[1] Die mit Abstand größte Personengruppe, die vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen ist, sind nach § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI Eltern i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I. Hierzu zählen neben den (leiblichen) Eltern und den Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern (vgl. Ausführungen zur Elterneigenschaft im Allgemeinen unter Abschnitt 4). Für die Anerkennung der Elterneigenschaft von Adoptiv- und Stiefeltern sind Besonderheiten zu beachten (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.6).

[2] Die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose unterstellt in generalisierender Weise, dass Betreuungs- und Erziehungsleistungen gegenüber dem Kind erbracht worden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob und ggf. wie lange tatsächlich eine Betreuung und Erziehung des Kindes stattgefunden haben. Unerheblich ist ferner, ob das Kind, für das Elterneigenschaft geltend gemacht wird, im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder sich dort aufhält. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslang wirksam. Bereits der Nachweis eines Kindes führt mithin dazu, dass für die Eltern der Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten insofern nicht als kinderlos; eine Lebendgeburt schließt die Beitragszuschlagspflicht dauerhaft aus.

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