Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bildung eines gemeinsamen Betriebes durch zwei oder mehrere Unternehmen setzt voraus, daß die Unternehmen eine rechtliche Vereinbarung über die einheitliche Leitung des gemeinsamen Betriebes geschlossen haben. Die Existenz einer solchen Vereinbarung kann sich aus deren ausdrücklichem Abschluß oder - konkludent - aus den näheren Umständen des Einzelfalles ergeben (vgl BAG vom 23.3.1984 - 7 AZR 515/82 = BAGE 45, 259 = AP Nr 4 zu § 23 KSchG 1969; BAG vom 7.8.1986 - 6 ABR 57/85 = BAGE 52, 325 = AP Nr 5 zu § 1 BetrVG 1972).

2. Ergeben die Umstände des Einzelfalles, daß der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so führt dies regelmäßig zu dem Schluß, daß eine konkludente Führungsvereinbarung vorliegt.

 

Normenkette

BetrVG §§ 1, 18

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 16.10.1986; Aktenzeichen 10 TaBV 27/86)

ArbG Köln (Entscheidung vom 09.04.1986; Aktenzeichen 9 BV 9/86)

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die antragstellenden Unternehmen im Verwaltungsgebäude Allee in K einen gemeinsamen Betrieb führen.

Die in Form einer Aktiengesellschaft organisierte Antragstellerin zu 1) - Versicherung AG - betätigt sich auf dem Gebiet der Sachversicherung. Die ebenfalls in Form einer Aktiengesellschaft organisierte Antragstellerin zu 2) - Lebensversicherung AG - ist auf dem Gebiet der Lebensversicherung tätig. Die Antragstellerin zu 1) hat ein Grundkapital von 120 Mio. DM. Sie ist am Grundkapital der Antragstellerin zu 2) (GK 18 Mio. DM) unmittelbar mit 91,1 % beteiligt. Weitere 6,6 % des Grundkapitals der Antragstellerin zu 2) werden von der K AG gehalten, an der die Antragstellerin zu 1) wiederum mittelbar beteiligt ist.

Zwischen den Antragstellerinnen besteht seit 1978 eine vertragliche Vereinbarung, in der es u. a. heißt:

"1. Die LEBENSVERSICHERUNG Aktiengesellschaft

unterstellt ihre Leitung der VERSICHERUNG

Aktiengesellschaft und verpflichtet sich, deren

Weisungen unter Beachtung von Gesetz und Satzung

und im Rahmen der in Ziff. 2 bestimmten Eigenver-

antwortlichkeit zu befolgen.

2. Dem Vorstand der LEBENSVERSICHERUNG

Aktiengesellschaft obliegen weiterhin die Geschäfts-

führung und die Vertretung der Gesellschaft, soweit

diese nicht durch Weisungen eingeschränkt sind.

Die Eigenverantwortlichkeit des Vorstands der

LEBENSVERSICHERUNG Aktiengesellschaft für

die Einhaltung der die Lebensversicherung betref-

fenden gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vor-

schriften sowie der aufsichtsbehördlichen Verwal-

tungsgrundsätze bleibt unberührt. Die

VERSICHERUNG Aktiengesellschaft enthält sich daher

aller Weisungen - z. B. auf den Gebieten der

Überschußermittlung, der Überschußverwendung nach

§ 56 a VAG und der Überschußverteilung, der Auf-

teilung der Personal- und Sachkosten für gemeinsame

Innen- und Außendiensteinrichtungen, der Vermögens-

anlage -, deren Befolgung bei objektiver Beurtei-

lung für die Belange der Lebensversicherten oder

die dauernde Erfüllbarkeit der Lebensversicherungs-

verträge nachteilig ist."

