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Ausgliederung von Betriebsteilen, Überführung in eine privatrechtliche Rechtsform

Dr. Cornelia Feldmann, Dr. Dieter Bremecker
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1 Einführung

Nach der Neugestaltung durch die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD/TV-L) – der Umgestaltung zu einem modernen Tarifvertragsrecht – wird für viele Einrichtungen der Anlass entfallen sein, Ausgliederungen vorzunehmen, um der Tarifbindung zu entgehen.

Aus betriebswirtschaftlichen Gründen, auch um zum Teil erhebliche Einflussnahme politischer Gremien einzuschränken, werden jedoch weiterhin Einrichtungen ganz oder zum Teil in privatrechtliche Rechtsformen, wie z. B. der GmbH, überführt werden.

Daneben wird in Servicebereichen die fehlende Überleitung bereits beschäftigter Mitarbeiter in die neue Entgeltgruppe 1 sowie deren auf Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten eingeschränkter Anwendungsbereich nicht zu den erhofften kurzfristigen Einsparungen führen und damit die unter Umständen ins Auge gefasste Entscheidung unterstützen, eine Service GmbH zu gründen, die z. B. dem Gebäudereiniger- bzw. dem Hotel- und Gaststätten-Tarifvertrag zugehörig ist.

Vor allem werden für eine Auslagerung öffentlicher Aufgaben in Privatunternehmen folgende Gründe angeführt[1]:

  • Im öffentlichen Dienst orientiert man sich häufig an politischen Entscheidungen und nicht an der Rentabilität oder Notwendigkeit der Maßnahme.
  • Durch die Einflussnahme politischer Gremien werden Entscheidungsprozesse unnötig verzögert, sodass eine rechtzeitige effiziente Reaktion auf wirtschaftliche Gegebenheiten kaum möglich ist.
  • Aufgrund der bisherigen mangelnden bzw. nur geringfügigen Ausrichtung am Leistungsprinzip wird im öffentlichen Dienst oft wenig rationell gearbeitet.

Eines der wesentlichsten Argumente für eine Privatisierung ist heute die aufgrund der Aufgabenexpansion und der schwierigen Wirtschaftslage entstandene Überschuldung der öffentlichen Haushalte. Man verspricht sich durch die Privatisierung ei...

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