Im Gegensatz zur früheren Bestimmung in § 19 Abs. 2 BAT enthält der TVöD keine ausdrückliche Regelung zur Anrechnung der Beschäftigungszeit bei einem Betriebsübergang bzw. – wie es der BAT formuliert hatte – bei Übernahme einer Dienststelle oder geschlossener Teile einer solchen. Eine Regelung im Tarifvertrag ist auch nicht erforderlich. Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der Arbeitgeber im Fall eines Betriebsübergangs in die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverträge ein. Die beim bisherigen Arbeitgeber verbrachte Beschäftigungszeit/Betriebszugehörigkeit muss der übernehmende Arbeitgeber als Betriebszugehörigkeit bzw. Beschäftigungszeit zu seinem Unternehmen/seiner Dienststelle anerkennen.

§ 613a BGB gilt sowohl für die Übernahme von Betrieben und Betriebsteilen privatrechtlich organisierter Arbeitgeber als auch für die Übernahme von Dienststellen und Betrieben, Betriebsteilen öffentlicher Einrichtungen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Stichwort Ausgliederung verwiesen.

Auch bei einem bloßen Rechtsformwechsel bestehen keine Besonderheiten bezüglich der Berechnung der Beschäftigungszeit. Das Arbeitsverhältnis dauert fort.

 
Praxis-Beispiel

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird zum 1.1.2012 umgewandelt in eine gemeinnützige GmbH. In diesem Fall besteht das Arbeitsverhältnis ununterbrochen weiter. Der Rechtsformwechsel hat keine Auswirkung auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

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