§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamten sowie die Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen insoweit, als sich aus den für sie geltenden speziellen Bestimmungen nichts anderes ergibt.

 

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

 

1.

Beamte auf Zeit (§ 5 des Sächsischen Beamtengesetzes),

 

2.

Ehrenbeamte (§ 6 des Sächsischen Beamtengesetzes),

 

3.

Kommunale Wahlbeamte (§ 145 des Sächsischen Beamtengesetzes),

 

4.

Professoren an Universitäten, Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie an Kunsthochschulen und

 

5.

Beamte, soweit abweichende Laufbahn- oder Ausbildungsvorschriften bestehen.

§ 2 Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren

 

(1) Bei der Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden.

 

(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn abgeleistet hat.

 

(3) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

§§ 3 - 4 Abschnitt 2 Gestaltung der Laufbahnen

§ 3 Zuständigkeit für die Laufbahnen

 

(1) Für die Fachrichtungen zuständige Staatsministerien nach Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach dieser Verordnung sind für die Laufbahnen

 

1.

der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,

 

2.

der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung das Staatsministerium des Innern,

 

3.

der Fachrichtung Bildung und Kultur das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie das Staatsministerium für Kultus für Ämter dieser Fachrichtung, die nur in dessen Geschäftsbereich übertragen werden,

 

4.

der Fachrichtung Feuerwehr das Staatsministerium des Innern,

 

5.

der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,

 

6.

der Fachrichtung Justiz das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,

 

7.

der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie die Staatsministerien der Finanzen, für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, für Regionalentwicklung und des Innern, soweit Ämter dieser Fachrichtung regelmäßig auch in deren Geschäftsbereich übertragen werden,

 

8.

der Fachrichtung Polizei das Staatsministerium des Innern und

 

9.

der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung das Staatsministerium der Finanzen.

 

(2) Werden Ämter der Fachrichtungen im Geschäftsbereich mehrerer Staatsministerien übertragen, sind die mitbetroffenen Staatsministerien vor der Entscheidung anzuhören.

 

(3) Im Übrigen ist die oberste Dienstbehörde zuständig; sie kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 4 Laufbahnschwerpunkte

In den Fachrichtungen werden nach § 15 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes folgende fachliche Schwerpunkte gebildet:

 

1.

in der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung die Schwerpunkte

 

a)

landwirtschaftlicher Dienst und

 

b)

Forstdienst,

 

2.

in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung die Schwerpunkte

 

a)

allgemeiner Verwaltungsdienst,

 

b)

Archivdienst,

 

c)

Verfassungsschutzdienst,

 

d)

Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen,

 

e)

digitale Verwaltung und

 

f)

wirtschaftswissenschaftlicher und statistischer Dienst,

 

3.

in der Fachrichtung Bildung und Kultur die Schwerpunkte

 

a)

Bildungsdienst und

 

b)

kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst,

 

4.

in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales die Schwerpunkte

 

a)

sozialwissenschaftlicher Dienst,

 

b)

Gesundheitsdienst und

 

c)

veterinärmedizinischer Dienst,

 

5.

in der Fachrichtung Justiz die Schwerpunkte

 

a)

Justizdienst und

 

b)

Justizvollzugsdienst,

 

6.

in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik die Schwerpunkte

 

a)

technischer Verwaltungsdienst und

 

b)

naturwissenschaftlicher Dienst,

 

7.

in der Fachrichtung Polizei die Schwerpunkte

 

a)

Polizeivollzugsdienst und

 

b)

Computer- und Internetkriminalitätsdienst,

 

8.

in der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung die Schwerpunkte

 

a)

Staatsfinanzverwaltungsdienst und

 

b)

Steuerverwaltungsdienst.

§ 5 Abschnitt 3 Ausgleichsmaßnahmen

§ 5 Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen

 

(1) Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBI. 1 S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBI. 1 S. 2789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten verlangt werden.

 

(2) 1Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen und...

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