Beteiligte

…,Klägerin und Revisionsklägerin

…,Beklagte und Revisionsbeklagte

1) …

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I.

Die klagende Bank begehrt Zahlungen aufgrund eines von ihr erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Der Beigeladene zu 3), der Versicherte, bezieht von dem beigeladenen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE um 30 vH, die sich ab 1. Januar 1982 auf monatlich 771,60 DM belief. Von der Beklagten erhält er flexibles Altersruhegeld. Die entsprechenden monatlichen Zahlbeträge lauteten ab Januar 1982 1.364,20 DM, ab Januar 1983 1.426,-- DM und ab Juli 1984 1.489,30 DM. Außerdem wird ihm seit Juli 1980 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 55,-- DM gezahlt.

Am 22. Januar 1979 trat der Versicherte seine Ansprüche auf Sozialleistungen, soweit diese gem § 53 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) - abgetreten werden können, an die am Verfahren nicht beteiligte Kunden-Kredit-Bank KGaA D. (KKB) wegen einer Forderung von 37.681,-- DM ab. Die nächste Abtretung erfolgte am 22. Februar 1982 an die Beigeladene zu 1), damals noch Teilzahlungskredit-Gesellschaft L. & Co. KG, H., wegen einer Forderung von 10.472,16 DM. Die Abtretung umfaßte den pfändbaren Teil der Gehalts-, Lohn-, Pensions- und Rentenansprüche sowie der sonstigen Forderungen des Versicherten gegenüber seinem jeweiligen Arbeitgeber, Auftraggeber sowie gegen die Pensionskasse oder Rentenanstalt. Er erklärte sich mit der Zusammenrechnung mehrerer Leistungsansprüche oder von Leistungen mit seinem Arbeitseinkommen entsprechend § 850e Nrn 2 und 2a der Zivilprozeßordnung (ZPO) einverstanden. Die dritte Abtretung des jeweils pfändbaren Teils der Lohn-, Gehalts- und Ruhegeldansprüche erfolgte schließlich am 30. August 1983 an die Klägerin wegen einer Forderung von 36.761,16 DM.

Die Beklagte zahlte aufgrund der Abtretungen zunächst ab 1. September 1983 monatlich 534,50 DM an die Beigeladene zu 1). Nachdem die Klägerin ihre Abtretung der Beklagten angezeigt hatte, errechnete diese aus dem damaligen Zahlbetrag der Versichertenrente gem § 850c ZPO einen pfändbaren Betrag von 606,20 DM und überwies der Klägerin ab 1. Oktober 1983 monatlich 71,70 DM. Am 18. Januar 1984 übersandte die KKB ihre Abtretungserklärung aus dem Jahre 1979 der Beklagten. Diese stellte daraufhin die Überweisungen an die Klägerin ab 1. April 1984 ein und zahlte von diesem Zeitpunkt an 1.169,70 DM monatlich an die KKB. Diesen pfändbaren Betrag ermittelte die Beklagte, indem sie das Altersruhegeld und die Verletztenrente des Versicherten zusammenrechnete.

Die Klägerin erwirkte am 29. Mai 1984 beim Amtsgericht (AG) in St. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Darin wurde auf Antrag der Klägerin als Gläubigerin einer Hauptforderung von 34.741,04 DM eine Zusammenrechnung der gepfändeten Ansprüche - Altersruhegeld, Unfallrente und Betriebsrente - gem § 850e Nr 2a ZPO angeordnet. Der pfandfreie Betrag sollte in erster Linie dem Altersruhegeld entnommen werden. In ihrer Drittschuldnererklärung vom 15. Juni 1984 erkannte die Beklagte die Forderung der Klägerin als begründet an, teilte dieser jedoch mit, Zahlungen könnten erst geleistet werden, wenn die vorrangigen Forderungen der KKB und der Beigeladenen zu 1) abgegolten seien.

