(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
1. |
als Bildungsvoraussetzung der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und |
(2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern
2. |
als sonstige Voraussetzung
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(3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
1. |
als Bildungsvoraussetzung ein zum Hochschulstudium berechtigender Bildungsstand und |
2. |
als sonstige Voraussetzung
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(4) 1Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern
1. |
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und |
2. |
als sonstige Voraussetzung eine für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst. |
2Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. 3Abweichend von Satz 1 wird die Befähigung für das zweite Einstiegsamt in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes erworben.
(5) 1Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet hinsichtlich seiner §§ 14b, 18 und 21 sinngemäß Anwendung. 2Die den in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufen entsprechenden Laufbahnen sind in den Laufbahnverordnungen zu bezeichnen.
(6) 1Die Verpflichtung zur Unterrichtung gemäß § 14b Abs. 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt liegt vor, wenn
1. |
das Gericht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt auf Entfernung aus dem Dienst gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt erkennt, |
2. |
das Beamtenverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes endet. |
3. |
die Ernennung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes zurückgenommen wird oder |
4. |
die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt verfügt |
und der Entscheidung ein Verhalten der Beamtin oder des Beamten zugrunde liegt, das mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit nach Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang steht. 2Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer Vorwarnung ist das jeweilige Fachministerium für die Laufbahn. 3Zuständige Stelle für Mitteilungen über Entscheidungen zu Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ist der Dienstvorgesetzte.
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