forderungen fehle. Die Schuldnerschutzvorschrift des § 392 BGB sei dem Institut der Aufrechnung zuzuordnen und könne daher bei der Verrechnung nicht angewendet werden. Jedenfalls sei die vom LSG vorgenommene Auslegung des § 392 BGB fehlerhaft, weil der in der Vorschrift mitenthaltene Gläubigerschutz entfalle, wenn man für die Verrechnungslage auf das Entstehen der zu verrechnenden Forderung abstelle. Aufgabe des § 392 BGB sei es aber gerade, das Schuldner-/Gläubigerrisiko gerecht zu verteilen. Das könne nur dadurch geschehen, daß der Eingang der Verrechnungsermächtigung als unbedingte Voraussetzung für eine Verrechnung nach § 52 SGB I mit dem Erwerbstatbestand i.S. des § 392 BGB gleichgesetzt werde. Die Verrechnung nach § 52 SGB I erfordere eine Ermächtigung durch den anderen Leistungsträger. Da sich der Gesetzgeber insoweit an dem zivilrechtlichen Institut der Ermächtigung orientiert habe, sei die Vorschrift des § 185 BGB entsprechend anzuwenden. Die Verrechnung bedürfe danach zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Ermächtigung. Ihr, der Ermächtigung, komme eine materiell-rechtliche, konstitutive Wirkung zu, so daß die Verrechnungslage selbst erst mit Eingang der Verrechnungsermächtigung entstehe. Im übrigen sei gegen die §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2, 3 BGB verstoßen worden. Nach § 182 Abs. 3 BGB sei dann, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft wie die Verrechnung, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung (Ermächtigung) eines Dritten abhänge, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen werde, § 111 Satz 2, 3 BGB entsprechend anzuwenden. Danach sei für die Wirksamkeit der Verrechnung die Vorlage der Verrechnungsermächtigung erforderlich gewesen. Sie sei jedoch nicht vorgelegt worden. Auch daraus ergebe sich die Unwirksamkeit der Verrechnung.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1988 aufzuheben und die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22. April 1987 zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Pfändung des Teils der Rente des Versicherten, der pfändungsfrei gewesen sei, habe in entsprechender Anwendung des § 392 BGB einer Verrechnung nicht entgegengestanden. Sie sei eine Aufrechnung ohne das Erfordernis der Gegenseitigkeit, an deren Stelle bei der Verrechnung die Ermächtigung trete. Diese sei zum einen erforderlich, um die Verrechnung der Ansprüche des ermächtigenden Leistungsträgers mit der dem ermächtigten Leistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten obliegenden Leistung wirksam vornehmen zu können. Zum anderen regele sie die Rechtsbeziehungen unter den beteiligten Versicherungsträgern. Die Verrechnungsermächtigung sei jedenfalls insoweit keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Verrechnung und kein Bestandteil der Verrechnungslage. Wolle man dagegen für das Entstehen der Verrechnungslage auf den Eingang der Ermächtigung abstellen, würde die mit der Einführung der Verrechnung seitens des Gesetzgebers verfolgte Absicht vereitelt, allen Sozialeistungsträgern den gleichen raschen Zugriff wie demjenigen Leistungsträger zu ermöglichen, der im Zusammenhang mit der Erbringung von Sozialleistungen an den Berechtigten mit eigenen Forderungen gegen diesen aufrechnen könne. Sei demnach die Verrechnung eine Aufrechnung ohne Gegenseitigkeitserfordernis, stehe der analogen Anwendung des § 392 BGB weder der Wortlaut des § 52 SGB I noch der mit dieser Vorschrift verfolgte gesetzgeberische Zweck entgegen. Eine Verrechnungslage entstehe in dem Zeitpunkt, in dem sich die beiden Forderungen erstmals verrechenbar gegenüberstünden. Wegen der bei der Beigeladenen in den Jahren 1982 und 1983 aufgelaufenen Rückstände an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen sei die Verrechnungslage bezüglich der laufenden Rentenzahlung an den Versicherten bereits weit vor der Beschlagnahme eingetreten. Das habe zur Folge, daß die Klägerin einen Anspruch des Versicherten nicht mehr wirksam habe pfänden können.

Die Beigeladene schließt sich der Begründung des angefochtenen Urteils an.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG entschieden, daß ihr der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben. Die Klägerin erhebt gegenüber der Beklagten Ansprüche des Versicherten auf Altersruhegeld, deren - teilweise - Pfändung und Überweisung zur Einziehung sie sich berühmt. Die Natur des - angeblich gepfändeten - öffentlich-rechtlichen Anspruchs wird durch seine Pfändung und die Überweisung zur Einziehung nicht verändert. Die Klage betrifft danach einen Streit um Altersruhegeld, für den gemäß § 51 Abs. 1 SGG die Sozialgerichte zuständig sind (vgl. BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr. 13, m.w.N.).

Die von der Klägerin erhobene Klage auf Zahlung eines Teilbetrages aus der Rente des Versicherten ist gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, gegenüber der Klägerin als Pfändungspfandgläubigerin einen Verwaltungsakt über die Gewährung der Rente zu erlassen. Die Pfändung und Überweisung betraf nämlich nicht das - unpfändbare - Rentenstammrecht des Versicherten, sondern nur die Rentenauszahlungsansprüche. Ist - wie vorliegend das Rentenstammrecht durch Verwaltungsakt festgestellt, sind die jeweils monatlich fällig werdenden Rentenauszahlungsansprüche auch im Verhältnis des Versicherungsträgers zum Versicherten nicht monatlich neu durch Verwaltungsakt zu regeln, so daß im Verhältnis Versicherungsträger/Pfändungspfandgläubiger nichts anderes gelten kann, mithin keine Regelung durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat (im Ergebnis ebenso Thieme in: Wannagat, SGB I, § 54 RdNr 7a). Von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist daher die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG als zulässig angesehen worden, wenn nicht über Höhe und Umfang des Sozialleistungsanspruchs, sondern lediglich über die Auszahlung der gepfändeten Sozialleistung gestritten wurde (BSGE 64, 17, 19 = SozR a.a.O. Nr. 13, mwN; BSGE 60, 87, 89 = SozR 1200 § 53 Nr. 6; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 22. Februar 1990 - 4 RA 19/89, im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger).

Die Schreiben der Beklagten vom 2. März 1984, 9. April, 2. und 26. Juli 1985 an die Klägerin sind auch keine Verwaltungsakte. Das gilt ungeachtet dessen, daß die Beklagte es abgelehnt hat, die Nichtauszahlung von Rententeilbeträgen an die Klägerin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch Verwaltungsakt zu regeln (Schreiben vom 9. April 1985). Zwar ist es für die Wertung einer Verwaltungshandlung als Verwaltungsakt unerheblich, ob die Behörde zu seinem Erlaß befugt gewesen ist. Für die Annahme, daß ein Verwaltungsakt vorliegt, reicht es aus, daß der äußeren Erscheinungsform nach eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen worden ist. Entscheidend ist somit, daß das Verwaltungshandeln seinem Inhalt nach die Merkmale des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erfüllt und erkennbar den Willen der Behörde ausdrückt, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts einen Einzelfall verbindlich zu regeln (vgl. mwN: BSGE 60, 87, 89 = SozR 1200 § 53 Nr. 6). Die Schreiben der Beklagten an die Klägerin enthielten keine Regelung der aufgezeigten Art. In ihnen wurde lediglich der Sachstand wiedergegeben bzw. der Rechtsstandpunkt der Beklagten dargestellt.

