(1) 1Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses. 2Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle[1] [Bis 31.12.2020: demselben Arbeitgeber oder Dienstherrn] an, gilt für den Anspruch der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. 3Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle[2] [Bis 31.12.2020: demselben Arbeitgeber oder Dienstherrn] an, ist für das Entstehen des Anspruches der Beginn des vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisses maßgebend.

 

(2) Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses im Geltungsbereich des Gesetzes wird eine bereits erfolgte Bildungsfreistellung auf den Anspruch gegenüber der neuen Beschäftigungsstelle[3] [Bis 31.12.2020: dem neuen Arbeitgeber oder Dienstherrn] angerechnet.

 

(3) Freistellungen, die aufgrund der in § 1 Absatz 3 genannten Regelungen erfolgen, haben Vorrang und werden auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet, soweit diese für Veranstaltungen im Sinne des § 2 Absatz 1 in Anspruch genommen werden.

 

(4) Von der Beschäftigungsstelle[4] [Bis 31.12.2020: Vom Arbeitgeber oder Dienstherrn] organisierte anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen werden auf den Freistellungsanspruch angerechnet, soweit sie nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben sind.

[1] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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