Mehrere juristisch selbständige Unternehmen bilden nach § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG einen einheitlichen Betrieb, wenn

  • zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
  • bei einer Unternehmensspaltung ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich die Organisation wesentlich ändert.

Ein einheitlicher Betrieb wurde von der Rechtsprechung angenommen, wenn zwei oder mehrere Unternehmen in einem Gebäude oder in einer Stadt untergebracht sind.

Bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebes ist für die unterschiedlichen GmbHs ein einheitlicher Betriebsrat zu bilden, der den gleichen Vorbehalten unterliegt, wie sie in der Gesamt- und Konzernbetriebsratsstruktur geschildert wurden.

Nach der Rechtsprechung des BAG, die auch nach der Neufassung des § 1 BetrVG weiterhin gilt, bilden verschiedene Unternehmen einen einheitlichen Betrieb, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • gemeinsame Leitung
  • einheitliche arbeitstechnische Organisation
  • Vorliegen einer Führungsvereinbarung.

Einheitliche Leitung

Das BAG stellt in seiner neueren Rechtsprechung darauf ab, ob die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten im Wesentlichen der Leitung einer Betriebsstätte überlassen sind oder der übergeordneten Leitung mehrerer Betriebsstätten vorbehalten bleiben. Auf die Entscheidungsfindung in wirtschaftlichen Angelegenheiten kommt es weniger an.[1] Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist dort auszuüben, wo unternehmerische Leitungsmacht im betrieblichen Bereich sich konkret entfaltet und ausgeübt wird.

Vorliegen einer Führungsvereinbarung

Grundsätzlich ist Voraussetzung, dass die beteiligten Unternehmen sich zu gemeinsamer Führung des Betriebes rechtlich verbunden haben, z.B. eine BGB-Gesellschaft gebildet oder andere Rechtsformen der Zusammenarbeit vereinbart haben. Allerdings genügt nach neuerer Rechtsprechung des BAG auch eine konkludente Führungsvereinbarung. Das BAG hat eine derartige konkludente Führungsvereinbarung bereits dann angenommen, wenn die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten von einem einheitlichen Leitungsapparat wahrgenommen werden,[2], z.B. eine einheitliche Personalabteilung besteht.

Einheitliche arbeitstechnische Organisation

Anhaltspunkte für die organisatorische Einheit sind neben der räumlichen Lage der verschiedenen Betriebsstätten vor allem die gemeinsame Benutzung sächlicher Arbeitsmittel (technische Einrichtungen) und das Ineinandergreifen von Arbeitsabläufen zwischen den Betriebsstätten der beteiligten Unternehmen, insbesondere der Einsatz von Mitarbeitern eines Unternehmens für Zwecke des anderen, womöglich nach Weisung von Mitarbeitern des anderen Unternehmens.[3]

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein einheitlicher Betrieb vom BAG nur angenommen wurde, wenn die einzelnen Betriebsteile der beteiligten Unternehmen in denselben Gebäuden untergebracht waren.[4]

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