(1) 1Der Anspruch auf Bildungsfreistellung ist bei der Beschäftigungsstelle[1] [Bis 31.12.2020: dem Arbeitgeber oder Dienstherrn] so früh wie möglich, in der Regel mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich geltend zu machen. 2Dabei sind der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung und die Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung beizufügen. 3Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind den Beschäftigten von der Bildungseinrichtung kostenlos auszustellen.

 

(2) 1Die Beschäftigten sind verpflichtet, ihrer Beschäftigungsstelle[2] [Bis 31.12.2020: ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn] die Teilnahme an der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beendigung der Veranstaltung, durch Vorlage der Teilnahmebestätigung nachzuweisen. 2Die Teilnahmebestätigung ist der teilnehmenden Person mit der Beendigung der Veranstaltung kostenlos auszuhändigen.

 

(3)[3] Die Beschäftigungsstelle ist verpflichtet, den Beschäftigten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung über die gewährte Freistellung innerhalb des Zeitraums der zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahre gemäß § 5 Absatz 1 auszustellen.

Bis 31.12.2020:

(3) Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den Beschäftigten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung über die im laufenden Kalenderjahr gewährte Freistellung auszustellen.

 

(4)[4] Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Beschäftigungsstelle bei einem Antrag auf Freistellung auf bereits gewährte oder nach § 6 Absatz 3 und 4 anrechenbare Freistellungen innerhalb des Zeitraums der zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahre gemäß § 5 Absatz 1 hinzuweisen.

Bis 31.12.2020:

(4) Die Beschäftigten sind verpflichtet, den Arbeitgeber oder Dienstherrn bei einem Antrag auf Freistellung auf bereits gewährte oder nach § 6 Absatz 3 und 4 anrechenbare Freistellungen im laufenden Kalenderjahr hinzuweisen.

[1] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Abs. 3 geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Abs. 4 geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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