(1) Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen auch zur Verleihung eines anderen Amts mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

 

(2) 1Die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

 

(3) Die Beamtinnen oder Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

 

(4) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

 

(5) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

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