Wenn es um ein echtes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG geht (Eselsbrücke: "hier läuft ohne den Betriebsrat nichts!!!"), verdrängt § 87 Abs. 1 BetrVG insoweit den § 77 Abs. 3 BetrVG, als dort eine Betriebsvereinbarung über Arbeitsbedingungen bei tarifüblicher Regelung unzulässig ist.[1]

 

Tipp

Das bedeutet: Wenn bei einer Regelungsmaterie aus § 87 BetrVG die spezielle Frage nicht in einem für den Betrieb geltenden TV geregelt ist, ist eine entsprechende Betriebsvereinbarung nicht wegen § 77 Abs. 3 BetrVG unzulässig.

[1] BAG, Urteil v. 24.2.1987, EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 10; Etzel Rz. 515.

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