Da somit im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten ein Verwaltungsakt weder zu ergehen hatte noch erlassen worden ist, war die Durchführung eines Vorverfahrens und die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht geboten. Dem steht nicht entgegen, daß der 11. Senat des BSG es für erforderlich hält, über die Auszahlung der Rente an den Pfändungspfandgläubiger durch Verwaltungsakt zu entscheiden (Urteil vom 17. Dezember 1986 - BSGE 61, 100, 102 = SozR 1200 § 54 Nr. 11). Denn auch nach seiner Auffassung ist im vorliegenden Fall die Leistungsklage gem § 54 Abs. 5 SGG zulässig, weil die Beklagte es abgelehnt hat, durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSGE 61, 102; vgl. zur Entscheidung durch Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten bei einer Rentenabtretung: BSGE 57, 211, 212 = SozR 1200 Art 2 § 18 Nr. 1; BSG SozR 1300 § 63 Nr. 10).

Der Klägerin stand schließlich kein Anfechtungsrecht hinsichtlich des von der Beklagten gegenüber dem Versicherten erlassenen Verrechnungsbescheides vom 10. September 1985 zu. Dabei braucht der Senat bei der Prüfung der Klagebefugnis der Klägerin gegen diesen Bescheid nicht abschließend zu entscheiden, ob die Beklagte für die Verrechnung zu Recht die Handlungsform des Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) gewählt hat. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsnatur der Aufrechnung/Verrechnung nicht abschließend geklärt. So haben das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - (Urteil vom 27. Oktober 1982 -BVerwGE 66, 218, 220 = Buchholz 451.55 Nr. 71 = NJW 1983, 776) und im im Anschluß hieran der Bundesfinanzhof - BFH - (Urteil vom 2. Juli 1987 - BFHE 149, 482, 486ff.) entschieden, daß die Aufrechnungs- bzw. Verechnungserklärung eines Trägers hoheitlicher Verwaltung die rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts ist und für sich allein keinen Verwaltungsakt darstellt, da ihr der Regelungscharakter fehle, ihre Wirkung sich vielmehr aus § 389 BGB ergäbe (ebenso Weidemann, DVBl 1981, 113 ff; Ehlers, NVwZ 1983, 446ff.). Eine unzulässigerweise als Verwaltungsakt erlassene Aufrechnungserklärung sei auf Anfechtung hin aufzuheben (BFHE a.a.O., 489). In der Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BVerwG wird darauf abgehoben, ob mit einer in einem Leistungsbescheid konkretisierten Gegenforderung aufgerechnet (verrechnet) wird. Jedenfalls in diesen Fällen habe die Aufrechnung als Verwaltungsakt zu ergehen (W. Schmidt, JuS 1984, 28, 32f. mwN; Buhmann, MdR 1984, 983, 985f.). Die Rechtsprechung des BSG geht hingegen davon aus, daß sich Aufrechnung bzw. Verrechnung durch einen Leistungsträger durch Verwaltungsakt zu vollziehen habe (BSG - Urteil vom 25. März 1982 - BSGE 53, 208, 209 = SozR 1200 § 52 Nr. 6; Urteil vom 21. Juli 1988 - BSGE 64, 17, 22 = SozR 1200 § 54 Nr. 13; vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 1979 - SozR 1200 § 51 Nr. 5, S. 8; für die Verrechnung/Aufrechnung als Verwaltungsakt auch die sozialrechtliche Literatur; vgl. z.B. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 741 i; Hauck/Haines, SGB I, K § 52 RdNr 4; Thieme in: Wannagat, SGB I, § 52 RdNr 3; v. Maydell in: Burdenski/v. Maydell/Schellhorn, SGB I, 2. Aufl. 1981, § 51 RdNr 57, § 52 RdNr 15). Mit der Begründung hierfür, daß die Aufrechnung/Verrechnung in die - durch Verwaltungsakt festgestellten - Rechte des Betroffenen eingreife, wird im Ergebnis der sozialrechtlichen Verwaltungspraxis Rechnung getragen, in der die Aufrechnungserklärung regelmäßig mit der Abänderung des eine Dauerleistung bewilligenden Verwaltungsaktes verbunden ist. Dabei könnte jedoch zwischen der Aufrechnung als Willenserklärung, die die Gegenforderung zum Erlöschen bringt (§ 389 BGB), und der verwaltungsverfahrensrechtlichen Folge hieraus, nämlich dem Erlaß eines Bescheides gem § 48 SGB X wegen der notwendig gewordenen Abänderung des eine Dauerleistung bewilligenden Verwaltungsaktes, zu unterscheiden sein.

Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, welcher der aufgezeigten Ansichten zu folgen ist. Denn die Beklagte hat, wie schon aus der Form ihres Bescheides vom 10. September 1985 (Überschrift "Bescheid"; Beifügen eine Rechtsmittelbelehrung) ersichtlich ist, die Verrechnungserklärung als Verwaltungsakt erlassen, so daß dem Versicherten der gegen einen Verwaltungsakt gerichtete Rechtsbehelf (Widerspruch) und der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sowie das für die Anfechtung von Verwaltungsakten vorgesehene Rechtsmittel (Anfechtungsklage) zur Verfügung standen. Aus dem Umstand, daß die Beklagte für ihre Verrechnungserklärung die Handlungsform Verwaltungsakt verwendete, folgt jedoch nicht, daß die Klägerin zur Anfechtung des gegenüber dem Versicherten ergangenen Verrechnungsbescheides berechtigt war.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur begehrt werden, wenn der Kläger behauptet, beschwert zu sein. Er ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG kann der Kläger mit seiner Klage nur seine eigenen Rechte verfolgen. Zu den Rechten, gegen deren Verletzung durch einen Verwaltungsakt der Betroffene mit der Klage nach § 54 Abs. 1 SGG vorgehen kann, gehören nicht nur gesetzlich normierte Ansprüche, sondern weitergehend auch rechtlich anerkannte geschützte Rechtspositionen. Hingegen genügt ein nur "praktisches" Betroffensein, etwa in wirtschaftlichen Interessen, nicht. Der Verwaltungsakt muß die Rechtssphäre, nicht nur die Interessensphäre des Dritten beeinträchtigen, damit dieser ihn anfechten kann (vgl. BSGE 42, 256, 257 = SozR 1500 § 54 Nr. 14 m.w.N.).

