(1) 1Die Einrichtungen stellen ihre Anträge auf Anerkennung als anerkannte Trägerin oder anerkannter Träger bis zum 31. August eines Jahres. 2Ein späterer Antrag auf Anerkennung ist zulässig, wenn allein auf diese Weise der Anspruch auf Weiterbildung und der freie Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union sichergestellt werden können.

 

(2) Über die Anträge entscheidet das Regierungspräsidium Karlsruhe.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 9 vor, verleiht die nach Absatz 2 zuständige Behörde der Einrichtung die Eigenschaft als anerkannte Trägerin oder anerkannter Träger.

 

(4) 1Über den Antrag wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, sofern keine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. 2Erfolgt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung, gilt die Anerkennung als erteilt.

 

(5) Die Anerkennung erfolgt unbefristet und wird mit der Auflage verbunden, mit dem Ende der Laufzeit des Gütesiegels dessen Verlängerung nachzuweisen.

 

(6) Die Anerkennung kann insbesondere widerrufen werden, wenn die anerkannte Trägerin oder der anerkannte Träger Veranstaltungen als Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes durchführt, die nicht den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 entsprechen oder Veranstaltungen nach § 6 Absatz 2 darstellen.

 

(7) Die für die Anerkennung zuständige Behörde veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der anerkannten Trägerinnen und Träger.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge