Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt die Verteilung der Arbeitszeit – also das Arbeitszeitmodell – der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes regeln nur den Umfang der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD), nicht jedoch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, also das Arbeitszeitmodell. Das konkrete Arbeitszeitmodell muss demnach mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Dies betrifft die Einführung von Gleitzeit, Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Blockarbeitszeit, Arbeit auf Abruf usw.

Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass bei Schichtplänen jeder einzelne Schichtplan, jede Änderung des Schichtplans sowie Notwendigkeiten von Vertretungen im Einzelfall mitbestimmungspflichtig durch den Betriebsrat sind, sofern keine generelle Regelung in Form einer Betriebsvereinbarung besteht.

Auch die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), selbst wenn der Beschäftigte die Verlängerung der Arbeitszeit freiwillig übernimmt. In diesem Zusammenhang wird auf die aktuelle Rechtsprechung des BAG[1] zur Zulässigkeit eines "Schichtplanturnus" bezogen auf einen Zeitraum von bis zu einem Jahr hingewiesen, die hinsichtlich der Überstundendefinition von erheblicher Bedeutung ist.

Weiterhin bedürfen nach den ausdrücklichen Regelungen des TVöD bestimmte Flexibilisierungsmodelle sowie Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einer Vereinbarung der Betriebsparteien in Form einer Betriebsvereinbarung, insbesondere

  • die Vereinbarung eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors bis zu 45 Wochenstunden (§ 6 Abs. 6 TVöD),
  • die Einführung von einer Rahmenarbeitszeit bis zu 12 Stunden in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr (§ 6 Abs. 7 TVöD),
  • die Einführung eines Arbeitszeitkontos nach § 10 TVöD,
  • die Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben im Krankenhaus auf bis zu 12 Stunden (Protokollerklärung zu § 6 Abs. 4 TVöD).

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