Der gegenüber dem Versicherten erlassene Verrechnungsbescheid vom 10. September 1985 beeinträchtigte nicht eine i.S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG geschützte Rechtsposition der Klägerin. Als solche kommt hier nur ihre Stellung als - angebliche - Pfändungspfandgläubigerin des Altersruhegeldes des Versicherten in Betracht. Maßnahmen, die im Innenverhältnis zwischen Versicherten und Versicherungsträger ergehen, entfalten dem Pfändungspfandgläubiger gegenüber jedoch keine Drittwirkung, auch wenn sie sich mittelbar-faktisch auf das Pfändungspfandrecht auswirken können.

Die Pfändung eines Rentenauszahlungsanspruchs, der gemäß § 54 Abs. 3 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann, wegen zivilrechtlicher Forderungen richtet sich nach den §§ 828ff. der Zivilprozeßordnung -ZPO- (st Rspr; vgl. BSGE 60, 34, 35 m.w.N.). Die Pfändung einer Geldforderung wird danach gemäß § 829 ZPO mit der Zustellung eines wirksamen Pfändungsbeschlusses bewirkt (Abs 3 a.a.O.). Im Pfändungsbeschluß wird dem Schuldner (hier: Versicherter) verboten, über die Forderung zu verfügen; dem Drittschuldner (hier: Beklagte) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der Schuldner bleibt Inhaber der gepfändeten Forderung. Die Pfändung hat jedoch ihre öffentlich-rechtliche Beschlagnahme (Verstrickung) zur Folge. An der gepfändeten Forderung entsteht in der Regel ein Pfändungspfandrecht.

Die Pfändung eines Rentenauszahlungsanspruchs läßt, was weiterer Darlegung nicht bedarf, zunächst das Rentenstammrecht des Versicherten unberührt. Sie erfaßt aber auch nicht die sich aus dem Rentenstammrecht des Versicherten ergebenden Einzelansprüche in ihrem rechtlichen Bestand. Demgemäß begründet die Eigenschaft als Pfändungspfandgläubiger nicht die Befugnis, in den rechtlichen Bestand des Verhältnisses zwischen Versichertem und Versicherungsträger einzugreifen. Das gilt selbst dann, wenn sich rechtliche Veränderungen beim Rentenstammrecht oder hinsichtlich einzelner Ansprüche des Versicherten auf die wirtschaftliche Chance des Pfändungspfandgläubigers, in die dem Versicherten zustehenden Geldforderungen zu vollstrecken, auswirken. So kann der Pfändungspfandgläubiger weder den Bescheid anfechten, mit dem der Rentenauszahlungsanspruch zum Ruhen gebracht wird, noch den Verwaltungsakt, mit dem gemäß § 45 SGB X die rechtswidrig gewährte Rente eines Versicherten herabgesetzt oder ganz entzogen wird. Der Pfändungspfandgläubiger kann auch nicht etwa wegen einer Änderung der Verhältnisse oder aus anderen Gründen wirksam einen Antrag gegenüber dem Versicherungsträger stellen, dem Versicherten einen höheren Rentenanspruch zu bewilligen, obwohl sich alle vorgenannten Maßnahmen mittelbar-faktisch auf die Höhe der von ihm gepfändeten Forderung auswirken. Ebensowenig ist der Pfändungspfandgläubiger mangels einer durch die Pfändung eingeräumten Rechtsposition befugt, den Bescheid anzufechten, mit dem ein Rückforderungs- oder Beitragsanspruch gegen den Versicherten festgesetzt wird. Der Pfändungspfandgläubiger ist daher auch nicht berechtigt, mit der Anfechtungsklage gegen die Vollziehung eines Rückforderungs- oder Beitragsanspruches vorzugehen, auch wenn die Vollziehung - wie hier: durch Verwaltungsakt - im Wege der Aufrechnung oder Verrechnung geschieht. Die Pfändung verleiht der Klägerin somit keine rechtlich geschützte Position i.S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, deren Beeinträchtigung mit der Anfechtungsklage hätte geltend gemacht werden können.

Dieser Auffassung entspricht die Rechtslage bei vergleichbaren Konstellationen, in denen es auf die unmittelbare Betroffenheit der Rechtssphäre eines Dritten ankommt. So hat die Rechtsprechung des BSG die - im Verhältnis zum Pfändungspfandgläubiger rechtlich stärker ausgestaltete - Stellung eines Abtretungsgläubigers von Rentenansprüchen nicht als ausreichende Rechtsposition angesehen, um einen gegenüber dem Versicherten ergangenen Rentenbescheid anfechten zu können, in dem das Ruhen der Rente festgestellt worden war (BSG - Urteil vom 26. April 1979 - BSGE 48, 159, 162 = SozR 2200 § 119 Nr. 1; dazu Schneider-Danwitz, SGB-SozVers-GesKomm, § 37 SGB X, Anm. 32c, bb). Auf dieser Linie liegt weiter das Urteil des BSG vom 9. April 1987 - 5b RJ 4/86 (BSGE 61, 274, 276 = SozR 1200 § 53 Nr. 7), nach dem ein Abtretungsgläubiger im gerichtlichen Verfahren eines Pfändungspfandgläubigers gegen einen Versicherungsträger auf Zahlung einer gepfändeten Rente nicht gem § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen ist. Die unmittelbare rechtliche Betroffenheit des Abtretungsgläubigers ist insoweit verneint worden. Auch nach der Entscheidung des BSG vom 23. Oktober 1985 (7 RAr 37/84 - SozR 4100 § 138 Nr. 13) ist in einem Rechtsstreit des Arbeitslosen auf Arbeitslosenhilfe der Gläubiger, der den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gepfändet hat, jedenfalls dann nicht gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen, wenn die Arbeitslosenhilfe die Pfändungsgrenze des § 850c Abs. 1 ZPO nicht überschreiten kann, weil insoweit das der Forderung zugrundeliegende Stammrecht nicht berührt wird (anders jedoch für die Beiladung des Pfändungspfandgläubigers beim Streit über das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe: BSG - Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 11/83 - unveröffentlicht). Schließlich sieht es der BFH (Urteil vom 9. April 1986 - BFHE 146, 344, 350) in einem Streitverfahren des Steuerpflichtigen, der seinen Steuererstattungsanspruch abgetreten hat, mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit des Abtretungsempfängers nicht als erforderlich an, diesen notwendig beizuladen.

Mit der Entscheidung, die Klagebefugnis des Pfändungspfandgläubigers bei einem gegenüber dem Versicherten erlassenen Verrechnungsbescheid zu verneinen, weicht der Senat nicht i.S. des § 42 SGG von dem Urteil des 7. Senats des BSG vom 21. Juli 1988 (BSGE 64, 17, 22 = SozR 1200 § 54 Nr. 13) ab, wonach der Pfändungspfandgläubiger von einem gegenüber dem Versicherten erlassenen Verrechnungsbescheid i.S. des § 37 Abs. 1 SGB X betroffen bzw. berührt wird. Die Entscheidung enthält keinen entgegenstehenden Rechtssatz zur Klagebefugnis des Pfändungspfandgläubigers bei einem allein an den Versicherten gerichteten Verrechnungsbescheid, zumal in ihr die echte Leistungsklage als zulässig erachtet worden ist (BSGE 64, 19).

Nach allem ist die von der Klägerin erhobene Leistungsklage die zutreffende Klageart. Die Leistungsklage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht beziffert war. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt zwar als Zulässigkeitsvoraussetzung das Erfordernis des bestimmten Klageantrages. Diesem Bestimmtheitsgebot ist jedenfalls dann genügt, wenn neben einer hinreichend genauen Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts die ungefähre Höhe des verlangten Betrages angegeben wird, wobei § 130 Satz 1 SGG bei einer auf eine Geldleistung gerichteten echten Leistungsklage i.S. des § 54 Abs. 5 SGG ohnehin die Verurteilung dem Grunde nach erlaubt (vgl. zum Ganzen BSGE 60, 87, 90 = SozR 1200 § 53 Nr. 6, S. 16, m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Die Revision der Klägerin hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung eines Teils der Rente des Versicherten beurteilt sich für die Zeit, in der das Vermögen konkursbeschlagen war (ab 28. Februar 1983), nach anderen Voraussetzungen als für die Zeit nach der in 1986 erfolgten Beendigung des Konkursverfahrens. Bis zu seiner Einstellung konnte die Klägerin die Auszahlung des pfändungsfreien Teils der Rente des Versicherten an sich deshalb nicht verlangen, weil sie insoweit nicht wirksam gepfändet hatte. Der Wirksamkeit der Pfändung durch einen gegenüber dem Versicherten erlassenen Pfändungsbeschluß steht nämlich entgegen, daß der pfändbare Teil seines Rentenauszahlungsanspruchs auch nach Konkurseröffnung und während der Dauer des Konkursverfahrens zur Konkursmasse zählte.

Nach § 1 Abs. 1 der Konkursordnung (KO) umfaßt das Konkursverfahren das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört (Konkursmasse). Gegenstände, die nicht gepfändet werden sollen, gehören nicht zur Konkursmasse (§ 1 Abs. 4 KO). Maßgebend für die Zugehörigkeit zur Konkursmasse ist somit der Stand des Vermögens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (§ 108 Abs. 1 KO). Danach dem Gemeinschuldner anfallende Vermögenswerte, der sog. Neuerwerb, ist konkursfrei (Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 1 RdNr 117). Nicht um Neuerwerb handelt es sich, wenn der Rechtsgrund für den Erwerb schon vor der Konkurseröffnung lag, die Forderung aber erst nach Konkurseröffnung fällig wird (Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, 11. Aufl. 1983, RdNr 1067; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl. 1986, § 1 RdNr 94).

Bei Ansprüchen aus Dauerschuldverhältnissen ist zu unterscheiden, ob sie noch von Gegenleistungen abhängig sind, die nach Konkurseröffnung erbracht werden müssen. Ist das der Fall, zählt der Anspruch zum konkursfreien Neuerwerb. Damit gehören nach Konkurseröffnung fällig werdende Lohn- und Gehaltsforderungen nicht zur Konkursmasse (Bauer/Stürner, a.a.O.). Ist der Anspruch dagegen bereits vor Konkurseröffnung entstanden, seine Fälligkeit nur für die Zeit nach Konkurseröffnung aufgeschoben, rechnet er noch zur Konkursmasse. Keinen Neuerwerb bilden daher Pensions- und Ruhegehaltsansprüche, soweit die Pension bzw. der Ruhegehaltsanspruch bereits vor Konkurseröffnung bewilligt worden war; denn auch insoweit ist der Rechtsgrund für ihren Erwerb vor Konkurseröffnung abgeschlossen mit der Folge, daß auch die nach Konkurseröffnung fällig werdenden Ansprüche zur Konkursmasse zählen (Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 1 RdNr 100; Jaeger/Henckel, a.a.O., § 1 RdNr 144). Ebenso verhält es sich mit dem Altersruhegeldanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, daß auch die nach Konkurseröffnung fällig werdenden pfändbaren Teilansprüche auf das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in die Konkursmasse fallen, wenn diese Ansprüche schon vor Konkurseröffnung dem Grunde nach entstanden waren, da sie gemäß § 54 Abs. 3 SGB I pfändbar seien, soweit nicht im Ausnahmefall eine Unbilligkeit vorliege (BGHZ 92, 339, 341ff. = ZiP 1984, 1501 = NJW 1985, 976; ebenso Hess/Kropshofer, Komm zur Konkursordnung, 3. Aufl. 1989, § 1 RdNr 17; Jaeger/Henckel, a.a.O., § 1 RdNr 144).

Der Senat schließt sich der Entscheidung des BGH an. Für die Einbeziehung der nach Konkurseröffnung fällig werdenden Auszahlungsansprüche auf Altersruhegeld in die Konkursmasse jedenfalls dann, wenn es bereits vor Konkurseröffnung bewilligt worden war, spricht neben der über die §§ 53, 54 SGB I statuierten grundsätzlichen Verkehrsfähigkeit der sozialrechtlichen Geldleistungsansprüche vor allem auch, daß der Gemeinschuldner (Versicherter) sein Altersruhegeld, wäre es konkursfreier Neuerwerb, ohne weiteres abtreten oder verpfänden könnte. Es könnte auch wegen nicht am Konkurs teilnehmender Forderungen gepfändet werden. Auf diese Weise wäre eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger, auch von Konkursgläubigern, möglich, was dem eigentlichen Sinn des Konkursverfahrens, eine gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger zu erreichen, widerspräche. Zu berücksichtigen ist weiter, daß nach Aufhebung des Konkurses der Neuerwerb des - früheren - Gemeinschuldners den Konkursgläubigern, soweit sie im Konkurs nicht befriedigt worden sind, zur Verfügung steht (§ 164 Abs. 1 KO), ein dauernder Schutz der nach einem Konkurs fällig werdenden Altersruhegeldansprüche somit ohnehin nicht erreicht werden kann.

Soweit in der Literatur unter Hinweis auf - durch die Rechtsprechung des BGH überholte - Entscheidungen von Oberlandesgerichten weiterhin die Auffassung vertreten wird, Sozialleistungsansprüche fielen wegen ihrer grundsätzlichen Unpfändbarkeit nicht in die Konkursmasse (Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 1 RdNr 32a; widersprüchlich insoweit, als danach Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe zur Konkursmasse zählen können), wird übersehen, daß Ansprüche auf sozialrechtliche Geldleistungen nach den §§ 53, 54 SGB I unter den dort festgelegten Voraussetzungen übertragbar, verpfändbar und pfändbar sind, nach der gesetzlichen Regelung also eine grundsätzliche Unpfändbarkeit nicht besteht. Ob wegen der Pfändungsschutzvorschriften (§ 54 Abs. 3 SGB I i.V.m. den §§ 850ff. ZPO) die Pfändung einer Sozialleistung möglich ist, stellt sich als Frage des jeweiligen Einzelfalles dar, berührt aber nicht die rechtliche Bewertung der jeweiligen sozialrechtlichen Geldleistung als grundsätzlich pfändbarer Forderung.

Dem Versicherten verblieben nach den Beschlüssen des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21. Dezember 1983 und 8. Juni 1984 noch pfändungsfreie Teile seines Altersruhegeldanspruches, deren Einziehung in die Konkursmasse vom Konkursverwalter auch verlangt worden ist (Schreiben an die Beklagte vom 10. März 1984). Die pfändungsfreien Teile sind somit der Konkursmasse zuzurechnen gewesen.

