(1) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 besitzt, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 erfüllt und
1. |
für die erste Einstiegsebene
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(2) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 besitzt, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 erfüllt und
1. |
für die erste Einstiegsebene
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2. |
für die zweite Einstiegsebene, soweit nicht das Hochschulstudium nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert,
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(3) 1Eine Berufsausbildung oder eine hauptberufliche Tätigkeit ist dem Vorbereitungsdienst gleichwertig, wenn sie seiner Dauer entspricht und die zur selbständigen Wahrnehmung von Ämtern der Laufbahn notwendige fachliche und personale Kompetenz vermittelt. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann von der erfolgreichen Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.
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