Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und eine möglichst effiziente, schnelle und bürgerfreundliche Umsetzung zu gewährleisten, wird bis zum 31.3.2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt.[1]

Das Bundesministerium für Gesundheit wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dieses Verfahren entwickeln. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zum 1.4.2025 in digitaler Form zur Verfügung stehen.

Mit der Entwicklung und Einrichtung eines digitalen Verfahrens wird der Hinweis vieler beitragsabführender Stellen aufgegriffen, dass eine analoge Nachweisprüfung und -erfassung mit nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand verbunden sei.

Den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen ist damit eine Wahlmöglichkeit gegeben. Sie können entscheiden, ob sie sich die berücksichtigungsfähigen Kinder in analoger Form nachweisen lassen oder die erforderlichen Daten über das einzurichtende digitale Verfahren abrufen.

Wer die entsprechenden Daten konkret in welcher Form zur Verfügung stellt, ist aktuell in der Diskussion.

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