[1] Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder stehen zum Inkrafttreten der Regelungen über die Beitragssatzdifferenzierung in der [sozialen] Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder ab dem 1.7.2023 optional mehrere Verfahren zur Verfügung. Die beitragsabführende Stelle, bei Selbstzahlern die Pflegekasse, entscheidet, welches Verfahren sie anwendet.

[2] Danach besteht bis zum 30.6.2025 die Möglichkeit,

  • sich die Angaben zu den Kindern im vereinfachten Nachweisverfahren (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.3) ohne weitere Prüfung mitteilen zu lassen oder
  • sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.4) vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.

[3] Um sowohl die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen perspektivisch von Verwaltungsaufwand beim Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder zu entlasten, soll bis zum 31.3.2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der entsprechenden Angaben entwickelt und eingerichtet werden (§ 55 Abs. 3c SGB XI). Den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen ist dann die Wahl eröffnet, ob sie sich die Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern in analoger Form entsprechend den Empfehlungen unter Abschnitt 5.4 nachweisen lassen oder die erforderlichen Daten über das künftige digitale Verfahren abrufen.

[4] Die Empfehlungen unter Abschnitt 5.4 haben keine Relevanz, sofern in dem Übergangszeitraum das vereinfachte Nachweisverfahren in Anspruch genommen wird und soweit nach dem Übergangszeitraum die erforderlichen Daten im digitalen Verfahren abgerufen werden können.

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