§ 14 BetrVG, der die Wahlgrundsätze für die Betriebsratswahl regelt, wurde durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1852) wesentlich verändert. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 28.7.2001 unterschied das Betriebsverfassungsgesetz zwischen Arbeitern und Angestellten. Betriebsratswahlen fanden grundsätzlich - wenn nicht die gemeinsame Wahl beschlossen wurde - in getrennten Wahlgängen für die beiden Arbeitnehmergruppen statt. Mit Beseitigung der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten entfällt auch die Gruppenwahl in § 14 BetrVG. Nunmehr findet als GrundsatzVerhältniswahl durch alle Arbeitnehmer gemeinsam statt. Neu eingeführt wurde ein vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (§ 14a BetrVG), das für Betriebe mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwingend und für Betriebe mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach Vereinbarung des Wahlvorstandes mit dem Arbeitgeber stattfindet.

15.1 Einbeziehung neuer Beschäftigungsformen

Nach § 5 BetrVG werden im Außendienst, mit Telearbeit beschäftigte Arbeitnehmer und Heimarbeiter in die Betriebsratswahl einbezogen. Voraussetzung ist aber weiterhin, dass es sich bei den genannten Gruppen um weisungsgebundene Arbeitnehmer handelt. Nicht betroffen ist also der selbständige Handelsvertreter sowie der in freier Mitarbeit beschäftigte Telearbeiter.

Nach § 7 Abs. 2 BetrVG erhalten Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, das aktive Wahlrecht im Entleiherbetrieb. Sobald feststeht, dass der volljährige Leiharbeitnehmer länger als drei Monate im Betrieb arbeiten wird, steht ihm das Wahlrecht zu. Bei Ermittlung der betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte - so der Feststellung der Betriebsgröße nach § 9 BetrVG sowie bei Freistellungen nach § 38 BetrVG - werden die Leiharbeitnehmer jedoch nicht berücksichtigt.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über die Beschäftigung solcher Personen zu unterrichten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, so der Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Arbeitnehmer anderer Betriebe, die aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen mit dem Betriebsinhaber einsetzt werden. Personen, die nur kurzfristig im Betrieb eingesetzt werden, wie z.B. Elektriker, die eine defekte Leitung reparieren[1], sollen nicht unter die Unterrichtungspflicht fallen.

[1] Begründung RegE Bes. Teil zu Nr. 54.

15.2 Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

Für Kleinbetriebe mit in der Regel bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern sehen § 14 a BetrVG und § 17 a BetrVG ein vereinfachtes Wahlverfahren vor. Danach wird der Betriebsrat in zwei Betriebsversammlungen gewählt:

Besteht kein Betriebsrat, findet gem. § 14 a Abs. 1 BetrVG eine erste Wahlversammlung statt, zu der drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen können (§§ 14 a Abs. 1 Satz 2, 17 a Nr. 3 Satz 2, 17 Abs. 3 BetrVG). In dieser Wahlversammlung wählt die Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten den Wahlvorstand (§§ 14 a Abs. 1 Satz 2, 17 a Nr. 3 Satz 1 BetrVG).

Die eigentliche Wahl des Betriebsrats erfolgt auf einer zweiten Wahlversammlung eine Woche nach der ersten Betriebsversammlung (§ 14 a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4, Abs. 3 BetrVG).

Gewählt wird wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

Nach § 14 a Abs. 5 BetrVG können in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern Wahlvorstand und Arbeitgeber ebenfalls das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren.

15.3 Berücksichtigung der Geschlechter bei der Betriebsratswahl

Aufgegeben wurde im neuen BetrVG die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten durch Streichung des bisherigen § 6 BetrVG.

Zukünftig müssen jedoch Männer und Frauen anteilig im Betriebsrat berücksichtigt sein.

Statt eines Geschlechterproporzes wurde eine Mindestquote für das Minderheitengeschlecht eingeführt. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

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