(1) 1Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. 2Soweit ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, gehört auch dieser zur Laufbahn.

 

(2) 1Die Laufbahnen werden zwei Laufbahngruppen zugeordnet. 2Laufbahngruppe 1 umfasst die Laufbahnen ohne Hochschulabschluss, Laufbahngruppe 2 die Laufbahnen mit Hochschulabschluss. 3In jeder Laufbahngruppe gibt es zwei qualifikationsbezogene Einstiegsebenen.

 

(3) Zugang zu den Laufbahnen hat, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 und, sofern die Laufbahnbefähigung nicht im Vorbereitungsdienst erworben wird, die Zugangsvoraussetzungen nach § 17 erfüllt, sofern nicht fachgesetzlich etwas anderes geregelt ist.

 

(4) 1Es gibt folgende Fachrichtungen:

 

1.

Agrar- und Forstverwaltung,

 

2.

Allgemeine Verwaltung,

 

3.

Bildung und Kultur,

 

4.

Feuerwehr,

 

5.

Gesundheit und Soziales,

 

6.

Justiz,

 

7.

Naturwissenschaft und Technik,

 

8.

Polizei und

 

9.

Finanz- und Steuerverwaltung.

2Innerhalb einer Laufbahn können fachliche Schwerpunkte gebildet werden. 3Ein fachlicher Schwerpunkt umfasst alle Ämter, die aufgrund fachverwandter Bildung und Qualifikation erreicht werden können. 4Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten nicht eingeschränkt.

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