§§ 1 - 8 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt die Freistellung von Beschäftigten in Mecklenburg-Vorpommern zum Zwecke der Weiterbildung durch die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen nach § 9.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen.

 

(3) Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifliche Regelungen, betriebliche Vereinbarungen sowie sonstige vertragliche Vereinbarungen über Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung bleiben unberührt.

§ 2 Anspruch auf Freistellung

 

(1) 1Beschäftigten, deren Arbeits- oder Dienstverhältnisse ihlen Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben, steht ein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder ihrer Besoldung nach Maßgabe von § 7 zu. 2Die Beschäftigten können eine anerkannte Veranstaltung frei auswählen. 3Die Kosten für die Weiterbildung und gegebenenfalls für Unterkunft, Fahrtkosten und Verpflegung sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.

 

(2) Für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gilt der Freistellungsanspruch nur hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Weiterbildung, die zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes notwendig ist.

 

(3) Für durch ärztliches Attest nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während der Bildungsfreistellung bleibt der Anspruch bestehen.

§ 3 Zuständigkeiten

 

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS).

 

(2) Die Fachaufsicht obliegt dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 4 Einschränkung des Anspruchs

 

(1) 1Soweit ein Freistellungsanspruch gemäß § 2 dem Grunde nach besteht, kann die Beschäftigungsstelle[1] [Bis 31.12.2020: der Arbeitgeber oder Dienstherr] die Bildungsfreistellung für den vorgesehenen Zeitraum nur ablehnen, wenn wichtige betriebliche beziehungsweise dienstliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Im Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist vor einer derartigen Ablehnung der Personalrat im Rahmen der Mitwirkung zu beteiligen. 3Die Rechte des Betriebsrates bleiben unberührt. 4Die Ablehnung ist so früh wie möglich, spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

(2) 1Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Unternehmen beziehungsweise Behörden mit in der Regel nicht mehr als zwanzig Beschäftigten das Eineinhalbfache, der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. 2Bei Ablehnung aus diesem Grund ist die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der beschäftigten Person nachzuweisen.

 

(3) 1Die Beschäftigungsstelle[2] [Bis 31.12.2020: Der Arbeitgeber oder Dienstherr] kann in dringenden Fällen ihre[3] [Bis 31.12.2020: seine] Zustimmung zu einer bereits genehmigten Bildungsfreistellung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare dienstliche oder betriebliche Gründe, wie Krankheit anderer Beschäftigter, eingetreten sind, die bei ihrem Vorliegen zum Zeitpunkt des Antrages gemäß Absatz 1 zu einer Ablehnung geführt hätten. 2Die durch die Ablehnung entstandenen und nachgewiesenen Kosten der Beschäftigten einschließlich eventueller Stornierungsgebühren trägt in einem solchen Fall die Beschäftigungsstelle[4] [Bis 31.12.2020: der Arbeitgeber oder Dienstherr].

 

(4) Die Bildungsfreistellung für Lehrkräfte an Schulen erfolgt in der unterrichtsfreien Zeit.

 

(5) Die Bildungsfreistellung für das wissenschaftliche Personal an Hochschulen erfolgt in der vorlesungsfreien Zeit.

[1] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.

§ 5 Dauer der Bildungsfreistellung

 

(1)[1] 1Der Anspruch auf Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung nach diesem Gesetz besteht für zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. 2Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. 3Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage. 4Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.

Bis 31.12.2020:

(1) 1Der Anspruch auf Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung nach diesem Gesetz besteht für fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. 2Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspr...

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