(1) 1Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes müssen

 

1.

mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Einklang stehen,

 

2.

den Themenbereichen des § 1 entsprechen,

 

3.

von anerkannten Bildungseinrichtungen im Sinne von § 9 durchgeführt werden,

 

4.

als Veranstaltungen durchgeführt werden, die durchschnittlich einen Unterrichtsumfang von mindestens sechs Zeitstunden pro Tag umfassen. 2Bei mehrtägigen Maßnahmen sind auch Lernformen zulässig, die keine Präsenzveranstaltungen sind, wobei die Präsenzzeit überwiegen muss.

 

(2) Keine Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen,

 

1.

bei denen die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird,

 

2.

die unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele dienen,

 

3.

die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung oder der Körperpflege dienen,

 

4.

die der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung dienen,

 

5.

die dem Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten ohne beruflichen Bezug dienen,

 

6.

die dem Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis oder ähnlicher Berechtigungen dienen,

 

7.

die als Studienreise mit überwiegend touristischem Charakter durchgeführt werden.

 

(3)[1] 1Beim Regierungspräsidium Karlsruhe wird eine Schiedsstelle eingerichtet, welche bei Streitfällen bezüglich der grundsätzlichen Bildungszeitfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme angerufen werden kann. 2Diese setzt sich zusammen aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Vorsitzender oder Vorsitzendem und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialpartner. 3Die Sozialpartner bestimmen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter jeweils selbst. 4Alle drei Mitglieder sind stimmberechtigt. 5Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung per Mehrheitsentscheid. 6Zur Festlegung ihrer Verfahrensweise wird die Schiedsstelle ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. 7Sowohl die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, bei welcher oder bei welchem der Antrag auf Bildungszeit gestellt worden ist, als auch die Antragstellerin oder der Antragsteller sind berechtigt, die Schiedsstelle anzurufen. 8Die Schiedsstelle kann lediglich bei Unklarheit über die grundsätzliche Bildungszeitfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme angerufen werden. 9Die Schiedsstelle beurteilt nur, ob die beantragte Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich bildungszeitfähig ist. 10Sie beurteilt nicht, ob eine Ablehnung im individuellen Fall rechtmäßig ist. 11Ob bei einer beantragten Maßnahme im Bereich der beruflichen Weiterbildung im individuellen Fall ein Berufsbezug gemäß § 1 Absatz 3 BzG BW besteht, kann durch die Schiedsstelle nicht bewertet werden. 12Die Beurteilung der grundsätzlichen Bildungszeitfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme durch die Schiedsstelle ist rechtlich nicht bindend. 13Vor Beschreiten des Rechtsweges ist die Schiedsstelle jedoch verpflichtend anzurufen. 14Dies gilt nur bei Fragen, die sich auf die grundsätzliche Bildungszeitfähigkeit der beantragten Maßnahme beziehen. 15Bei allen anderen Streitigkeiten bezüglich eines Antrags auf Bildungszeit kann direkt der Rechtsweg beschritten werden. 16Die Schiedsstelle muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber angerufen werden. 17Die Schiedsstelle verkündet ihre Entscheidung spätestens eine Woche nach Anrufung. 18Wird die Schiedsstelle erst angerufen, nachdem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bereits schriftlich oder elektronisch gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller über den Antrag entschieden hat und möchte die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diese Entscheidung nach Entscheidung der Schiedsstelle ändern, erfolgt diese Änderung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens eine Woche nach Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch.

[1] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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