Die Arbeit der Vorstände beider Antragstellerinnen ist wie folgt organisiert: In Personalunion werden die Bereiche Konzernrecht, Konzernrevision, Presse (Vorstandsvorsitzender W), Marketing (P), Controlling, Rechnungswesen, Inkasso und Steuern (Dr. B), Finanzen (Dr. K), EDV und Betriebsorganisation (R), Ausland (von Kr) sowie Personal und Verwaltung (S) geführt. Für die Antragstellerin zu 1) sind die Vorstandsmitglieder P zusätzlich für den Bereich Vertrieb und Dr. B zusätzlich für den Bereich Rückversicherung zuständig. Bei der Antragstellerin zu 1) unterstehen die Sparten Haftpflicht, Unfall und Luftfahrt (Dr. G), Sach- und Transportversicherung (Ku) und Kraftfahrt (von Sch) Vorstandsmitgliedern, die nicht zugleich auch Mitglieder des Vorstandes der Antragstellerin zu 2) sind. Bei der Antragstellerin zu 2) werden der Gesamtbereich Lebensversicherung (Dr. J) und Vertrieb (Dr. Ge) von Vorstandsmitgliedern geführt, die wiederum nicht dem Vorstand der Antragstellerin zu 1) angehören. Nach der gemeinsamen "Organisationsstruktur" der Antragstellerinnen (Stand vom 1. August 1985) sind alle Bereiche derselben Ebene zugeordnet. Seit 1978 tagen die Vorstände beider Antragstellerinnen gemeinsam. Die Sitze der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten beider Antragstellerinnen sind mit verschiedenen Personen besetzt.

Unterhalb der Vorstandsebene sind 53 Hauptabteilungen und Abteilungen angeordnet, von denen 24 gleichermaßen für beide Antragstellerinnen arbeiten. Nicht für beide Antragstellerinnen arbeiten die Hauptabteilungen und Abteilungen, die nur dem Sachversicherungsbereich (Antragstellerin zu 1) bzw. Lebensversicherungsbereich (Antragstellerin zu 2) zugeordnet sind. Die in der Hauptverwaltung der Antragstellerinnen beschäftigten Mitarbeiter (insgesamt ca. 1.700) sind zwar immer nur bei einer der beiden Antragstellerinnen angestellt. Sie arbeiten jedoch zum weit überwiegenden Teil (ca. 1.100) ständig sowohl für die eine als auch für die andere Antragstellerin. Wegen daraus resultierender Überschneidungen und wegen der Doppelfunktion der für beide Antragstellerinnen arbeitenden Mitarbeiter wird auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages wechselseitig eine Kostenverrechnung durchgeführt. Die sächlichen Mittel im Verwaltungsgebäude werden weitgehend durch beide Gesellschaften gemeinsam genutzt. Dies betrifft die bürotechnischen Anlagen wie Telefon, Fotokopierer und Einrichtungen wie Poststelle, Registratur, Bibliothek, Firmenarchiv, Zentralsekretariate usw. Sie stehen den Mitarbeitern beider Antragstellerinnen gleichermaßen zur Verfügung. Dasselbe gilt für Einrichtungen wie Ruheraum, Casino, Pausenzonen, Getränkeautomaten, Cafeteria, Kiosk und Kantine, ferner für den Betriebsarzt, die Erste-Hilfe-Station und die Tiefgarage. Für die Freizeitinteressen stehen den Mitarbeitern beider Unternehmen ebenfalls gemeinsame Einrichtungen zur Verfügung ("Halle", Sportklause, Clubraum). Das Verwaltungsgebäude selbst steht im Eigentum der Grundbesitz-, Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft, die von beiden Antragstellerinnen gegründet worden ist.

Für jede der beiden Antragstellerinnen besteht ein Betriebsrat (Antragsgegner), ebenso besteht für jede der beiden Antragstellerinnen jeweils ein Gesamtbetriebsrat. Die Betriebsvereinbarungen beider Antragstellerinnen stimmen weitgehend überein, Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich der Regelungen über Werksurkunden. Es bestehen zwei Unterstützungskassen. Bei den Sozial- und Personalausschüssen gibt es keine personelle Übereinstimmung.

Seit dem Jahreswechsel 1983/84 ist die vorher auf 13 Standorte in K verteilte Hauptverwaltung der Antragstellerinnen in dem neu errichteten Verwaltungsgebäude, K, untergebracht.

Die Antragstellerinnen meinen, es handele sich bei der Hauptverwaltung in der Allee um einen einzigen, gemeinsamen Betrieb, für den nur noch ein einziger Betriebsrat zu wählen sei. Sie haben vorgetragen, die Trennung der Sparten Sach- und Lebensversicherung sei lediglich aus Gründen des Versicherungsaufsichtsrechtes und aus versicherungstechnischen Gründen erforderlich gewesen. Dies schließe jedoch die gemeinsame Erfüllung arbeitstechnischer Zwecke und eine enge tatsächliche Verflechtung der Organisation der Hauptverwaltung nicht aus.

