Nach dem neu gefassten § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kann der Betriebsrat Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb beantragen. Die beantragten Maßnahmen müssen Bezug zum Betrieb haben. Erzwingen kann der Betriebsrat bestimmte Maßnahmen allerdings nicht.

Bei Einstellungen und Versetzungen kann sich ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG ergeben. Zudem kann bei rassistischer oder fremdenfeindlicher Betätigung eines Mitarbeiters ein Entfernungsanspruch aus § 104 Satz 1 BetrVG in Betracht kommen.

Darüber hinaus hat der Betriebsrat das Recht, den Abschluss einer freiwillige Betriebsvereinbarung zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb anzuregen.

Schließlich kann der Betriebsrat den Arbeitgeber zwingen, über den Stand der Integration im Betrieb beschäftigter ausländischer Arbeitnehmer in der Betriebsversammlung zu berichten (§ 43 Abs. 2 BetrVG).

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