(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflegeversicherung nicht.

 

(2)[1] Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung wird bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung die monatliche Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.

Bis 31.12.2019:

(2) Für die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung trägt der Bund die Hälfte des Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen Beitragszuschuß für Privatversicherte entsprechend § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

 

(3)[2] Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund die Hälfte des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen entsprechenden Beitragszuschuss zur privaten Pflege- Pflichtversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Eignungsübende für seine private Pflege-Pflichtversicherung zu zahlen hat.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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