Ihre vor dem Sozialgericht (SG) erhobene Klage hat die Klägerin ua darauf gestützt, die Vereinbarung des Versicherten mit der beigeladenen Bank über die Zusammenrechnung der Sozialleistungen verstoße gegen § 400 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr 2a ZPO könne nur das Vollstreckungsgericht anordnen. Die Klägerin begehrte vor dem SG die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Abtretungserklärung des Beigeladenen zu 3) vom 22. Februar 1982 zugunsten der Beigeladenen zu 1) insoweit nicht zu beachten, als gem § 850e Nr 2a ZPO zugunsten der Klägerin durch Beschluß des AG St. vom 29. Mai 1984 eine Zusammenrechnung angeordnet worden sei, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, vom 14. Juli 1984 an monatlich 602,-- DM an die Klägerin zu zahlen. Das SG hat die Klage abgewiesen und entschieden, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten (Urteil vom 24. Mai 1985). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit ab 14. Juni 1984 (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des AG vom 29. Mai 1984) den zugunsten der Klägerin pfändbaren Teil des Altersruhegeldes des Beigeladenen zu 3) zu errechnen, ohne das von ihm am 22. Februar 1982 erklärte Einverständnis zur Zusammenrechnung gem § 850e Nrn 2 und 2a ZPO zu beachten. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beigeladenen zu 1) hat es die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils abgeändert (Urteil vom 10. Dezember 1985). Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, im Regelfall seien die Grenzen der Pfändbarkeit § 850c ZPO zu entnehmen. Jedoch könne entsprechend § 850e Nr 2a ZPO eine Zusammenrechnung erfolgen, wenn dies der Billigkeit entspreche. Dazu sei der Träger der Sozialleistung bei einer entsprechenden Abtretungserklärung des Leistungsempfängers im Rahmen des § 53 Abs 3 SGB I befugt und verpflichtet. Gestützt auf den unterschiedlichen Wortlaut in den §§ 54 Abs 3 und 53 Abs 3 SGB I könne diese Zusammenrechnung nicht abgelehnt werden.

Die Klägerin hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Sie rügt eine Verletzung der §§ 53 Abs 3 SGB I, 850e Nrn 2, 2a ZPO, 400 BGB sowie des Art 92 des Grundgesetzes (GG).

Die Klägerin beantragt,die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte- hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 1984 -zu verurteilen, für die Zeit vom 14. Juni 1984 (Pfändungs- und Verweisungsbeschluß des AG St. vom 29. Mai 1984) an den zugunsten der Klägerin pfändbaren Teil des Altersruhegeldes des Beigeladenen zu 3) zu errechnen, ohne das vom Beigeladenen zu 3) am 22. Februar 1982 zugunsten der Beigeladenen zu 1) erklärte Einverständnis zur Zusammenrechnung gem § 850e Nrn 2 und 2a zu beachten.

Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keine Anträge im Revisionsverfahren. Der Beigeladene zu 3) ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits nach § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Das LSG hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. März 1982 (BSGE 53, 182) zutreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs 1 SGG) und der von der klagenden Bank erhobenen echten Leistungsklage iS des § 54 Abs 5 SGG bejaht (ebenso das weitere Urteil des BSG vom 30. April 1986 in SozR 1200 § 53 Nr 6). Das LSG hat auch zu Recht entschieden, daß die Beklagte eine Zusammenrechnung der dem Versicherten zustehenden Sozialleistungen nach § 850e Nr 2a ZPO vornehmen durfte.

Die KKB ist zu dem Rechtsstreit nicht beigeladen worden. Wäre das notwendig gewesen, so müßte das BSG den darin liegenden Verfahrensmangel von Amts wegen beachten (vgl BSG in SozR 1500 § 75 Nr 60 mwN). Es handelt sich hier jedoch nicht um einen Fall notwendiger Beiladung. Diese erfordert nach § 75 Abs 2 SGG ua eine Beteiligung Dritter an dem streitigen Rechtsverhältnis derart, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann zu bejahen, wenn die im Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift (vgl BSG aaO und Nr 49 mwN). Zwar ist auch für die KKB von Bedeutung, ob die Beklagte die Renten des Versicherten zusammenrechnen darf. Die Entscheidung in diesem Rechtsstreit berührt aber die KKB nicht unmittelbar. Außerdem wendet sich die Klägerin auch nicht gegen eine Zusammenrechnung gem § 850e Nr 2a ZPO zugunsten der KKB.

