(1) 1Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 9 Abs. 2 und 3 für die Ernennung zuständig wäre. 2In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

 

(2) 1Die Entscheidung, Beamtinnen und Beamte auf Probe nach § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium. 2Zur Übertragung der Befugnis nach § 3 Abs. 7 bedarf es des Einvernehmens des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums. 3Das nach Satz 1 und 2 erforderliche Einvernehmen des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums entfällt für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.

 

(3) Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

 

(4) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen nach den §§ 33 bis 35 und 40, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist.

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