Der von der Klägerin veranlaßten Pfändung stand zwar nicht das Vollstreckungsverbot des § 14 Abs. 1 KO entgegen, da die der Pfändung zugrundeliegenden Unterhaltsansprüche erst nach der Konkurseröffnung entstanden waren und damit nicht in den Konkurs fielen. Die Klägerin war mithin keine Konkursgläubigerin. Der von ihr gegen den Versicherten erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ging jedoch ins Leere. Denn gemäß § 6 Abs. 1 KO verlor der Versicherte mit Eröffnung des Konkursverfahrens am 28. Februar 1983 die Befugnis, über sein nach Konkurseröffnung anfallendes Altersruhegeld, soweit es oberhalb der Pfändungsgrenze lag und damit zur Konkursmasse gehörte, zu verfügen. Die Verfügungsbefugnis hierüber stand vielmehr ab diesem Zeitpunkt dem Konkursverwalter zu (§ 6 Abs. 2 KO), der die Befugnisse des Gemeinschuldners als Partei kraft Amtes ausübte. Bei dieser Sachlage ist aber für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Konkursmasse ein Titel gegen den Konkursverwalter erforderlich (Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 1987, § 19 VI 2, S. 243; Baur/Stürner, a.a.O., RdNr 307). Ein solcher Titel lag nicht vor. Der gegenüber dem Gemeinschuldner ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß war unwirksam, da er nicht gegenüber dem richtigen Schuldner, nämlich dem Konkursverwalter als Partei kraft Amtes, erlassen wurde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob gemäß § 727 ZPO eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen den Konkursverwalter möglich war (vgl. dazu Baur/Stürner, a.a.O., RdNr 252). Sie ist jedenfalls nicht erfolgt. Die Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme der Klägerin gegen den Versicherten während des laufenden Konkursverfahrens war von der Beklagten als öffentlich-rechtlichem Rechtsträger von Amts wegen zu beachten (entsprechend für nach § 14 KO unzulässige Einzelzwangsvollstreckungen Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 14 RdNr 14).

Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, daß ihre auf Unterhaltsansprüche gestützte Pfändung gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I i.V.m. § 850d ZPO das Altersruhegeld des Versicherten im Verhältnis zu anderen Gläubigern weitergehend erfaßte, ihr also nach Konkursbeschlag noch ein Spitzbetrag des Altersruhegeldes zur Pfändung offengestanden habe. Durch die Entscheidung des AG Recklinghausen vom 8. Juni 1984 ist der pfandfreie Betrag des Altersruhegeldes des Versicherten unter Berücksichtigung einer ansonsten drohenden Sozialhilfebedürftigkeit auf 1.208, 32 DM festgesetzt worden. Nur der über diesen Betrag hinausgehende Teil des Altersruhegeldes fiel als das einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners gemäß § 1 Abs. 1 KO in die Konkursmasse. Er bildete zugleich für die Klägerin die Pfändungsgrenze. Ein konkursfreier, aber pfändbarer Betrag stand ihr nicht mehr zur Verfügung.

Bei der in diesem Rechtsstreit anstehenden Entscheidung darüber, ob die Klägerin als Pfändungspfandgläubigerin den in die Konkursmasse fallenden Teil des Altersruhegeldes eines Versicherten bei der Beklagten als Drittschuldnerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen kann, wird unmittelbar in die Rechtssphäre des - an die Stelle des Versicherten tretenden - Konkursverwalters als Partei kraft Amtes für die Konkursmasse eingegriffen. Die Entscheidung kann ihm gegenüber daher nur einheitlich ergehen. Der Konkursverwalter ist danach gemäß § 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG zu dem Streitverfahren zwischen Klägerin und Beklagte notwendig beizuladen (vgl. zur notwendigen Beiladung des Versicherten bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Abtretungsgläubigern, Pfändungspfandgläubigern und Versicherungsträgern BSG SozR 1500 § 75 Nr. 73 sowie BSG - Urteil vom 22. Februar 1989 - 5/5b RJ 56/87).

Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung ist ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender Verfahrensfehler, der, da die Beiladung vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden kann (§ 168 SGG), die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Tatsacheninstanzen nach sich zieht. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn aus der Sicht des Revisionsgerichts durch die Entscheidung die Interessen des an sich beizuladenden Dritten, hier des Konkursverwalters, nicht berührt werden können, weil die Klage auf jeden Fall abgewiesen werden muß (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Januar 1990 - 4 RA 4/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn die Leistungsklage der Klägerin gegen die Beklagte, mit der sie aufgrund des von ihr gegen den Versicherten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den pfändbaren Teil der Rente des Versicherten ausgezahlt bekommen wollte, war jedenfalls solange unbegründet, wie der pfändbare Teil des Altersruhegeldes konkursbeschlagen war, also bis zu Einstellung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Versicherten im Jahr 1986. Mit Einstellung des Konkurses endete aber auch die Rechtstellung des Konkursverwalters, so daß aufgrund des bis zu diesem Zeitpunkt nicht begründeten Klageanspruchs der Klägerin seine Interessen durch die Entscheidung des Rechtsstreits nicht berührt werden konnten. Für die Zeit nach Beendigung des Konkurses kam seine Beiladung gem § 75 Abs. 2 SGG ohnehin nicht in Betracht. Einer Aufhebung des Urteils des LSG und einer Zurückverweisung aus diesem Grunde bedurfte es daher ausnahmsweise nicht.

Die von der Beklagten gegenüber dem Versicherten durch Bescheid vom 10. September 1985 vorgenommene Verrechnung war jedoch zunächst ebenfalls nicht wirksam. Gemäß § 53 KO ist zwar grundsätzlich auch während des Konkurses die Aufrechnung durch einen Gläubiger (hier: Beklagte) gegen Forderungen des Gemeinschuldners (Versicherter) zulässig. Dies gilt ebenso für die Aufrechnung gem § 51 SGB I. Ihr steht auch im Konkurs kraft der spezialgesetzlichen Regelung des § 52 SGB I die Verrechnung gleich. d.h., der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann im Konkurs eines Versicherten gemäß §§ 53ff. KO mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche mit den ihm gegenüber dem Gemeinschuldner obliegenden Geldleistungen verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich bei der zur Aufrechnung (Verrechnung) anstehenden Forderung des Gläubigers, hier des um Verrechnung ersuchenden Leistungsträgers, um Masseschulden ggf nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst e KO oder um - ggf bevorrechtigte - Konkursforderungen (§ 59 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO) handelt. Gleichgültig ist weiterhin, ob diese zur Konkurstabelle angemeldet waren; denn in der Anmeldung liegt kein Verzicht auf die Aufrechnung, die gerade außerhalb des Konkurses erfolgt (Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 53 RdNr 2a). Die Verrechnung durch die Beklagte, der auch das Aufrechnungsverbot des § 55 Nr. 1 KO nicht entgegenstand (aA für derartige Fallgestaltungen: Aden, BB 1986, 322f.), hätte jedoch während des Konkursverfahrens gegenüber dem Konkursverwalter erfolgen müssen (BGH NJW 1983, 357, 358; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 53 RdNr 16; Böhle/Stamschräder/Kilger, KO, 14. Aufl. 1983, § 53 Anm. 6), da dieser Partei kraft Amtes für die Konkursmasse ist. Geschieht dies nicht, ist die Verrechnung im Verhältnis zum Konkursverwalter nicht wirksam. Das gilt sowohl für den Fall, daß mit dem BVerwG und dem BFH, a.a.O., in der Verrechnung eine Willenserklärung gesehen wird, da sie als einseitiges Rechtsgeschäft keinen Schwebezustand duldet (BGH a.a.O.). Aber auch dann, wenn in der Verrechnung ein Verwaltungsakt liegen sollte, entfaltete dieser zunächst keine Wirkung. Er war jedenfalls während der Dauer des Konkursverfahrens unwirksam, da er nicht, wie nach der materiellen Rechtslage geboten, dem Konkursverwalter als Partei kraft Amtes erklärt worden (§ 37 Abs. 1 SGB X) ist.

