Wehrdienstleistende sind ohne weitere Differenzierung vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen.[1]

Hierbei handelt es sich nicht um eine personenbezogene, sondern um eine auf die Tätigkeit der Person und der daraus resultierenden Einnahmen bezogene Ausnahme von der Beitragspflicht. Sofern daneben weitere beitragspflichtige Einkünfte erzielt werden (z. B. Renten, Arbeitsentgelt aus einer weiteren Beschäftigung), umfasst die Beitragspflicht auch den Beitragszuschlag für Kinderlose.

Bei einer freiwilligen Verpflichtung zu einer Eignungsübung, bei dem die Mitgliedschaft nach § 8a Eignungsübungsgesetz fortbesteht, ist hingegen der Beitragszuschlag zu entrichten, sofern die betroffene Person keine Elterneigenschaft nachweist.

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