In Kleinbetrieben mit weniger als 5 Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung. Außerdem kann die Freistellung vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn

  • die/der Anspruchsberechtigte die Frist nicht eingehalten hat,
  • dringende betriebliche Belange (z. B. wirtschaftliche Schwierigkeiten) oder
  • genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen.

Eine Ablehnung ist auch möglich, wenn in Betrieben von Unternehmen mit bis zu 25 Beschäftigten bereits 5 Arbeitstage für Bildungsfreistellung in Anspruch genommen worden sind oder wenn der Arbeitgeber deren Inanspruchnahme zugestimmt hat. Bei 26 bis 50 Beschäftigten kann der Arbeitgeber ab der Inanspruchnahme von 10 % der im Betrieb möglichen Freistellungstage (Beschäftigte mal 5) ablehnen; ab 50 Mitarbeitern dürfen bis 20 % der Beschäftigten Bildungsurlaub nehmen.

Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung zur Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Gründe (z. B. Krankheit anderer Beschäftigter) eingetreten sind, deren Vorliegen eine Ablehnung ermöglicht hätte.

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