(1)[1] 1Der Anspruch auf Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung nach diesem Gesetz besteht für zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. 2Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. 3Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage. 4Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.

Bis 31.12.2020:

(1) 1Der Anspruch auf Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung nach diesem Gesetz besteht für fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. 2Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.

 

(2) Für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte beläuft sich der Freistellungsanspruch auf fünf Arbeitstage während der gesamten Berufsausbildung.

[1] Abs. 1 geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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