Der beigeladene Versicherte hat seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Altersruhegeld und gegen die beigeladene Berufsgenossenschaft auf Zahlung von Verletztenrente mehrfach abgetreten und zwar an die KKB, die beigeladene Bank und die klagende Bank. Letztere hat zudem wegen ihrer Forderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, in dem die erwähnten Renten gepfändet worden sind. Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des BSG auch bei Sozialleistungen im Falle mehrfacher Abtretungen sowie beim Zusammentreffen von Abtretung und Pfändung das Prioritätsprinzip, soweit es sich - wie hier - nicht um bevorrechtigte Gläubiger handelt (vgl BSG-Urteil vom 30. April 1986 aaO). In der zeitlichen Reihenfolge rangieren die Abtretung und die Pfändung zugunsten der Klägerin an letzter Stelle. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Klägerin meint jedoch, nur im Rahmen der von ihr betriebenen Pfändung sei es möglich gewesen, die Ansprüche des Versicherten auf Sozialleistungen zusammenzurechnen, was das Vollstreckungsgericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 29. Mai 1984 auch getan habe. Nicht dagegen sei die Beklagte berechtigt gewesen, aufgrund der vorangegangenen Abtretungen eine solche Zusammenarbeit vorzunehmen. Für die zwischen dem Versicherten und seinen Gläubigern vereinbarten Abtretungen gilt § 53 Abs 3 SGB I. Danach können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, übertragen und verpfändet werden, "soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen" In welchem Umfang Arbeitseinkommen pfändbar ist, regeln die §§ 850c und d ZPO. Der erkennende Senat ist mit dem LSG der Auffassung, daß darüber hinaus auch die Vorschrift des § 850e Nr 2a ZPO über die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens im Rahmen des § 53 Abs 3 SGB I zu berücksichtigen ist, wenn der Leistungsempfänger in die Zusammenrechnung der abgetretenen Sozialleistungen eingewilligt hat. Dieses Ergebnis läßt sich nicht schon aus dem Wortlaut der zuletzt genannten Vorschrift herleiten, weil sie mehrere Möglichkeiten der Auslegung zuläßt, insbesondere, wenn man zum Vergleich § 54 SGB I heranzieht, in dessen Abs 3 geregelt ist, weswegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen "wie Arbeitseinkommen" gepfändet werden können.

Heinze (in Bochumer Kommentar zum SGB I, § 53 Rz 2) weist zutreffend auf den Bruch im Regelungszusammenhang der §§ 53 Abs 3 und 54 SGB I hin, der um so unerklärlicher werde, wenn man die Billigkeitserwägungen des § 53 Abs 2 Nr 2 in Beziehung zu § 54 Abs 2 SGB I setze. Dann sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der das komplizierte Nebeneinander der Vorschriften rechtfertigen könne, da einerseits die nach § 53 Abs 2 Nr 2 vom Leistungsträger vorzunehmende Ermessensentscheidung weitgehend derjenigen des § 54 Abs 2 SGB I entspreche und andererseits der fehlende Ermessensbezug in § 53 Abs 3 gegenüber der Regelung des § 54 Abs 3 SGB I kaum sinnvoll begründbar sei. Heinze (aaO Rz 4 und 31) stellt es gleichwohl auf den Wortlaut des § 53 Abs 3 SGB I ab und entnimmt der Formulierung "den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen", daß lediglich eine Übernahme der Pfändungsgrenzen in den §§ 850c und d ZPO in Betracht komme. Soweit § 850e ZPO bestimme, was bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens mitzurechnen sei, könne die Vorschrift im Rahmen des § 53 Abs 3 SGB I nicht angewendet werden. Zum gleichen Ergebnis gelangt von Maydell (in Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB I, 2. Aufl, § 53 Rz 25 und 32). Dieser führt zusätzlich Praktikabilitätserwägungen an und meint, der Rechtsverkehr würde durch die Möglichkeit einer Zusammenrechnung bei der Berechnung des abtretbaren Betrages zu stark belastet, zumal die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abtretung nicht - wie bei der Pfändung - von Anfang an durch eine rechtskundige Instanz geprüft und festgestellt würden.

