(1) 1Bildungsmaßnahmen dürfen nur in anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. 2Die Anerkennung setzt voraus, dass die Trägerin oder der Träger

 

1.

seit mindestens zwei Jahren besteht,

 

2.

systematisch Lehrveranstaltungen plant, organisiert und durchführt,

 

3.

ein Gütesiegel zum Nachweis der Qualität der Bildungsarbeit nachweist, das vom Wirtschaftsministerium anerkannt und veröffentlicht ist,

 

4.

Bildungsmaßnahmen im Sinne von § 6 plant.

 

(2) 1Einem Gütesiegel nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind gleichwertige andere Gütesiegel gleichgestellt. 2Ein Gütesiegel ist gleichwertig, wenn insbesondere die Qualität der Angebote der Einrichtung und die Qualifikation des Personals die Gewähr dafür bieten, dass das Ziel und der Zweck dieses Gesetzes erreicht werden.

 

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Anerkennungsverfahren von Bildungsmaßnahmen für die Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.

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