Mit der Beendigung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Versicherten durch Einstellung (§§ 202, 204 KO) im Jahre 1986 verlor der Konkursverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen des Gemeinschuldners; dieser erlangte die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis generell zurück (Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 163 RdNrn 6, 11; § 204 RdNr 8). Der Versicherte konnte damit nach Beendigung des Konkurses auch über den pfändbaren Teil seines Vermögens, mithin über den der Pfändung zur Verfügung stehenden Teil seines Altersruhegeldes, verfügen. Für die Klägerin bedeutete dies, daß nunmehr ihre durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des AG Recklinghausen vom 21. Dezember 1983 erfolgte Pfändung des laufenden Altersruhegeldes, soweit es pfändbar war, hätte zum Zuge kommen können. Dem stand aber die von der Beklagten nach Einstellung des Konkursverfahrens fortgeführte Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen aus dem Jahre 1982 und für die Zeit bis zum 16. Februar 1983 entgegen, aufgrund derer der Anspruch in Höhe des pfändbaren Teils des Altersruhegeldes ab Konkursbeendigung erloschen war. Dabei ist es wiederum unerheblich, ob die Verrechnung (Aufrechnung) als Willenserklärung oder als Verwaltungsakt qualifiziert wird. Sofern es sich bei der Verrechnung um eine Willenserklärung handeln sollte, war sie ab Konkursbeendigung in der tatsächlichen Vornahme der Verrechnung zu sehen. Eine Verrechnungserklärung muß nämlich nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden (für die Aufrechnung S. BSGE 63, 224, 230 = SozR 1300 § 48 Nr. 47). Sie bedarf keiner bestimmten Form und kann durch schlüssiges Handeln erfolgen (BFHE 139, 487, 489 m.w.N.). Lag in der Verrechnung gegenüber dem Versicherten jedoch inhaltlich ein Verwaltungsakt, so war dieser bis zur Beendigung des Konkursverfahrens gegenüber dem Konkursverwalter unwirksam. Gegenüber dem Versicherten entfaltete er erst mit Beendigung des Konkursverfahrens Wirkung. Damit standen sich im Zeitpunkt der Konkurseinstellung die Pfändung durch die Klägerin und die Verrechnung durch die Beklagte gegenüber.

Die Rangfolge der Pfändung einer Forderung und einer mit ihr konkurrierenden Verrechnung ist weder gesetzlich ausdrücklich geregelt noch höchstrichterlich ausdrücklich entschieden worden. Bei sonstigen Konkurrenzen (Zusammentreffen von Abtretungen, Pfändungen und Erstattungsansprüchen) hat die Rechtsprechung des BSG bisher auf das sogenannte Prioritätsprinzip abgestellt, nach der die zeitlich erste Maßnahme vorrangig zum Zuge kommt (für die Konkurrenz von Pfändung und Abtretung: BSGE 60, 87 = SozR 1200 § 53 Nr. 6; für die Konkurrenz von Erstattungsanspruch und Abtretung: BSGE 57, 218 = SozR 1300 § 104 Nr. 3; SozR a.a.O. § 104 Nr. 4, Nr. 17; eingehend dazu Denck, ZZP 1989, 1, 15ff.). Zu beachten ist jedoch insoweit, daß durch die mit Wirkung vom 1. Januar 1989 erfolgte Anfügung des § 53 Abs. 5 SGB I (Art 1 Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG - vom 20. Juli 1988 - BGBl. I S. 1046) die Rechtslage hinsichtlich der Abtretung und Verpfändung anders zu beurteilen sein kann. Nach § 53 Abs. 5 SGB I steht einer Aufrechnung oder Verrechnung die Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

Bei der Konkurrenz von Pfändung und Verrechnung ist nicht auf das sogenannte Prioritätsprinzip und damit auf den Zeitpunkt des Zugangs des Pfändungsbeschlusses einerseits und dem des Verrechnungsersuchens andererseits abzustellen. Vielmehr ist bei dem Zusammentreffen der Pfändung sozialrechtlicher Geldleistungen und der Verrechnung durch den sie gewährenden Leistungsträger die Vorschrift des § 392 BGB entsprechend anzuwenden. Danach wird durch die Beschlagnahme einer Forderung die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist. Die Voraussetzungen beider Tatbestandsvarianten, unter denen die Beschlagnahme einer Forderung der Aufrechnung/Verrechnung entgegensteht, liegen nicht vor. Die zu verrechnende Forderung war sowohl von der Beigeladenen vor Beschlagnahme erworben worden als auch vor Beschlagnahme fällig. Aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 392 BGB war die Beklagte trotz der Beschlagnahme der Forderung durch die Klägerin zur Verrechnung berechtigt (ebenso, zT ohne nähere Begründung: Hannemann, DAngVers 1976, 149, 155; Winchenbach, MittLVA Oberfranken/Mittelfranken 1978, 285, 308; Reese, DRV 1980, 264, 255; Trolldenier, SozVers 1980, 34, 40; Benz, WzS 1986, 328, 334, Michaelis/Kramer, DAngVers 1989, 67, 74; Kopenhagen, BG 1989, 626, 630; v. Maydell in: Burdenski/v. Maydell/Schellhorn, SGB I, § 54 RdNr 53; Koch/Hartmann/Casselmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch, SGB-AT § 54 RdNr 29; Heinze, Sozialrechtshandbuch, 1988, B 8 RdNr 197; LSG Nordrhein-Westfalen, ZfS 1986, 340). Demgegenüber wird vereinzelt die Ansicht vertreten, § 392 BGB sei auf die Konkurrenz Pfändung/Verrechnung überhaupt nicht anwendbar (Grüner, SGB I, § 52 Anm. V, im Anschluß an eine Entscheidung des SG Berlin, Breithaupt 1984, 490) oder es sei bei Bestimmung der Rangfolge von konkurrierender Verrechnung und Pfändung für die Verrechnung auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Verrechnungsermächtigung dem zuständigen Leistungsträger zugegangen sei (Müller, DOK 1977, 537, 548; Meydam, SGB 1981, 532, 538; S. auch LG Berlin, MittLVA Berlin 1977, 325). Diesen Auffassungen ist nicht zu folgen.

Auf die Aufrechnung des § 51 SGB I finden die das Institut der Aufrechnung im Zivilrecht regelnden Vorschriften der §§ 387ff. BGB entsprechende Anwendung (hM; vgl. BSG SozR 1200 § 51 Nr. 8; BVerwGE 66, 218, 221), sofern dem nicht spezialgesetzliche Regelungen wie die des § 51 Abs. 1 Halbs 2 bzw. des § 51 Abs. 2 SGB I entgegenstehen. Die Verrechnung des § 52 SGB I ist eine Aufrechnung unter Verzicht auf die bei der Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Ansprüche von Schuldner und Gläubiger. Die Verrechnung steht somit der Aufrechnung - bis auf das genannte Gegenseitigkeitserfordernis - gleich. Daraus folgt, daß die für die Aufrechnung entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 387ff. BGB und damit auch § 392 BGB für die Verrechnung entsprechend gelten, sofern sich nicht etwas anderes aus § 52 SGB I ergibt.

Zunächst deutet der Wortlaut des § 52 SGB I weder darauf hin, daß § 392 BGB überhaupt nicht anwendbar sein soll, noch daß - anders als bei der Aufrechnung - bei der Verrechnung der Zeitpunkt der maßgeblichen Verrechnungslage auf den Eingang der Verrechnungsermächtigung beim ersuchten Leistungsträger verschoben und damit die wesentliche Funktion des § 392 BGB, dem Schuldner einer beschlagnahmten Hauptforderung trotz der Beschlagnahme vorab eine Befriedigung zu ermöglichen, entwertet werden soll.

Etwas Gegenteiliges läßt sich auch nicht aus dem in § 52 SGB I verwendeten Begriff der Ermächtigung herleiten. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kommt der Ermächtigung jedenfalls hinsichtlich der Verrechnungslage keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Der ermächtigte Leistungsträger wird durch die Ermächtigung lediglich befugt, die Forderung des ermächtigenden Leistungsträgers gegenüber den Ansprüchen des Schuldners geltend zu machen. Das Erteilen der Befugnis, der Ermächtigung also, wirkt sich auf die bereits vorhandene Verrechnungslage nicht aus. Entsprechendes gilt für die Vornahme der Verrechnung durch den ermächtigten Leistungsträger, auch wenn man in ihr einen Verwaltungsakt sieht. Zwar hat die Ermächtigung durch den ermächtigenden Leistungsträgers nicht unmittelbar die Wirkung des § 389 BGB, bringt also die zur Verrechnung anstehende Forderung nicht zum Erlöschen. Das ist jedoch lediglich die Folge des Dreiecksverhältnisses, das zwischen Schuldner, ermächtigendem und ermächtigtem Leistungsträger besteht und aufgrund dessen die Ermächtigung dem Leistungsträger erteilt werden muß, der die Verrechnung mit Gegenforderungen des Versicherten vornehmen kann. Aus dieser notwendigen Konsequenz des Dreiecksverhältnisses kann nicht geschlossen werden, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die Verrechnungslage die Verrechnungserklärung gegenüber dem Schuldner ist (im Ergebnis anders BSGE 64, 17ff.).

Sinn und Zweck des § 52 SGB I gebieten demgegenüber eine entsprechende Anwendung des § 392 BGB in dem Sinne, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die Zulässigkeit der Verrechnung derjenige ist, in dem sich die Forderungen verrechenbar gegenüberstehen. Damit ist für die Zulässigkeit der Verrechnung nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Verrechnungsermächtigung beim ermächtigten Versicherungsträger noch auf den Zeitpunkt der Vornahme der Verrechnung abzustellen. Der Gesetzgeber hat die Einführung des neuen Rechtsinstituts der Verrechnung im SGB I damit begründet, daß "im Sozialrecht angesichts derselben oder ähnlichen Zielsetzung aller Sozialleistungen, der Verpflichtung aller Leistungsträger zu enger Zusammenarbeit und des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderungen verzichtet werden kann" (BT-Drucks 7/868, S. 32). Zutreffend hat das LSG hieraus gefolgert, daß der Gesetzgeber die Sozialleistungsträger nicht nur im Blick auf die Leistungsgewährung, sondern hiermit auch hinsichtlich ihrer Finanzierung als funktionale Einheit angesehen hat. Den Leistungsträgern sollte es angesichts dieser funktionalen Verknüpfung bei Leistungsgewährung und -finanzierung ermöglicht werden, ihre Ansprüche gegen einen Leistungsberechtigten ohne Umwege über Abtretungen oder ähnliche Maßnahmen unmittelbar zu befriedigen. Wäre § 392 BGB bei der Verrechnung nach § 52 SGB I nicht entsprechend anwendbar bzw. würde die Verrechnungslage auf den Eingang der Verrechnungermächtigung verschieben, wäre ihr Anwendungsbereich als vereinfachte Befriedigungsmöglichkeit entgegen der gesetzlichen Intention weitgehend beschränkt.

Diese Auslegung des § 52 SGB I wird durch die bereits angesprochene Vorschrift des § 53 Abs. 5 SGB I bestätigt. Mit ihr hat nämlich der Gesetzgeber für die Aufrechnung und Verrechnung bei Abtretung und Verpfändung von Sozialleistungsansprüchen eine Regelung getroffen, die der Wirkung des entsprechend anwendbaren § 392 BGB bei einem Zusammentreffen von Verrechnung und Pfändung weitgehend entspricht. Vor dem Inkrafttreten des § 53 Abs. 5 SGB I zum 1. Januar 1989 beurteilte sich die Frage, ob ein Leistungsträger mit einer ihm gegenüber dem Versicherten zustehenden Forderung auch dann aufrechnen kann, wenn der Leistungsberechtigte seine Sozialleistungsansprüche abgetreten und dies dem Leistungsträger angezeigt hat, allein nach dem entsprechend anwendbaren § 406 BGB. Danach kann der Schuldner einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte (1. Alternative des § 406 BGB) oder daß die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist (2. Alternative). Die Aufrechnung war somit aufgrund der 1. Alternative des § 406 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger ausgeschlossen, wenn der Schuldner bei dem Erwerb der Forderung Kenntnis von der Abtretung hatte. Dadurch konnten z.B. die Versicherungsträger gegenüber Versicherten, die ihre - auch künftigen - Rentenansprüche abtraten und dies dem Versicherungsträger anzeigten, wegen Forderungen wie Beitragsansprüchen oder wegen zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen nicht mehr aufrechnen (vgl. Michaelis/Kramer, DAngVers 1989, 72). Die durch das 1. SGBÄndG vom 20. Juli 1988 angefügte Vorschrift des § 53 Abs. 5 SGB I geht als spezialgesetzliche Regelung der des § 406 Alternative 1 BGB vor und läßt trotz Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen eine Aufrechnung oder Verrechnung auch dann zu, wenn der Leistungsträger beim Erwerb seiner Forderung die Abtretung oder Verpfändung kannte. Aus § 53 Abs. 5 SGB I läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber der - erleichterten - Durchsetzung der Ansprüche von Sozialleistungsträgern gegenüber Leistungsempfängern den Vorrang einräumt vor Verfügungen über und Belastungen des Sozialleistungsanspruchs durch die Sozialleistungsempfänger. Der Leistungsempfänger soll die durch die §§ 51, 52 SGB I erstrebte erleichterte Befriedigungsmöglichkeit der Sozialleistungsträger nicht dadurch umgehen können, daß er seine - auch künftigen - Sozialleistungsansprüche an Dritte abtritt oder verpfändet. Auf der gleichen Ebene liegt es, wenn der Sozialleistungsempfänger mittelbar seine Sozialleistungsansprüche der Befriedigung von Forderungen der Sozialleistungsträger dadurch entzieht, daß er sie zwar nicht abtritt oder verpfändet, jedoch Forderungen eingeht, die zur Pfändung seines Sozialleistungsanspruchs führen. Auch insoweit wäre - ohne eine entsprechende Anwendung des § 392 BGB - ein Unterlaufen der durch die §§ 51, 52 SGB I eröffneten erleichterten Befriedigung der Sozialleistungsträger möglich. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Verhältnisses Pfändung/Verrechnung war daher nicht erforderlich, da § 392 BGB nach der hier vertretenen Auffassung, die - wie aufgezeigt - in Rechtsprechung und Literatur überwiegend geteilt wird, ohnehin anwendbar ist.

