1 Versicherungspflicht bei Weiterbeschäftigung

Personen, welche wegen geringer Versicherungszeiten in der Rentenversicherung die Voraussetzung für einen Bezug einer Altersrente nicht erfüllen oder zwar erfüllen, diese jedoch nicht in Anspruch nehmen, sind bei einer (Weiter-)Beschäftigung sozialversicherungs- und beitragsrechtlich grundsätzlich wie "normale" Arbeitnehmer zu behandeln:

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind diese Arbeitnehmer somit bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig, sofern die Grenzen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung überschritten werden.

In der Rentenversicherung unterliegen die genannten Arbeitnehmer ebenfalls der Versicherungspflicht mit der Besonderheit, dass auch für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Versicherungspflicht besteht. Von dieser Versicherungspflicht kann sich der geringfügig entlohnt beschäftigte Arbeitnehmer allerdings befreien lassen.[1]

Eine Ausnahme besteht in der Arbeitslosenversicherung. In diesem Versicherungszweig kommt es auf das Eintrittsalter für die Regelaltersrente und nicht auf deren Bezug oder den Bezug einer vorgezogenen Altersrente an.[2] Personen sind in der Arbeitslosenversicherung mit Ablauf des Monats versicherungsfrei, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.

1.1 Meldungen zur Sozialversicherung

Bei den Meldungen zur Sozialversicherung ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich gilt die Personengruppe "101" und der Beitragsgruppenschlüssel "1111", bei Arbeitslosenversicherungsfreiheit wegen Erreichens der Regelaltersgrenze "1121". Soweit diese Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung besteht, hat der Arbeitgeber für eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung dennoch seinen Beitragsanteil zu entrichten.

 
Hinweis

Sozialversicherungsfreie Beschäftigung

Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres grundsätzlich versicherungspflichtig würden, jedoch in der Zeit vor Eintritt des mutmaßlichen Versicherungspflichttatbestandes keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung hatten, sind krankenversicherungsfrei.[1] Der Ausschluss der Versicherungspflicht verhindert insoweit für diese Personen sowohl den erstmaligen Zugang als auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.

1.2 Besonderheiten in der Rentenversicherung

Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung erhalten haben, sind in diesem Versicherungszweig versicherungsfrei. Dies gilt auch für Versorgungsbezieher wegen Alters (z. B. berufsständische Versorgung oder Beamtenversorgung). Üben diese Personen eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aus, muss der Arbeitgeber weiterhin den Arbeitgeberanteil entrichten, den er auch zu entrichten hätte, wenn keine Versicherungsfreiheit bestehen würde.[1] Für mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigte ist dies derzeit ein Beitrag in Höhe von 9,3 %. Dem Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung stehen keine Leistungsansprüche gegenüber.

Regelungen mit dem Flexirentengesetz

Seit dem 1.1.2017 haben die genannten versicherungsfreien Personen allerdings – wie auch versicherungsfreie Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze – die Möglichkeit,

  • auf die Versicherungsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber zu verzichten und
  • den Arbeitgeberbeitrag mit ihrem Arbeitnehmeranteil aufzustocken.

Damit erwerben sie weitere Rentenanwartschaften.

Je nach Fallgestaltung sind die entsprechenden Personen- und Beitragsgruppenschlüssel[2] für die Meldung zur Sozialversicherung zu beachten.

2 Beitragszuschuss

2.1 Beitragszuschuss für gesetzlich und privat Krankenversicherte

Keine Besonderheiten gelten hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung eines Beitragszuschusses in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Nichtrentner sind als reguläre Arbeitnehmer anzusehen. Die gesetzlichen Regelungen für den Anspruch auf einen Beitragszuschuss sind auch hier anzuwenden. Dies gilt sowohl für die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten als auch für die privat krankenversicherten Beschäftigten.

Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder

Eine besondere Personengruppe stellen z. B. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer[1] oder Vorstandsmitglieder einer AG bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung dar. Auch für diese gelten die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Anspruches auf einen Beitragszuschuss. Allerdings muss bei diesem Personenkreis berücksichtigt werden, ob es sich tatsächlich um eine abhängige Beschäftigung handelt.

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss zu zahlen, die als Mitglied berufsständischer Versorgungseinrichtungen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind. Der Beitragszuschuss ist begrenzt auf die Höhe der Hälfte des Beitrages, der ohne Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wär...

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