Der Begriff des Betriebs wird im BetrVG nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Unter Betrieb versteht man die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern (der so genannten Betriebsbelegschaft) mithilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.[1] Entscheidend ist die Einheit der Organisation, nicht so sehr die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung.[2]

In Unternehmen mit mehreren Niederlassungen oder in Betrieben mit mehreren Betriebsteilen kann es unter Umständen Probleme bereiten, den "richtigen" Betriebsrat zu wählen, d. h. den betriebsratsfähigen Betrieb richtig abzugrenzen.

  • Unternehmen mit unselbstständigen Niederlassungen

Bildet eine Firma eine einheitliche GmbH mit mehreren rechtlich unselbstständigen Niederlassungen, so sind regelmäßig die Zentrale sowie die einzelnen Betriebsteile betriebsratsfähig im Sinne des § 1 BetrVG, sofern jeweils mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden.

Die Niederlassungen gelten für die Wahl eines Betriebsrats dann als "selbstständige Betriebe", wenn sie

  • entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt
  • oder durch Aufgabenbereich und Organisation relativ eigenständig sind (§ 4 BetrVG).

Für den Begriff "räumlich weite Entfernung" sind die Verkehrsverbindungen entscheidend. Bei 18 km Entfernung zwischen den Betriebsteilen und schlechten Verkehrsverbindungen, z. B. ständigen Staus, wird von der Rechtsprechung eine räumlich weite Entfernung angenommen. Sind die Verkehrsverbindungen dagegen gut, sind z. B. die Niederlassungen durch eine Autobahn verbunden, so wurde bei einer Entfernung von 60 km eine Eigenständigkeit des Betriebsteils von der Rechtsprechung abgelehnt.

Alternativ, also auch bei räumlicher Nähe, kann eine eigenständige Organisation zur Selbstständigkeit des Betriebsteils führen. Voraussetzung ist, dass eine eigene Leitung auf der Ebene des verselbstständigten Teils besteht. So müssen insbesondere alle Entscheidungen, die zur Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen und sozialen Angelegenheiten führen, selbstständig durch den Leiter des Betriebsteils getroffen werden können.

Sind die Betriebsteile räumlich weit entfernt, so werden auf der Ebene der einzelnen Niederlassungen sowie der Zentrale örtliche Betriebsräte gewählt.

Bestehen in einem Unternehmen mehrere örtliche Betriebsräte, so ist darüber hinaus ein Gesamtbetriebsrat nach §§ 47ff. BetrVG zu bilden.

Erfahrungsgemäß entsteht in derartig organisierten Firmen ein einflussreicher Betriebsrat. Über die Klammerfunktion des Gesamtbetriebsrats werden Probleme, die in einer einzelnen Niederlassung auftreten, leicht auf das Gesamtunternehmen übertragen, d. h. in allen Niederlassungen existent.

Nach der Neuregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wird den Arbeitnehmern eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, das Recht eingeräumt, mit einfacher Stimmenmehrheit die Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs zu beschließen (Zuordnungsbeschluss).

Zudem hat der Gesamtbetriebsrat nach § 17 Abs. 1 BetrVG die Zuständigkeit, einen Wahlvorstand im betriebsratslosen Betrieb zu bestellen.

  • Rechtliche Selbstständigkeit der Betriebe mit einheitlicher Leitung

Werden die Betriebe einer Einrichtung/Niederlassungen einer Firma rechtlich selbstständig geführt, z  B. jeweils als GmbH, so ändert sich die betriebsverfassungsrechtliche Situation nur unwesentlich. Dies jedenfalls dann, wenn eine einheitliche Leitung, eine Beherrschung durch eine "Zentrale", GmbH oder AG weiterhin erfolgt:

In den einzelnen GmbHs sind örtliche Betriebsräte zu bilden. Als Klammer über den örtlichen Betriebsräten wird ein Konzernbetriebsrat gewählt (§§ 54ff. BetrVG).

Der Konzernbetriebsrat ist zwar nur für die Angelegenheiten zuständig, die konzerneinheitlich geregelt werden. Über dieses Gremium entsteht jedoch ebenso ein machtvolles Bindeglied zwischen den einzelnen örtlichen Betriebsräten ähnlich dem Gesamtbetriebsrat (vgl. Abschn. 13.1).

Soweit ein Gesamtbetriebsrat nicht besteht, hat der Konzernbetriebsrat die Pflicht, in einem betriebsratslosen Betrieb einen Wahlvorstand zu bestellen (§ 17 Abs. 1 BetrVG).

Ein Konzernbetriebsrat ist auch zu bilden, wenn lediglich ein sogenannter faktischer Konzern vorliegt:

Auch ohne dass ein Beherrschungsvertrag vorliegt, kann eine einheitliche Leitung des herrschenden Unternehmens und damit ein Konzern gegeben sein. Ein solcher faktischer Konzern ergibt sich insbesondere durch die Ausübung des Einflusses, der aufgrund Mehrheitsbesitzes am Gesellschaftskapital der abhängigen Unternehmen entsteht. Entscheidend ist, ob das herrschende Unternehmen über Mittel verfügt, im abhängigen Unternehmen seinen Willen durchzusetzen und diese einheitliche Leitung auch tatsächlich ausgeübt wird. Die bloße Möglichkeit der Beherrschung, insbesondere durch Kapitalbeteiligungen genügt nicht.

Indizien für eine einheitliche Leitung sind

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