Die Antragstellerinnen haben beantragt

festzustellen, daß in dem Verwaltungs-

gebäude der Antragstellerinnen, -Allee

K , nur ein Betriebs-

rat zu wählen ist.

Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie sind der Meinung, es seien zwei Betriebsräte zu wählen, weil die Antragstellerinnen keinen gemeinsamen Betrieb unterhielten, und haben entgegnet: Eine vollständige organisatorische Einheit sei nicht gebildet worden, zudem würden unterschiedliche arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Die Personalunion in den Vorständen erfülle nicht das Erfordernis einer einheitlichen Unternehmensführung, weil sie nur teilweise vorhanden sei. Der Beherrschungsvertrag erstrecke sich nicht auf personelle Maßnahmen mit der Folge, daß ein betriebsverfassungsrechtlicher Gegnerbezug nur zwischen jeweils einer Antragstellerin und dem für sie zuständigen der beiden Betriebsräte bestehe. Eine eindeutige arbeitsorganisatorische und arbeitstechnische Trennung sei insbesondere im Bereich des Vertriebs festzustellen. Die Vertriebswege der Sach- und die der Lebensversicherung seien getrennt und führten zu jeweils einem eigenständigen Filialsystem. Die Filialdirektionen hätten unterschiedliche Aufgaben. Sie würden bei der Antragstellerin zu 1) mehr dezentral geführt und hätten Verträge und Sterbensfälle zu bearbeiten, bei der Antragstellerin zu 2) würden sie mehr zentral geführt, hätten aber nur das Vertragswesen zu bearbeiten.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegner ist vom Landesarbeitsgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Antragsgegner, den Antrag zurückzuweisen, während die Antragstellerinnen bitten, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht zu Recht festgestellt, daß die Antragstellerinnen in K, Allee, einen gemeinsamen Betrieb i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes führen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß mehrere Unternehmen einen (gemeinsamen) Betrieb i. S. von § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bilden können. Dabei hat es allerdings einerseits offengelassen, ob es stets erforderlich sei, daß die beteiligten Unternehmen eine rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Führung des einheitlichen Betriebs schließen, an anderer Stelle hat es indessen doch dahin erkannt, daß eine solche Vereinbarung vorauszusetzen sei. Dies ist hier unschädlich, denn es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragstellerinnen eine entsprechende Vereinbarung konkludent geschlossen haben.

2. Als Betrieb i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes wie auch des Kündigungsschutzgesetzes ist die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. BAGE 1, 175, 178 = AP Nr. 1 zu § 88 BetrVG; BAGE 2, 91, 93 = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG, zu II a der Gründe; BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 52, 325, 329 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 29. Januar 1987 - 6 ABR 23/85 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe). Mit und in einem Betrieb können gleichzeitig verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden (vgl. BAGE 14, 82, 92 = AP Nr. 5 zu § 3 BetrVG, zu II 2 k der Gründe; BAGE 30, 12, 20 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 b der Gründe; BAGE 40, 163, 166 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; erkennender Senat in BAGE 45, 259, 267 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969, zu I 2 a, aa der Gründe; Beschluß vom 25. September 1986 - 6 ABR 68/84 - BAGE 53, 119, 127 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe). In erster Linie kommt es auf die Einheit der Organisation, weniger dagegen auf die Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (vgl. jeweils m. w. N.: Erkennender Senat in BAGE 45, 259, 267 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969, aaO; Sechster Senat in BAGE 53, 119, 127 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, aaO; BAG Urteil vom 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BB 1987, 2304 f., unter B II 2 a der Gründe, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

Regelmäßig liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (vgl. erkennender Senat in BAGE 45, 259, 267 = AP Nr. 4, aaO, m. w. N.; Sechster Senat in BAGE 53, 119, 127 = AP Nr. 7, aaO). Für den Fall, daß der Betrieb nicht nur von einem, sondern von mehreren Unternehmen geführt werden soll, setzt dies voraus, daß sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebes rechtlich verbunden haben. Dabei muß die einheitliche Leitung nicht in einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der beteiligten Unternehmen geregelt sein. Vielmehr genügt es, daß eine solche Vereinbarung stillschweigend geschlossen worden ist und sich ihre Existenz aus den tatsächlichen Umständen herleiten läßt (vgl. erkennender Senat in BAGE 45, 259, 267 m. w. N. = AP Nr. 4, aaO). Dem hat sich der Sechste Senat (BAGE 52, 325, 329 f. und 332 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, aaO) unter ausführlicher Würdigung der mit verschiedenen Begründungen in der Literatur vertretenen Ansicht, daß die ausdrückliche oder auch nur konkludente Vereinbarung der beteiligten Unternehmen über die Führung eines gemeinsamen Betriebes nicht erforderlich sei, ausdrücklich angeschlossen. Der erkennende Senat verbleibt nach erneuter Prüfung dabei, daß die Führung eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen eine entsprechende rechtliche Vereinbarung hierüber voraussetzt, die ausdrücklich getroffen oder auch stillschweigend durch konkludentes Handeln zustande gekommen sein kann (s. auch BAG Urteil vom 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BB 1987, 2304, unter B II 2 a der Gründe). Denn ohne eine entsprechende rechtliche Vereinbarung ist nicht gewährleistet, daß der Betriebsrat in Fragen der sozialen und personellen Mitbestimmung einen zu einheitlicher Willensbildung für beide Unternehmen fähigen Ansprechpartner hat (s. auch BAGE 52, 325, 334 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, zu B II 3 e der Gründe).

3. Mehrere Unternehmen haben sich indessen nicht schon dann zur Führung eines gemeinsamen Betriebes miteinander verbunden, wenn sie z. B. auf der Grundlage von Organverträgen oder Beherrschungsverträgen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten. Vielmehr ist erforderlich, daß aufgrund entsprechender ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung eine einheitliche Leitung für die Aufgaben besteht, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen (vgl. §§ 87 ff. BetrVG) und personellen (vgl. §§ 92 ff. BetrVG) Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen hinsichtlich der Organisationseinheit wahrgenommen werden, die den (gemeinsamen) Betrieb der Unternehmen bilden soll (vgl. erkennender Senat in BAGE 45, 259, 267 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969, aaO; BAG Beschluß vom 29. Januar 1987 - 6 ABR 23/85 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972). Ergeben die Umstände des Einzelfalles, daß der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so führt dies regelmäßig zu dem Schluß, daß eine konkludente Führungsvereinbarung vorliegt (BAG Beschluß vom 29. Januar 1987 - 6 ABR 23/85 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972, unter III 3 a der Gründe).

4. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, für die Annahme einer konkludenten rechtlichen Vereinbarung über die Leitung eines gemeinsamen Betriebes sei kein Raum mehr, weil die Antragstellerin zu 2) in der schriftlichen Vereinbarung aus dem Jahre 1978 "ihre Leitung" ausdrücklich der Antragstellerin zu 1) unterstellt habe. Da sich diese Vereinbarung aber nicht auf die Leitung eines gemeinsamen Betriebes beziehe, hätten die Antragstellerinnen - so meint die Rechtsbeschwerde weiter - eine hierauf gerichtete ausdrückliche Vereinbarung vortragen müssen; das sei indessen nicht geschehen. Etwaige Beweiserleichterungen, wie sie von der Rechtsprechung zugunsten von Arbeitnehmern im Rahmen von § 23 KSchG entwickelt worden seien, könnten den Antragstellerinnen nicht zur Seite stehen.

Der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, daß sich eine rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Führung eines Betriebes nicht bereits aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Antragstellerinnen aus dem Jahre 1978 ergibt. Hiernach hat zwar die Antragstellerin zu 2) die Leitung ihres Unternehmens - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - der Antragstellerin zu 1) unterstellt. Die Ausnahmen beziehen sich auf die Führung der Sparte Lebensversicherung und sind versicherungsaufsichtsrechtlich motiviert. Dieser ausdrücklich geschlossene Vertrag besagt schon nach seinem Wortlaut nichts darüber, ob sich die Antragstellerinnen rechtlich auch zur gemeinsamen Führung ihrer Hauptverwaltung(en) als einen gemeinsamen Betrieb verbunden haben, sondern beschreibt nur die Zusammenarbeit der Antragstellerinnen auf der Ebene der Führung der Unternehmen. Indessen ist durch die Existenz einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung rechtlich nicht ausgeschlossen, daß daneben konkludent eine weitere rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Leitung eines Betriebes "Hauptverwaltung in K" zwischen den Antragstellerinnen zustande gekommen sein kann. Im vorliegenden Falle ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß die Antragstellerinnen in der Hauptverwaltung in der Allee in K einen Betrieb unterhalten, zu dessen gemeinsamer Führung sie konkludent eine rechtliche Vereinbarung getroffen haben, so daß es auf die von der Rechtsbeschwerde erörterten Fragen der subjektiven Darlegungs- und Beweislast im Beschlußverfahren nicht ankommt.

5. Zu der Annahme einer konkludenten Betriebsführungsvereinbarung ist das Landesarbeitsgericht zutreffend unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles gelangt.

a) In der Allee in K unterhalten die Antragstellerinnen einen gemeinsamen Betrieb. Die dort vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel werden für die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke dort zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt, der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft wird von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert. Die Verwaltungsgebäude in der Allee bilden den Raum der Betriebsstätte. Die Antragstellerinnen verfolgen dort - soweit nicht aufgrund des Versicherungsaufsichtsrechtes zwingend Trennungen erforderlich sind - gemeinsam den Zweck, für ihre Versicherungen die Hauptverwaltung - soweit versicherungsaufsichtsrechtlich möglich - gemeinsam durchzuführen. Zu diesem Zweck werden die vorhandenen materiellen und immateriellen Mittel zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt. Dies betrifft sowohl die bürotechnischen Anlagen als auch den weit überwiegenden Teil der dort tätigen Mitarbeiter, der ständig sowohl für die eine als auch für die andere Antragstellerin arbeitet. Der Einsatz dieser Mitarbeiter erfolgt, wie sich aus dem Organisationsplan und der Existenz und Durchführung des Dienstleistungsvertrages über die wechselseitige Kostenverrechnung ergibt, für die beiden Antragstellerinnen planmäßig. Nach dem Organisationsplan sind von den insgesamt 53 vorhandenen Abteilungen und Hauptabteilungen 24 gleichermaßen für beide Antragstellerinnen tätig, zehn nur für die Antragstellerin zu 2) und 19 nur für die Antragstellerin zu 1). Dabei handelt es sich um spezielle Abteilungen der Lebensversicherung für die Antragstellerin zu 2) bzw. der Sachversicherung für die Antragstellerin zu 1). Dem entspricht auch die Gliederung der Vorstandsbereiche. Von den zwölf Vorstandsbereichen der Antragstellerin zu 1) und den neun Vorstandsbereichen der Antragstellerin zu 2) werden jeweils sieben in Personalunion geführt. Bei der Antragstellerin zu 1) gehören lediglich drei Vorstandsmitglieder nur ihrem Vorstand an, bei der Antragstellerin zu 2) sind es zwei Vorstandsmitglieder, die nicht zugleich auch der Antragstellerin zu 1) angehören.

b) Der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft wird von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert. An dessen Spitze steht das in Personalunion für beide Antragstellerinnen geführte Vorstandsressort Personal, Verwaltung (S). Ihm nachgeordnet sind die für beide Antragstellerinnen gleichermaßen zuständigen Abteilungen "Verwaltung", "Personalentwicklung", "Personal-HVw", "Personal-FD" und "Personalverwaltung". Insgesamt zeigt sich, daß in der einheitlichen Betriebsstätte alle vorhandenen materiellen und immateriellen Mittel für die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und ein einheitlicher Leitungsapparat eingerichtet ist, der den Einsatz der Arbeitnehmer steuert.

c) Aus alledem ergibt sich, daß die Antragstellerinnen stillschweigend durch konkludentes Handeln eine rechtliche Vereinbarung zur Führung dieser Hauptverwaltung als eines gemeinsamen Betriebes geschlossen haben.

Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Schliemann

Dr. Gentz Dr. Klebe

 

Fundstellen

Haufe-Index 440962

BAGE 59, 319-328 (LT1-2)

BAGE, 319

BB 1989, 495-496 (LT1-2)

DB 1989, 127 (LT1-2)

AiB 1989, 165-167 (LT1-2)

BetrR 1989, 6-9 (LT1-2)

ASP 1989, 18 (K)

Gewerkschafter 1989, Nr 3, 39-39 (ST1)

NZA 1989, 190-192 (LT1-2)

RdA 1989, 71

AP § 1 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 9

AR-Blattei, Betrieb Entsch 16 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 450 Nr 16 (LT1-2)

EzA § 1 BetrVG 1972, Nr 7 (LT1-2)

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