Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen der Mitbestimmung des Betriebsrats, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Gleiches gilt für die Festsetzung leistungsbezogener Entgelte (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG).

In Abschn. III des TVöD ist das Entgeltsystem detailliert tariflich geregelt. Einzelne Fragen der Entgeltgestaltung wurden jedoch bewusst der Regelung durch die Betriebspartner überlassen. Dies betrifft folgende Themen:

  • Die Stufenlaufzeit des TVöD kann ab dem Aufstieg von Stufe 3 auf Stufe 4 bis zum Erreichen der Endstufe leistungsbezogen verkürzt oder verlängert werden. Soweit dies nur im Einzelfall ohne festes System geschehen sollte, wäre der Tatbestand mitbestimmungsfrei. Soll jedoch die Verkürzung bzw. Verlängerung nach einem festgelegten Beurteilungssystem kollektiv – mehrere Beschäftigte betreffend – erfolgen, bedarf es dazu einer Betriebsvereinbarung. Die Ermittlung einer nach dem Tarifvertrag notwendigen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Leistung setzt denknotwendig voraus, dass zunächst die "durchschnittliche Leistung" definiert wird, was die Einführung eines kollektiven Beurteilungssystems voraussetzt. Letzteres bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (§§ 94, 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG).
  • Das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD muss hinsichtlich des Systems der leistungsbezogenen Bezahlung – durch Einführung von Zielvereinbarungen bzw. der Einführung einer systematischen Leistungsbewertung – durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. § 18 TVöD legt detailliert fest, welche Gesichtspunkte des Systems der leistungsbezogenen Bezahlung sowie des Beurteilungsverfahrens in der Betriebsvereinbarung zu regeln sind.[1]
  • Durch Betriebsvereinbarung kann – alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie – das in § 18 Abs. 3 TVöD geregelte Gesamtvolumen, in der insbesondere die Aufteilung des sich daraus ergebenden Budgets auf einzelne Maßnahmen geregelt wird, ganz oder teilweise für das in § 18a Abs. 2 TVöD dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden.[2]
  • Die Zuweisung des Bereitschaftsdienstes zu den einzelnen Stufen beim nichtärztlichen Personal in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen erfolgt durch die Betriebsparteien (§ 8.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K, TVöD-B).
[1] Näher hierzu siehe Beitrag Leistungsentgelt.
[2] Näher hierzu siehe Beitrag Alternatives Entgeltanreiz-System.

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