(1) 1Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. 2Für sie gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

 

(2) 1Die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 60. Lebensjahr vollendet hat. 2§ 46 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Beamtenstatusgesetzes oder dieses Gesetzes für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind.

 

(3) Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7), das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse bei Begründung des Beamtenverhältnisses (§ 10 Abs. 5), die Stellenausschreibung (§ 11), die Abordnung und Versetzung (§§ 14, 15 des Beamtenstatusgesetzes; §§ 31, 32), die Entlassung bei Dienstunfähigkeit und bei Ernennung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Beamtenstatusgesetzes), den Ruhestand und einstweiligen Ruhestand (§§ 25 bis 32 des Beamtenstatusgesetzes; § 5 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 1 und 3 und §§ 47 bis 59), den Wohnort und den Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes (§§ 72, 73), die Beihilfe (§ 80), die Anrechnung erzielter Einkünfte auf die Besoldung sowie die Versorgungsbezüge (§ 86), die Arbeitszeit (§ 95), die Anzeigepflicht für eine Nebentätigkeit (§ 103) und über die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen (§ 155 Absatz 1).

 

(4) Beamtinnen und Beamte haben die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter ihrem Dienstherrn anzuzeigen.

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