(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

 

1.

eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit sowie die Erteilung von Unterricht zur Ausbildung und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen,

 

2.

die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit der Lehrkräfte der Hochschulen des Landes und der Beamtinnen und Beamten der anderen wissenschaftlichen Institute und Anstalten,

 

3.

die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten,

 

4.

die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften und von gemeinnützigen Einrichtungen,

 

5.

die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens.

 

(2) 1Eine Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Nr. 3 hat die Beamtin oder der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme der Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; die Beamtin oder der Beamte hat wesentliche Änderungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2Bei wiederholten, gleichartigen Nebentätigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 kann die Dienstbehörde im Einzelfall gestatten, dass zur Erfüllung der Anzeigepflicht eine allgemeine Anzeige genügt.

 

(3) Die Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich oder elektronisch Auskunft erteilt, insbesondere über deren Art und Umfang.

 

(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

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