
(1) 1Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes müssen
1. |
mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Einklang stehen, |
2. |
den Themenbereichen des § 1 entsprechen, |
3. |
von anerkannten Bildungseinrichtungen im Sinne von § 9 durchgeführt werden, |
(2) Keine Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen,
1. |
bei denen die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird, |
2. |
die unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele dienen, |
3. |
die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung oder der Körperpflege dienen, |
4. |
die der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung dienen, |
5. |
die dem Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten ohne beruflichen Bezug dienen, |
6. |
die dem Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis oder ähnlicher Berechtigungen dienen, |
7. |
die als Studienreise mit überwiegend touristischem Charakter durchgeführt werden. |
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