Nr 2a ist in § 850e ZPO durch Art II § 15 SGB I eingefügt worden. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucks 7/868 Seite 37) enthält die Vorschrift eine Ergänzung zu § 54 SGB I. Die Erwähnung nur dieser Bestimmung kann ebenfalls gegen eine Anwendung des § 850e Nr 2a ZPO über § 53 Abs 3 SGB I sprechen. Hauck/Haines/Vöcking (SGB I, Stand 1. September 1986, K § 53 Rz 9) meinen dagegen, die Beschränkung der Begründung auf § 54 SGB I beruhe auf einem redaktionellen Versehen. Ihrer Ansicht nach reicht auch der unterschiedliche Wortlaut in § 54 Abs 3 und § 53 Abs 3 SGB I nicht aus, eine Zusammenrechnung bei der zuletzt genannten Vorschrift abzulehnen. Vielmehr sei § 850e Nr 2a ZPO hier dann anzuwenden, wenn dies unter Abwägung verschiedener Gesichtspunkte - wie Art des zu sichernden Anspruchs, Zweck der Sozialleistung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Umstände des Einzelfalles - der Billigkeit entspreche. Der Senat hält - ebenso wie das LSG - diese Auffassung für zutreffend (im Ergebnis ebenso Verbandskommentar, Stand 1. Juli 1985, SGB I § 53 Anm 5a). Er läßt sich dabei von folgenden Erwägungen leiten: Nach § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Von dieser umfassenden Prüfungsbefugnis kann der Leistungsträger nur dann sinnvollen Gebrauch machen, wenn es ihm auch gestattet ist, die Frage der Zusammenrechnung mehrerer Sozialleistungen zu prüfen und zu entscheiden. Eine nach den Abs 2 und 3 des § 53 SGB I unterschiedliche Kompetenz kann nicht angenommen werden. Der Klägerin kann nicht darin beigepflichtet werden, daß diese Auslegung gegen § 400 BGB verstößt, wonach eine Forderung nicht abgetreten werden kann, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Gerade die Verknüpfung von Abtretung und Pfändung spricht für eine einheitliche Auslegung und Handhabung der §§ 53 und 54 SGB I. Sonst würde das Prioritätsprinzip durchbrochen. Wäre nur bei der Pfändung von Sozialleistungen eine Zusammenrechnung möglich, dann würden die durch zeitlich der Pfändung vorausgegangene Abtretungen gesicherten Gläubiger möglicherweise benachteiligt. Sie müßten zusätzlich zur Abtretung möglichst frühzeitig die Pfändung betreiben. Das würde wiederum zu Lasten des Schuldners, des Versicherten in der Sozialversicherung, gehen. Dessen Interessen zu berücksichtigen, obliegt dem Träger der Sozialversicherung, der die abgetretene Leistung zu gewähren hat. Hinsichtlich des Schuldnerschutzes hat er eine dem Vollstreckungsgericht vergleichbare Stellung, die eher noch umfassender ist. Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB I iVm § 850e Nr 2a ZPO und § 400 BGB gebieten es daher, dem Träger der Sozialleistung bei der Abtretung von Ansprüchen des Versicherten die Befugnis zur Zusammenrechnung der Sozialleistungen einzuräumen, wie sie bei der Pfändung dem Vollstreckungsgericht zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 274

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