Ebenfalls vom Beitragszuschlag ausgenommen sind Personen, die die Elterneigenschaft haben.[1]

Dazu gehören die Eltern i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I. Dies sind

  • die leiblichen Eltern,
  • Adoptiveltern,
  • Stiefeltern und
  • Pflegeeltern.

Bei den Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sind jeweils zusätzliche Voraussetzungen erforderlich.

Die Elterneigenschaft unterstellt in generalisierender Weise, dass Betreuungs- und Erziehungsleistungen gegenüber dem Kind erbracht worden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob und ggf. wie lange tatsächlich eine Betreuung und Erziehung des Kindes stattgefunden haben. Unerheblich ist ferner, ob das Kind, für das Elterneigenschaft geltend gemacht wird, im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder sich dort aufhält.

 
Wichtig

Lebenslange Elterneigenschaft für den Beitragszuschlag für Kinderlose

Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam. Bereits der Nachweis eines Kindes führt dazu, dass für die Eltern der Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten insofern nicht als kinderlos; eine Lebendgeburt schließt die Beitragszuschlagspflicht dauerhaft aus.

Die Elterneigenschaft besteht für beide Elternteile.

2.2.1 Leibliche Eltern

Der Begriff der Eltern umfasst die Mutter und den Vater des Kindes. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, können vom Vater anerkannt werden. Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.[1]

Vaterschaft im Zuge eines Scheidungsverfahrens

Wird das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren und erkennt ein Dritter bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft an, so ist das Kind kein Kind des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war. Dies bedarf der Zustimmung des früheren Ehemanns. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft durch die Familiengerichte gilt die Vaterschaftsvermutung.[2]

Danach wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Dies ist regelmäßig die Zeit vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes. Bei schwerwiegenden Zweifeln gilt allerdings diese Vaterschaftsvermutung nicht. Mit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft wird das rechtliche Beziehungsverhältnis zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater von Geburt an verbindlich bestimmt.

2.2.2 Adoptiveltern

Bei einer Adoption geht die rechtliche Mutterschaft auf die Adoptivmutter und/oder die Vaterschaft auf den Adoptivvater über. Alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis, insbesondere gegenüber den Herkunftseltern, gehen unter. Das adoptierte Kind erhält durch die Adoption die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes. In Deutschland wird die Annahme als Kind durch den Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen (sog. Dekretverfahren) und mit dessen Zustellung für die Zukunft wirksam.

Für den Beitragszuschlag bedeutet dies, dass sowohl den leiblichen Eltern mit der Geburt des Kindes, als grundsätzlich auch den Annehmenden mit Zustellung des Beschlusses, Elterneigenschaft beizumessen ist. Adoptiveltern sind von der Elterneigenschaft allerdings ausgenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat.[1]

Soweit das Kind bereits vor der Rechtswirksamkeit der Adoption in den Haushalt der annehmenden Eltern aufgenommen wurde, ist es während dieser Zeit als Pflegekind zu behandeln.

[1]

S. Familienversicherung,

§ 55 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI.

2.2.3 Stiefeltern

Stiefeltern sind Ehegatten oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf nicht zu ihnen in einem Kindschaftsverhältnis stehende leibliche oder angenommene Kinder des anderen Ehegatten oder Lebenspartners. Sie gehören allerdings dann nicht zu den Eltern i. S. d. § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen...

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