Der Freistellungsanspruch kann auf Antrag des Beschäftigten einmalig aus dem Jahr seiner Entstehung in das Folgejahr übertragen werden. Die Übertragung erfolgt nur in dem Umfang, wie der Arbeitgeber eine im laufenden Kalenderjahr beantragte Bildungsfreistellung aus den unter Ziffer 11.14.6.2 aufgeführten Gründen abgelehnt oder seine Zustimmung zu einer Bildungsfreistellung zurückgenommen hat.

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