(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

 

1.

als Bildungsvoraussetzung der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

 

2.

als sonstige Voraussetzung ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung, bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst und eine für die Laufbahn qualifizierende abgeschlossene Berufsausbildung.

 

(2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

 

1.

als Bildungsvoraussetzung

 

a)

der Realschulabschluss,

 

b)

der Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung,

 

c)

der Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

 

d)

ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

 

2.

als sonstige Voraussetzung

 

a)

eine abgeschlossene für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung und eine für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit,

 

b)

ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung oder

 

c)

bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung und ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

 

(3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

 

1.

als Bildungsvoraussetzung ein zum Hochschulstudium berechtigender Bildungsstand und

 

2.

als sonstige Voraussetzung

 

a)

ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst,

 

b)

ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, das die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, oder

 

c)

ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

 

(4) 1Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

 

1.

als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und

 

2.

als sonstige Voraussetzung eine für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

2Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. 3Abweichend von Satz 1 wird die Befähigung für das zweite Einstiegsamt in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes erworben.

 

(5) 1Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet hinsichtlich seiner §§ 14b, 18 und 21 sinngemäß Anwendung. 2Die den in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufen entsprechenden Laufbahnen sind in den Laufbahnverordnungen zu bezeichnen.

 

(6) 1Die Verpflichtung zur Unterrichtung gemäß § 14b Abs. 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt liegt vor, wenn

 

1.

das Gericht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt auf Entfernung aus dem Dienst gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt erkennt,

 

2.

das Beamtenverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes endet.

 

3.

die Ernennung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes zurückgenommen wird oder

 

4.

die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt verfügt

und der Entscheidung ein Verhalten der Beamtin oder des Beamten zugrunde liegt, das mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit nach Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang steht. 2Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer Vorwarnung ist das jeweilige Fachministerium für die Laufbahn. 3Zuständige Stelle für Mitteilungen über Entscheidungen zu Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ist der Dienstvorgesetzte.

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