§ 53 Abs. 5 SGB I zeigt schließlich weiter, daß der Gesetzgeber bei einer dem § 392 BGB entsprechenden Konstellation die Verrechnung ohne Einschränkung der Aufrechnung gleichstellt. Auch insoweit wird damit der Argumentation der Boden entzogen, wonach die Verrechnung wegen des Fehlens der Gegenseitigkeit der Forderungen anderen Grundsätzen folgen müsse als die Aufrechnung.

Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, daß der Auslegung des § 52 SGB I, wonach § 392 BGB entsprechend anwendbar ist, wegen einer vermeintlichen Rechtsunsicherheit im Rechtsverkehr durchgreifende Bedenken nicht entgegenstehen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung nicht gem § 182 Abs. 3 i.V.m. § 111 Satz 2, 3 BGB unwirksam. § 182 Abs. 3 BGB erklärt § 111 Satz 2, 3 BGB für entsprechend anwendbar, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen wird. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 111 Satz 2 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, das ein Minderjähriger mit der erforderlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einem anderen gegenüber vornimmt, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Verrechnung gem § 52 SGB I würde bedeuten, daß der verrechnende Leistungsträger dem Leistungsberechtigten (hier: Versicherter) die schriftliche Ermächtigung des ermächtigenden Leistungsträgers vorlegen müßte, weil ansonsten bei einer unverzüglichen Zurückweisung der Verrechnung durch den Leistungsberechtigten diese unwirksam werden ließe (für die entsprechende Anwendung der §§ 185 Abs. 3, 111 Satz 2, 3 BGB - soweit ersichtlich - allein Heinze in: Bochumer Kommentar zum SGB I, § 52 RdNr 7, 8, 10). Es kann dahingestellt bleiben, ob die genannten Vorschriften auf die Verrechnung des § 52 SGB I, gleichgültig, ob man in ihr ein einseitiges Rechtsgeschäft oder einen Verwaltungsakt sieht, entsprechend anzuwenden sind. Denn selbst wenn man - wogegen manches spricht - zu diesem Ergebnis käme, zöge es nicht die Unwirksamkeit der Verrechnung der Beklagten nach sich; denn der Versicherte hat die Verrechnung nicht zurückgewiesen.

Da auch die sonstigen Voraussetzungen der Verrechnung gemäß § 52 SGB I i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I - Gleichartigkeit beider Forderungen, Fälligkeit der einen und Erfüllbarkeit der anderen Forderung, keine Sozialhilfebedürftigkeit des Versicherten - vorlagen und die Hauptforderungen der Beigeladenen aus der Zeit bis zum 16. Februar 1983, also vor Erlaß und Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Klägerin, stammten, war die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 392 BGB befugt, die Beitragsforderungen der Beigeladenen trotz der Beschlagnahme durch die Klägerin mit dem Altersruhegeldanspruch des Versicherten zu verrechnen. Durch die Verrechnung waren die zu pfändenden Forderungen erloschen (§ 389 BGB), so daß der Klägerin kein Anspruch auf Auszahlung der Versichertenrente zustand.

Die Beklagte als Drittschuldnerin war mit ihrer Einwendung, daß die zu pfändenden Forderungen erloschen seien, nicht darauf beschränkt, diese mit den zivilprozessualen Rechtsbehelfen und -mitteln geltend zu machen. Sie ist nämlich berechtigt, diese Einwendung auch im Klageverfahren des Gläubigers auf Zahlung zu erheben (Stein-Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 829 RdNrn 106, 111 m.w.N.). Die Einwendung des Erlöschens durch Verrechnung ist trotz gültiger Pfändung erheblich (Stein-Jonas/Münzberg, a.a.O., RdNr 110).

Der Senat weicht mit seiner Entscheidung, wonach bei der Verrechnung gemäß § 52 SGB I die Vorschrift des § 392 BGB entsprechend anwendbar ist, nicht von der Entscheidung des 7. Senats des BSG im Urteil vom 21. Juli 1988 (BSGE 64, 17ff. = SozR 1200 § 54 Nr. 13) ab. Dieser Entscheidung ist nämlich kein Rechtssatz zu entnehmen, daß bei der Verrechnung durch einen Versicherungsträger § 392 BGB nicht anwendbar sei.

Der Senat konnte auch in der Sache entscheiden. Zwar hätte zu dem Rechtsstreit des Pfändungspfandgläubigers, der Klägerin also, gegen die Beklagte auf Auszahlung eines Teils der Versichertenrente der Versicherte gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen werden müssen. Das ist in den Tatsacheninstanzen unterblieben. Da der Versicherte aber zwischenzeitlich verstorben ist und Erben nicht vorhanden sind, war die Möglichkeit der Beiladung von Betroffenen entfallen. An einer Sachentscheidung war der Senat auch nicht deshalb gehindert, weil - wofür der Inhalt der Verwaltungsakten spricht - weitere gegenüber der Pfändung durch die Klägerin vorrangige Verrechnungsermächtigungen vorhanden sein könnten. Denn bis zum Tode des Versicherten waren, wie das LSG unter Bezugnahme auf die Gerichtsakten festgestellt hat, die Beitragsforderungen der Beigeladenen noch nicht erfüllt, die Verrechnung zu ihren Gunsten mithin nicht abgeschlossen, so daß es auf das Vorliegen weiterer Verrechnungsermächtigungen nicht ankam.

Nach allem war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.4 RA 47/88

BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

Haufe-Index 518513

BSGE, 143

BB 1990, 2049

ZIP 1991, 384

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge