§ 14 BetrVG, der die Wahlgrundsätze für die Betriebsratswahl regelt, wurde durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) wesentlich verändert. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 28.7.2001 unterschied das Betriebsverfassungsgesetz zwischen Arbeitern und Angestellten. Betriebsratswahlen fanden grundsätzlich – wenn nicht die gemeinsame Wahl beschlossen wurde – in getrennten Wahlgängen für die beiden Arbeitnehmergruppen statt. Mit Beseitigung der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten entfällt auch die Gruppenwahl in § 14 BetrVG. Nunmehr findet als Grundsatz Verhältniswahl durch alle Arbeitnehmer gemeinsam statt. Für Kleinbetriebe (§ 14a BetrVG) gilt das vereinfachte Wahlverfahren, das für Betriebe mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwingend und für Betriebe mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern optional nach Vereinbarung des Wahlvorstands mit dem Arbeitgeber stattfindet.

18.1 Einbeziehung neuer Beschäftigungsformen

Nach § 5 BetrVG werden im Außendienst, mit Telearbeit beschäftigte Arbeitnehmer und Heimarbeiter in die Betriebsratswahl einbezogen. Voraussetzung ist aber weiterhin, dass es sich bei den genannten Gruppen um weisungsgebundene Arbeitnehmer handelt. Nicht betroffen ist also der selbstständige Handelsvertreter sowie der in freier Mitarbeit beschäftigte Telearbeiter.

Nach § 7 Abs. 2 BetrVG erhalten Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als 3 Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, das aktive Wahlrecht im Entleiherbetrieb. Sobald feststeht, dass der volljährige Leiharbeitnehmer länger als 3 Monate im Betrieb arbeiten wird, steht ihm das Wahlrecht zu. Bei Ermittlung der betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte – so der Feststellung der Betriebsgröße nach § 9 BetrVG sowie bei Freistellungen nach § 38 BetrVG – werden die Leiharbeitnehmer jedoch nicht berücksichtigt.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über die Beschäftigung solcher Personen zu unterrichten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, so der Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Arbeitnehmer anderer Betriebe, die aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen mit dem Betriebsinhaber eingesetzt werden. Personen, die nur kurzfristig im Betrieb eingesetzt werden, wie z. B. Elektriker, die eine defekte Leitung reparieren[1], sollen nicht unter die Unterrichtungspflicht fallen.

[1] Begründung RegE Bes. Teil zu Nr. 54.

18.2 Einbeziehung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in die Betriebsratswahl

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG u. a. auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Sie sind jedenfalls bei den organisatorischen Bestimmungen des BetrVG zu berücksichtigen, die auf die Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs abstellen.

§ 38 Abs. 1 BetrVG regelt die Zahl der in einem Betrieb mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder und knüpft hierzu an die Betriebsgröße an. In Betrieben mit in der Regel 901 bis 1.500 Arbeitnehmern sind mindestens 3 Betriebsratsmitglieder freizustellen. Bei der Belegschaftsgröße zählen die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Personen mit.

 
Praxis-Beispiel

Um Nachteile hinsichtlich der Zusatzversorgung zu vermeiden, wird bei Privatisierungen der öff. Verwaltung häufig vom Instrument der "Personalgestaltung" aus z. B. der Kommune in die privatrechtliche GmbH Gebrauch gemacht.

Die gestellten Arbeitnehmer und Beamte werden nach der Neufassung des § 5 BetrVG sowohl vom Personalrat der öffentlichrechtlichen Einrichtung als auch vom Betriebsrat der GmbH vertreten. Sie sind wahlberechtigt in beiden Einrichtungen und können auch jeweils dort gewählt werden. Ebenso sind sie bei Ermittlung der Beschäftigtenzahlen des BetrVG z. B. hinsichtlich der freizustellenden Arbeitnehmer nach § 38 mitzurechnen (vgl. auch das Praxisbeispiel unter Ziff. 9 des Beitrags).

18.3 Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

Für Kleinbetriebe mit in der Regel 5 bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern sehen § 14a BetrVG und § 17a BetrVG ein vereinfachtes Wahlverfahren vor. Danach wird der Betriebsrat in zwei Betriebsversammlungen gewählt:

Besteht kein Betriebsrat, findet gem. § 14a Abs. 1 BetrVG eine erste Wahlversammlung statt, zu der drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen können (§§ 14a Abs. 1 Satz 2, 17 a Nr. 3 Satz 2, 17 Abs. 3 BetrVG). In dieser Wahlversammlung wählt die Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten den Wahlvorstand (§§ 14a Abs. 1 Satz 2, 17 a Nr. 3 Satz 1 BetrVG).

Die eigentliche Wahl des Betriebsrats erfolgt auf einer zweiten Wahlversammlung eine Woche nach der ersten Betriebsversammlung (§ 14a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4, Abs. 3 BetrVG).

Gewählt wird wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

Nach § 14a Abs. 5 BetrVG können in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern Wahlvorst...

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